FAQ Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM)

(Quelle: www.elster.de )

  • Was bedeutet ELStAM?

    ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Dabei handelt es sich um die für Ihre Lohnabrechnung relevanten Angaben, die Ihrem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt werden:

    • Steuerklasse,
    • Faktor (bei Steuerklasse IV),
    • Kirchensteuermerkmal,
    • Kirchensteuermerkmal des Ehepartners/Lebenspartners,
    • Zahl der Kinderfreibeträge,
    • Frei- und Hinzurechnungsbetrag.

    In späteren Ausbaustufen werden hinzukommen:

    • die Höhe der privaten Krankenversicherungs- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge,
    • auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers die Mitteilung über nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Arbeitslohn.
  • Was benötigt mein Arbeitgeber für die Lohnabrechnung von mir?

    Bei Aufnahme einer Beschäftigung benötigt Ihr Arbeitgeber einmalig Ihre steuerliche Identifikationsnummer, Ihr Geburtsdatum sowie eine Auskunft von Ihnen darüber, ob es sich um das Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.

  • Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?

    Ihre steuerliche Identifikationsnummer wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schriftlich mitgeteilt. Zusätzlich ist Ihr Arbeitgeber seit dem 01. Juli 2013 verpflichtet, die Identifikationsnummer auf der Lohnabrechnung auszuweisen.

    Verfügen Sie nicht mehr über Ihre Identifikationsnummer (zum Beispiel Anschreiben ist nicht mehr auffindbar), haben Sie die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter www.identifikationsmerkmal.de die Übersendung eines Schreibens mit der Identifikationsnummer erneut zu veranlassen.

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die IdNr. aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief mitgeteilt werden kann. Ansprechpartner ist grundsätzlich das BZSt, das Finanzamt kann Ihnen die Identifikationsnummer nur in dringenden Ausnahmefällen bei persönlicher Vorsprache mitteilen.

  • Welche meiner Daten sind bei der Finanzverwaltung gespeichert?

    Neben den für Ihre Lohnabrechnung relevanten Angaben werden keine zusätzlichen persönlichen Daten erhoben. Bei der Finanzverwaltung werden nur die steuerrechtlichen Informationen gespeichert, die Ihr Arbeitgeber für die Ermittlung der Lohnsteuer auf Ihren Arbeitslohn benötigt sowie melderechtlichen Daten, die von den Gemeinden an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die steuerlichen Informationen (Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge und Kirchensteuerabzugsmerkmale) werden auch als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.

    Welche aktuellen ELStAM zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie jederzeit über www.elster.de abrufen. Dazu ist eine kostenlose Registrierung unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer notwendig. Einzelheiten zur Registrierung finden Sie in der Hilfe zur “Registrierung und Kontoerstellung”.

    Darüber hinaus ist Ihr zuständiges Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten ELStAM.

  • Wie werden dem Arbeitnehmer seine ELStAM mitgeteilt?

    Die bei der Lohnabrechnung zugrunde gelegten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden in den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers ausgewiesen und gelten damit als bekannt gegeben. Auskünfte zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen erteilt auch das zuständige Finanzamt. Jeder Arbeitnehmer kann seine persönlichen ELStAM auch über www.elster.de abfragen. Voraussetzung hierfür ist eine kostenlose Registrierung mit Identifikationsnummer. Einzelheiten zur Registrierung finden Sie in der Hilfe zur “Registrierung und Kontoerstellung”.

  • Welche Änderungen meiner Lohnsteuerabzugsmerkmale muss ich dem Finanzamt anzeigen?

    Grundsätzlich gilt, dass alle antragsgebundenen Merkmale und Freibeträge jährlich neu zu beantragen sind. Den entsprechenden Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie für das Folgejahr ab Oktober des laufenden Jahres beim zuständigen Finanzamt stellen. Änderungsanträge für das laufende Kalenderjahr können nur bis zum 30. November gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit nicht mehr im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.

