Neuregelung der Sätze von Grundsteuer und Grunderwerbsteuer ab 1.1.2007
Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
(Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 43/2006 v. 30.12.2006, S. 1172)
§ 1 - Hebesätze bei der Grundsteuer für die Kalenderjahre 2007 bis 2011
Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Kalenderjahre 2007 bis 2011
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert
- für Grundstücke auf 810 vom Hundert
des Steuermessbetrages festgesetzt.
§ 2 - Hebesatz bei der Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 2007 bis 2011
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.
§ 3 - Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer
(1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Berlin belegene Grundstücke beziehen, beträgt 4,5 vom Hundert.
(2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklicht werden.
§ 4 - Änderung des Haushaltsgesetzes 2006/2007
§ 2 des Haushaltsgesetzes 2006/2007 vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 774) wird wie folgt gefasst:
"2 - Hebesätze
(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für 2006
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,
- für Grundstücke auf 660 vom Hundert
des Steuermessbetrages festgesetzt.
(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für 2006 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt".
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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