Steuern 2017 – das ändert sich für die Bürgerinnen und Bürger

Mit Beginn des Jahres 2017 tritt eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft. Dies sind die wichtigsten Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger ab dem kommenden Jahr:

Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt von jetzt 8.652 EUR in 2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR. Für die Steuererklärung bedeutet das: Es werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.820 EUR im Jahr Steuern fällig, bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern bei mehr als 17.640 EUR.

Anpassung des Unterhaltshöchstbetrags

In gleichem Maße wie der Grundfreibetrag wird auch die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (§ 33a EStG) von jetzt 8.652 EUR um 168 EUR auf 8.820 EUR erhöht. Wer also Unterhalt leistet, kann diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich bis zum neuen Höchstbetrag geltend machen.

Verzicht auf die Einreichung von Belegen zur Steuererklärung

Steuerpflichtige müssen künftig weniger Belege einreichen. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist die Vorlage von Nachweisen nicht mehr erforderlich, z.B. die Bestätigung von Zuwendungen nach §§ 10b und 34g EStG (sog. Spendenbescheinigungen). Der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung ist zwar nach wie vor Voraussetzung der steuerlichen Berücksichtigung der Zuwendung; diese muss jedoch nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden. Der Steuerpflichtige muss sie nur vorhalten und erst auf Anforderung des Finanzamtes im Einzelfall vorlegen.

Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Arbeitgeber sollen sich durch einen steuerlichen Anreiz stärker an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligen. Deshalb wird ab dem 1. Januar 2017 eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt. Außerdem wird die Überlassung von Ladevorrichtungen für Arbeitnehmer begünstigt. Auch solche Arbeitnehmer/innen, die den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des betrieblichen Elektrofahrzeugs nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermitteln, profitieren von der Steuerbefreiung.

Verbindliche Auskunft

Steuerpflichtige können nach § 89 Abgabenordnung (AO) bei ihrem Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von noch nicht verwirklichten Sachverhalten mit erheblicher steuerlicher Auswirkung beantragen. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll im Interesse des Steuerpflichtigen nunmehr innerhalb von sechs Monaten erfolgen; andernfalls ist der Steuerpflichtige über die Gründe der späteren Bearbeitung zu informieren.

Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen

Der Kinderfreibetrag steigt von jetzt 4.608 EUR in 2017 um 108 EUR auf dann 4.716 EUR. Auch das Kindergeld erhöht sich im neuen Jahr um jeweils 2 EUR. Das heißt, für das 1. und 2. Kind steigt das Kindergeld auf 192 EUR, für das 3. Kind auf 198 EUR und für das 4. und jedes weitere Kind auf 223 EUR.

Behinderten-Pauschbetrag: Nachweis einer Behinderung wird erleichtert

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags ist, dass die Unterlagen zu Ihrer Behinderung eingereicht werden. Ab 1. Januar 2017 ist dieser Nachweis nicht mehr jedes Jahr nötig, sondern nur noch erforderlich, wenn Steuerpflichtige den Behinderten-Pauschbetrag zum ersten Mal beantragen, sich Änderungen ergeben (z. B. Grad der Behinderung) oder das Finanzamt diesen anfordert.

Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern bei Anfertigung der Steuererklärung

Für alle ab dem 1. Januar 2017 erstellten Steuerbescheide können über die neue Korrekturvorschrift des § 173a AO offenbare Unrichtigkeiten, die dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung unterlaufen sind, nachträglich korrigiert werden.

Fortführungsgebundener Verlustvortrag

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften soll den derzeit teilweise als Hemmnissen bei der Finanzierung von Unternehmen empfundenen Regelungen über den Untergang eines bestehenden Verlustabzugs bei Körperschaften nach einem qualifizierten Anteilseignerwechsel (§ 8c KStG) entgegengewirkt werden. Alternativ zu der bereits bestehenden Ausnahmeregelung (stille-Reserven-Klausel) können mit dem neuen § 8d KStG die Verluste auch dann weiterhin in Anspruch genommen werden, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Regelung kann bereits rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 angewendet werden.