    Sie haben eine Anzeigepflicht, wenn
    • bei Ihnen die Voraussetzung für eine ungünstigere Steuerklasse eingetreten ist (zum Beispiel die Eintragung der Steuerklasse I, weil Sie sich getrennt haben und seitdem „dauernd getrennt leben“ und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III ab dem auf die Trennung folgenden Jahr weggefallen ist).
    • eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist.
    • die Voraussetzungen für eine bescheinigte Steuerklasse II entfallen sind.

    Ändern sich Ihre Verhältnisse in der Art, dass ein bisher eingetragener Freibetrag verringert oder gestrichen werden muss (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Sie sind daher verpflichtet, eine Herabsetzung des Freibetrags dem Finanzamt anzuzeigen.

    Freibeträge können für längstens zwei Kalenderjahre ab Beginn des Kalenderjahres, für das diese erstmals gelten oder geändert werden, beantragt werden.

    Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss nur dann neu beantragt werden, wenn er nicht bereits gewährt wurde und sich der Grad der Behinderung bzw. die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises geändert hat. Auch Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder müssen nicht neu beantragt werden, da diese (anders als bei volljährigen Kindern) automatisch berücksichtigt werden.

  • Wer kann meine Daten abrufen und welchen Einfluss habe ich darauf?

    Nur Ihr aktueller Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) ist zum Abruf der ELStAM berechtigt. Haben Sie mehr als einen Arbeitgeber, dürfen auch alle weiteren Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber) die für die Lohnsteuerberechnung erforderlichen Daten abrufen. Den Nebenarbeitgebern steht nur ein Teil der ELStAM zum Abruf zur Verfügung (Steuerklasse 6, Kirchensteuerabzugsmerkmale und gegebenenfalls ein Freibetrag).

    Sie können selbst bestimmen, welchem Arbeitgeber Ihre Daten zum Abruf bereitgestellt werden und welche Arbeitgeber davon ausgeschlossen sein sollen (Positivliste/Teilsperrung/Vollsperrung). Den dafür erforderlichen Antrag (ELStAM – Änderung Lohnsteuerabzugsmerkmale) können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen.

    Hat der aktuelle Arbeitgeber aufgrund einer Sperrung keinen Zugriff auf Ihre Daten, ist er verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 zu besteuern.

  • Ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob die ELStAM korrekt sind?

    Nein. Der Arbeitgeber ist an die mitgeteilten ELStAM gebunden. Sollten die ELStAM unzutreffend sein, können diese nur nach Antrag des Arbeitnehmers vom/über das Finanzamt geändert werden.

    Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer aber (insbesondere vor erstmaliger Anwendung der ELStAM) auf ihm bekannt gewordene Abweichungen zwischen den Eintragungen im Lohnkonto und den abgerufenen ELStAM hinweisen.

  • Wozu benötigt mein Arbeitgeber diese Daten?

    Ihr Arbeitgeber benötigt diese Daten (Lohnsteuerabzugsmerkmale) ausschließlich für die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer.

  • Ist der Arbeitgeber berechtigt, die IdNr. des Arbeitnehmers beim Finanzamt abzufragen?

    Nein. Die IdNr. kann ausschließlich über den Arbeitnehmer erlangt werden.

  • Wo beantrage ich, dass keine Kinderfreibeträge ausgewiesen werden?

    Durch den Abruf der ELStAM des Arbeitnehmers bei der Finanzverwaltung erhält der Arbeitgeber auch Auskünfte über die Anzahl der Kinderfreibeträge des Arbeitnehmers. Dies kann jedoch auf Wunsch unterdrückt werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt .

  • Was muss ich tun, wenn ich feststelle, dass meine ELStAM fehlerhaft sind?

    Sollten Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor) von Ihrer vorherigen Lohnabrechnung abweichen und sollte diese Abweichung nicht auf einer Änderung Ihrer persönlichen Lebensverhältnisse beruhen (zum Beispiel Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes), wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

    Soweit der Fehler dort aufgrund der Meldedaten technisch nicht richtiggestellt werden kann, stellt Ihnen Ihr Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber aus und sperrt die elektronische Abrufmöglichkeit des Arbeitgebers. Damit ist bis zur Beseitigung des technischen Problems der richtige Lohnsteuerabzug gewährleistet.