Freistellungsauftrag mit Identifikationsnummer

Freistellungsaufträge, die vor dem 01.01.2011 gestellt wurden, verlieren ab 01.01.2016 ihre Gültigkeit, sofern dem Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Banken) die steuerliche Identifikationsnummer nicht bekannt ist. Ab 2016 wird daher Kapitalertragsteuer einbehalten, sofern die steuerliche Identifikationsnummer nicht vorliegt.

Es wird daher empfohlen, erteilte Freistellungsaufträge dahingehend zu überprüfen, ob die steuerliche Identifikationsnummer angegeben wurde und wenn nicht, dies gegenüber den Banken nachzuholen.