FAQ Hundesteuer

Änderungen bei der Hundesteuer ab dem 01.01.2024

Das Hundesteuergesetz wird durch das Gesetz zur Änderung hundesteuerlicher und ordnungsrechtlicher Vorschriften (GVBl. S. 382) ab dem 01.01.2024 geändert.

Bislang muss jeder Hund sowohl steuerlich beim Finanzamt als auch ordnungsrechtlich beim zentralen Register für Hunde angemeldet werden.

Ab dem 01.01.2024 gilt die An- und Abmeldung eines Hundes beim zentralen Register gleichzeitig als steuerliche An- und Abmeldung beim Finanzamt. Damit entfällt für Sie die zusätzliche An- und Abmeldung Ihres Hundes bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt. Nur in bestimmten Einzelfällen müssen Sie sich weiterhin an Ihr Wohnsitzfinanzamt wenden, z. B. bei Beantragung einer Hundesteuerbefreiung oder bei Haltung eines nicht steuerbaren Hundes.

Die Möglichkeit, Ihren Hund bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt direkt steuerlich an- und abzumelden, bleibt daneben bestehen.

Das Gesetz sieht auch den Wegfall der Hundesteuermarken vor. Ab dem 01.01.2024 werden keine Hundesteuermarken mehr durch die Finanzämter ausgegeben. Zudem muss Ihr Hund ab diesem Tag keine Hundesteuermarke mehr tragen.

Hinweis zum Hunderegister

Zuständig für das zentrale Register für Hunde (Hunderegister) ist die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.

Informationen zum neuen Hunderegister sowie zur Registrierung eines Hundes finden Sie unter https://hunderegister.berlin.de.

Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Senatsverwaltung.

  • Wer muss Hundesteuer bezahlen?

    Nach dem Berliner Hundesteuergesetz muss Hundesteuer zahlen, wer zu Zwecken der privaten Lebensführung einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt.

  • Wo und wann muss ich den Hund steuerlich anmelden?

    Jeder Hund muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder dem Zuzug nach Berlin angemeldet werden. Die steuerliche Anmeldung eines Hundes erfolgt bei der Hundesteuerstelle des für den Halter bzw. Halterin zuständigen Wohnsitzfinanzamtes.

    Den Vordruck steuerliche Anmeldung eines Hundes finden Sie hier. Bei erstmaliger Anmeldung entfällt die Angabe einer Steuernummer im Vordruck, da diese erst durch das Finanzamt vergeben wird. Die ausgefüllte und unterschriebene steuerliche Anmeldung kann auch per Post, Fax oder E-Mail an das Finanzamt gesandt werden.

    Sie können die Anmeldung auch kostenlos und bequem mithilfe der Steuer-Onlineplattform ELSTER elektronisch übermitteln. Hierfür ist eine einmalige Registrierung bei Mein ELSTER notwendig.

    Nach der Anmeldung händigt das Finanzamt die Hundesteuermarke aus. Die Geltungsdauer der Hundesteuermarken 2016 – 2022 wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Wer seinen Hund in 2023 anmeldet, erhält weiterhin die Hundesteuermarke 2016 – 2022. Auf Antrag versendet das Finanzamt die Hundesteuermarke auch per Post. Erfolgt die Anmeldung des Hundes per Post, Fax oder E-Mail wird die Hundesteuermarke – soweit sie noch nicht persönlich abgeholt wurde – zusammen mit dem Hundesteuerbescheid versandt.

  • Welches Finanzamt ist für die Hundesteuer zuständig?

    Das für den Halter bzw. die Halterin zuständige Wohnsitzfinanzamt.

  • Wie bekomme ich eine Hundesteuermarke?

    Die Hundesteuermarke wird nach der steuerlichen Anmeldung vom Finanzamt ausgegeben.

    Die Geltungsdauer der Hundesteuermarken 2016 – 2022 wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Wer seinen Hund in 2023 anmeldet, erhält weiterhin die Hundesteuermarke 2016 – 2022.

    Erfolgt die Anmeldung des Hundes per Post, per Fax oder per E-Mail wird die Hundesteuermarke – soweit sie noch nicht persönlich abgeholt wurde – zusammen mit dem Hundesteuerbescheid postalisch übersandt.

