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Anzeige Korrektur Elstam

Aktuell: Vordruck zur Korrektur der ELSTAM-Daten Die vom Finanzamt gespeicherten Daten sind unvollständig? Hier ist der Vordruck. laden »

(Anzeige Korrektur Elstam, 8265 KB)

Wechsel der Zuständigkeit von den Meldebehörden zu den Finanzämtern seit 01.01.2011

Welches Finanzamt ist zuständig? Unterlagen-Gebühren-Vordrucke

Steuerpflichtige wenden sich in allen Fragen an die Info-Zentrale des Finanzamts, das für ihre Einkommensteuerveranlagung zuständig ist (in der Regel das Wohnsitzfinanzamt).

Öffnungszeiten der Info-Zentralen:
Montag, Dienstag, Mittwoch 08:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gültige Personaldokumente
  • Identifikationsnummer (soweit bekannt)
  • Lohnsteuerkarte(n) 2010 bzw. Bescheinigung(en) für den Lohnsteuerabzug 2011 oder 2012 (soweit vorhanden)
  • ggf. zusätzliche antragsbezogene Unterlagen


Gebühren
Die Ausstellung und Änderung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke ist gebührenfrei.

Vordrucke
Die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke sind beim Finanzamt erhältlich.

Vordrucke zum neuen Verfahren können auch von der
Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen oder dem
Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung(Externer Link) herunter geladen werden.

Seitenanfang

Wie beantrage ich eine Lohnsteuerbescheinigung 2012?

Allgemeine Informationen

Die Lohnsteuerkarte wurde letztmalig für das Jahr 2010 ausgestellt. Sie soll ab dem Jahr 2013 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Bis dahin behalten die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die ggf. vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 mit den darauf enthaltenen Eintragungen weiterhin ihre Gültigkeit.

Wird im Jahr 2012 dennoch eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung benötigt, weil

  • für 2010 keine Lohnsteuerkarte oder Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 ausgestellt wurde und erstmals ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird,
  • die Lohnsteuerkarte 2010 oder die bereits ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 verloren gegangen ist, beschädigt oder zerstört wurde oder
  • in 2012 ein zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis (Steuerklasse VI) beabsichtigt ist,

wird eine Ersatzbescheinigung (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012) ausgestellt.

Zusätzliche Unterlagen
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012

Hinweise
Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, entnehmen Sie bitte der Lohnsteuerfibel 2012 bzw. dem Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten 2012.
Für ein zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis wird eine Bescheinigung mit der Steuerklasse VI ausgestellt.

Ausnahmeregelung
Keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 benötigen ledige Arbeitnehmer, die ab 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen.
Hier kann der Arbeitgeber automatisch die Steuerklasse I unterstellen, weil es sich vornehmlich um Schulabgänger handeln wird, die erstmals berufstätig werden. Wurde diese Vereinfachungsregelung bereits 2011 in Anspruch genommen, kann auch im Übergangszeitraum 2012 die Lohnsteuer weiterhin nach der Steuerklasse I ermittelt werden.

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Wie können Ehegatten den Steuerklassenwechsel beantragen?

Zusätzliche Unterlagen



Hinweise
Steuerklassenwechsel:

Berufstätige Ehegatten können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, IV/IV mit Faktor oder III/V wählen.
Ein Steuerklassenwechsel ist im Laufe des Kalenderjahres grundsätzlich nur einmal zulässig. Ein zweiter und weiterer Steuerklassenwechsel ist jedoch dann möglich,

  1. wenn ein Ehegatte keine Einkünfte mehr aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht (z.B. bei Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub, Rente, Selbstständigkeit) oder
  2. wenn erneut wieder Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen werden (wenn z. B. nach Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub, Rente, Selbstständigkeit wieder ein Dienstverhältnis aufgenommen wird) oder
  3. wenn ein Ehegatte verstirbt.


Der Steuerklassenwechsel wird zum 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. November des laufenden Jahres, auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 eingetragen.




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Wie kann ich die Lohnsteuerkarte 2010/die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 oder 2012 wegen Eheschließung ändern lassen?

Allgemeine Informationen

Eheschließung:
Der Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarte(n) 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung(en) 2011 bzw. 2012 wird formlos gestellt.

