Kraftfahrzeugsteuer
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Bitte beachten Sie auch die Informationen und Broschüren zur Kraftfahrzeugsteuer, die das
Bundesfinanzministerium
bereitstellt.
Wer ist in Berlin für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig?
Die Kraftfahrzeugsteuer wird in Berlin zentral vom
Finanzamt Prenzlauer Berg, Storkower Str. 134, 10407 Berlin, verwaltet. Einer gesonderten Nachricht an das Finanzamt bedarf es nicht, weil die steuerliche Anmeldung mit der Zulassung erfolgt.
Bei verkehrsrechtlichen Fragen (z.B. zur Zulassung) wenden Sie sich bitte an das
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Kraftfahrzeugzulassung, Jüterboger Str. 3, 10965 Berlin oder Ferdinand - Schultze-Str. 55, 13055 Berlin.
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Welche Steuersätze gelten?
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60560198.xls .pdf laden »
(Übersicht über die Steuersätze für Pkw, Krafträder sowie Oldtimer, 39688 Bytes)
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Wie ist die Zahlungsweise?
Die Steuer ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Wenn die Jahressteuer mehr als 500 € beträgt, kann sie auch halbjährlich gezahlt werden, wenn sie über 1000 € beträgt, auch vierteljährlich. Es ist dann mit den jeweiligen Teilzahlungen ein Aufgeld zu zahlen: bei halbjährlicher Zahlungsweise 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 6 %. Es ist empfehlenswert, dem Finanzamt eine
Einzugsermächtigung zu erteilen - so können Sie es vermeiden, irrtümlich Zahlungstermine zu versäumen.
Wenn Sie die Zahlungsweise ändern möchten, müssen Sie dies dem Finanzamt vor oder spätestens mit dem nächsten Fälligkeitstermin anzeigen. Eine schriftliche Anzeige kann entfallen, wenn Sie - mit Eingang spätestens am Fälligkeitstag - den Steuerbetrag zahlen, der der neu gewählten Zahlungsweise entspricht. Die künftigen Zahlungen sind dann - bis auf Widerruf - jeweils am ersten Tag des neuen Entrichtungszeitraums (Jahr, Halbjahr, QuartaI) fällig.
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Wann endet die Steuerpflicht bei Abmeldung?
Die Steuerpflicht endet im Fall der Abmeldung eines Fahrzeugs an dem Tag, an dem der Fahrzeugschein der Zulassungsbehörde zurückgegeben oder von ihr eingezogen und das Kennzeichen entstempelt wird. Die Steuerpflicht dauert mindestens einen Monat.
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Wann endet die Steuerpflicht bei Verkauf?
Bei Verkauf eines Fahrzeuges endet die Steuerpflicht in dem Moment, in dem bei der Zulassungsbehörde eine (vollständige) Veräußerungsanzeige eingeht - spätestens aber mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Käufer. Die Veräußerungsanzeige muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Erwerbers enthalten, außerdem seine Empfangsbestätigung (mit Unterschrift) über den Erhalt des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins.
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Was gilt bei der Nutzung von roten Kennzeichen?
Wenn Sie ein rotes Kennzeichen benutzen, endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf seiner Gültigkeit. Die Steuerpflicht dauert aber mindestens einen Monat.
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Was gilt bei Verbringung oder Verkauf ins Ausland?
Laut Gesetz unterliegt das Halten - nicht die Benutzung - eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs der Besteuerung. Dass sich ein Fahrzeug im Ausland befindet, ändert also nichts an der Steuerpflicht. Diese dauert so lange, bis das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abgemeldet bzw. für einen anderen Fahrzeughalter zugelassen wird.
Für den Verkauf eines Fahrzeugs ins Ausland gilt die gleiche Regelung wie bei einem
Verkauf im Inland.
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Was tun bei Diebstahl?
Wenn Ihr Fahrzeug gestohlen oder unterschlagen wurde, müssen Sie eine entsprechende Bestätigung der Polizei bei der Zulassungsbehörde einreichen. Ein Schreiben an das Finanzamt beendet die Steuerpflicht nicht.
Sind Fahrzeugpapiere abhanden gekommen, wenden Sie sich bitte ebenfalls an das
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Kraftfahrzeugzulassung, Jüterboger Str. 3, 10965 Berlin oder Ferdinand - Schultze-Str. 55, 13055 Berlin.
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Wie bekomme ich zu viel gezahlte Steuer erstattet?
Wird ein Fahrzeug ab- bzw. umgemeldet, so wird die gegebenenfalls zuviel gezahlte bzw. abgebuchte Kraftfahrzeugsteuer von Amts wegen erstattet. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Sollten andere Steuerrückstände bestehen, so wird entsprechend aufgerechnet.
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4. KraftStÄndG (Steuervergünstigung für Rußpartikelfilter)
Russpartikelfilter 4. Gesetz zur Änderung des KraftStG laden »
(Bgbl107s0356, 45790 KB)
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Erläuterungen zu den Befreiungen (Rußpartikelfilter)
Russpartikelfilter laden »
( Aenderungen Durch Das Vierte Gesetz Zur Aenderung Des Kraftstg_, 37953 KB)
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Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes betr. Wohnmobile
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KraftStG - Änderung Aktuelle Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes betr. Wohnmobile vom 21.12.06 laden »
(Kraftstg, 111356 KB)
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Verordnung zur Einführung der Erstversteuerung
Verordnung zur Einführung der Erstversteuerung laden »
(00 Verordnung Zur Einf Hrung Des Erstver, 56530 KB)
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Rückständeverordnung
Rückständeverordnung laden »
(01 R Ckst Ndeverordnung Vom 26112002, 68796 KB)
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