    Hinweis: Die Hundesteuermarken 2016 – 2022 sind bis zum 31.12.2023 gültig.

  • Hundesteuermarke verloren?

    Bitte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt. Das Finanzamt gibt bei Verlust der Hundesteuermarke eine Ersatzsteuermarke aus. Nur in diesen Fällen ist es erforderlich, die Ersatzsteuermarke persönlich im Finanzamt abzuholen, da Sie an Amtsstelle eine Erklärung zum Verlust der Hundesteuermarke abgeben müssen.

  • Wie viel Hundesteuer ist zu zahlen?

    Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 120 € im Jahr und für jeden weiteren Hund 180 € im Jahr.

    Die Steuerverwaltung möchte Ihnen das Steuerzahlen erleichtern. Zu diesem Zweck bieten wir Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren an. Hierzu ist erforderlich, dass Sie Ihrem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

Download SEPA-Lastschriftmandat

  • SEPA-Lastschriftmandat

    PDF-Dokument (235.4 kB)

  • Wann ist die Hundesteuer fällig?

    Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Hat die Steuerpflicht nicht während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden, so ermäßigt sich die Steuer auf so viele Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermonate bestanden hat. Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume wird vierteljährlich am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Die Steuer kann auch für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

  • Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?

    Ein Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer kann in folgenden Fällen gestellt werden:

    Für das Halten von:

    • Blindenführhunden,
    • Hunden, die ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen,
    • Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden stehen,
    • Hunden, welche die Prüfung für die Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,
    • Hunden, die aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen werden, insoweit jedoch nur für ein Kalenderjahr. Wenn Sie den Hund nach dem 31.12.2021 erworben haben, ist der Hund für fünf Jahre von der Hundesteuer befreit.

    Solange und soweit Sie

    • Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)),
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII,
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des SGB XII),
    • Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes (Renten nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VI) oder
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    beziehen, ist das Halten eines Hundes ab dem 01.01.2022 von der Hundesteuer befreit.

    Hinweis: Der Antrag auf Steuerbefreiung kann per Post, Fax oder E-Mail bei Ihrem für die Hundesteuer zuständigen Finanzamt gestellt werden. Bitte fügen Sie die entsprechenden Belege (Rentenbescheid, Bescheid der Agentur für Arbeit, Ausbildungsnachweis des Hundes, Schwerbeschädigtenausweis u.ä.) Ihrem Antrag bei. Die Steuerbefreiung gilt ab Antragstellung frühestens ab dem 01.01.2022.

    Weitere Informationen erhalten Sie in den Merkblättern:

    - Merkblatt Hundesteuerbefreiung bei Schwerbehinderung

    - Merkblatt Hundesteuerbefreiung für Hunde aus Tierheimen

    Die Hundehaltung ist insbesondere in folgenden Fällen nicht steuerbar:

    • wenn der Hund nicht von natürlichen Personen gehalten wird (z.B. Vereine, Personengesellschaften),
    • wenn der Hund zur gewerbsmäßigen Hundezucht eingesetzt wird oder
    • wenn es sich bei dem für die Hundehaltung erbrachten Aufwand um Betriebsausgaben zur Erzielung von Einnahmen handelt.

    Beachten Sie bitte, dass auch steuerbefreite und nicht steuerbare Hunde eine Hundesteuermarke tragen müssen.

  • Hundesteuer bei gewerblich gehaltenen Hunden?

    Die gewerbliche Hundehaltung ist nicht steuerbar. Der Aufwand, der dafür ausschließlich erbracht wird, einen gewerblichen Ertrag zu erzielen, stellt Betriebsausgaben und keine Kosten der privaten Lebensführung dar.

  • Gibt es eine erhöhte Hundesteuer bei Kampfhunden?

    Das Berliner Hundesteuergesetz sieht keine erhöhte Besteuerung von Kampfhunden vor.

  • Was muss ich bei einem Umzug beachten?

    Wird der Hund nur während eines Teils des Kalenderjahres in Berlin gehalten, so wird für nur diesen Zeitraum anteilig die Berliner Hundesteuer erhoben. Der Hund muss bei Wegzug in Berlin steuerlich abgemeldet und in der neuen Gemeinde steuerlich angemeldet werden.

Rechtsgrundlage

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