Zusätzliche Unterlagen

  • Heiratsurkunde (bei ausländischen Heiratsurkunden muss eine amtliche Übersetzung vorliegen)
  • ggf. Vollmacht des Ehegatten

Hinweise

Lohnsteuerfibel 2012
Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten 2012

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Wie kann ich die Steuerklassen bei Scheidung ändern lassen?

Zusätzliche Unterlagen

Bei Scheidung in 2012:
Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten

Bei Scheidung im Vorjahr:
Beantragung der Steuerklasse I formlos.

Beantragung der Steuerklasse II (siehe auch dieses Stichwort):



Hinweise
Erfolgt die Scheidung in 2012 kommt nur ein Steuerklassenwechsel (siehe zu diesem Stichwort) zwischen IV/IV, IV/IV mit Faktor und III/V in Betracht. Der Antrag ist spätestens bis 30.11.2012 zu stellen.
Bei Scheidung im Jahre 2011 werden vom zuständigen Finanzamt ab 01.01.2012 die Steuerklassen I bzw. ggf. II bescheinigt.

Lohnsteuerfibel 2012

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Wie kann ich die Steuerklasse bei Tod des Ehegatten ändern lassen?

Allgemeine Informationen

Der Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 des verwitweten Ehegatten wird formlos gestellt

Zusätzliche Unterlagen
Sterbeurkunde

Hinweise

  1. Bescheinigung der Steuerklasse III für den verwitweten Ehegatten ab 1. des auf den Todestag des anderen Ehegatten folgenden Kalendermonats
  2. Die Steuerklasse III gilt auch noch für das Folgejahr (Witwensplitting), danach Steuerklasse I, auf Antrag Steuerklasse II


Lohnsteuerfibel 2012

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Wie erkläre ich, dass ich dauernd getrennt lebe/ im Gegenteil die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen habe?

Zusätzliche Unterlagen:



Hinweise
Im Jahr der Trennung kommt nur ein Steuerklassenwechsel bei Ehegatten (IV/IV, IV/IV mit Faktor bzw. III/V) in Betracht. Der Antrag kann nur bis zum 30.11.2012 gestellt werden.
Ab 01.01. des Folgejahres werden die Steuerklassen I bzw. II bescheinigt.

Lohnsteuerfibel 2012

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Wie und wann kann ich einen Kinderfreibetrag eintragen lassen?

Allgemeine Informationen

Änderung der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 bzw. 2012 wegen

  • Geburt eines Kindes
  • Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind
  • Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren


Zusätzliche Unterlagen



Hinweise
Jedes Kind wird mit dem Zähler 0,5 je Elternteil steuerlich berücksichtigt.
Treten im Laufe des Kalenderjahres 2012 die Voraussetzungen für eine höhere Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann bis zum 30. November die Änderung der Eintragung beantragt werden. Die Änderung wird mit Wirkung von dem Tag an vorgenommen, an dem erstmals die Voraussetzung für die Änderung vorlag. Sie kann aber auch erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

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Wie und wann gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Zusätzliche Unterlagen





Hinweise
Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrages:
Alleinstehende Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht und das im Haushalt mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der das Kindergeld erhält.

Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind, kann der Vordruck „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)“ oder wahlweise der Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" verwendet werden. Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind ist nur der Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu verwenden.

Rechtsgrundlagen

§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(1) 1 Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht.2 Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.3 Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht.

(2) 1 Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt. 2 Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).3 Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
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Wo finde ich die Lohnsteuerermäßigungsvordrucke für 2012?

Lst 3 F _2012_

Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung laden »

(Lst 3 F _2012_, 50011 KB)
Lst 3 Abc _2012_

Vollständiger Antrag auf Lohnsteuerermäßigung laden »

(Lst 3 Abc _2012_, 95819 KB)

Kontakt

Senatsverwaltung für Finanzen
Abteilung III - Steuern
Klosterstraße 59
10179 Berlin


Stadtplan

Tel.: (030) 9024-100
Fax: (030) 9020-284149
E-Mail

Fahrverbindungen

S-Bahnhof:
S Jannowitzbrücke:
S 3, S 5, S 7, S 75

U-Bahnhof:
U Jannowitzbrücke:
U 8
U Klosterstr.:
U 2

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