Bezirke erzielen Abwendungsvereinbarung mit der Deutschen Wohnen

Pressemitteilung Nr. 20-011 vom 10.07.2020

Gemeinsame Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

Nach erfolgreichen Verhandlungen ist es den Berliner Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Neukölln, Treptow-Köpenick und Tempelhof-Schöneberg gelungen, für 16 Häuser im Milieuschutzgebiet Abwendungsvereinbarungen mit dem Wohnungsunternehmen Deutsche
Wohnen abzuschließen. Dank dieses wichtigen Instruments bezirklicher Intervention muss die Mieterschaft nun keine Veränderungen mehr fürchten.

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz: „Der sehr erfreuliche Verhandlungserfolg beweist die Stärke bezirklicher Instrumente im Milieuschutz. Eine Abwendungsvereinbarung umzusetzen, ist das Hauptziel einer solchen Intervention. Sollte sich ein Käufer weigern, die Abwendungsvereinbarung zu unterzeichnen, stehen die städtischen Wohnungsbaugesellschaften oder andere gemeinwohlorientierte Wohnungsunterneh¬men für die Ausübung von selektiven Vorkaufsrechten bereit. Es ist ein großer Verhandlungserfolg der Bezirke, dass die Abwendungsvereinbarung zudem über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschlossen wurde.“

Sebastian Scheel, Staatssekretär für Wohnen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen: „Durch den gemeinsamen Einsatz aller Beteiligter ist es gelungen, für die 16 Häuser in den Milieuschutzgebieten harte Abwendungsvereinbarungen auszuhandeln und die Deutsche Wohnen so zu verpflichten, die Ziele der Erhaltungsverordnung umzusetzen. Durch den Kauf des Mietshauses in der Waldenserstraße 9 im Bezirk Mitte zugunsten der degewo haben wir erneut klargemacht, dass das Land Berlin bereit ist, das Vorkaufsrecht zu ziehen, um Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung zu schützen. Ich bedanke mich bei allen Akteuren im Senat und bei den Bezirken und vor allem bei den Aktivistinnen der Initiative „23 Häuser sagen Nein“ für ihr engagiertes Handeln.“

In sozialen Erhaltungsgebieten, sogenannten Milieuschutzgebieten, hat die Gemeinde unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, z.B. wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Wird in diesen Gebieten ein Grundstück verkauft, prüft der jeweilige Bezirk, ob er das ihm zustehende Vorkaufsrecht ausübt. Der Käufer wiederum kann die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Bezirk abwenden, wenn er sich dazu verpflichtet, das Kaufgrundstück entsprechend den Zielen der Erhaltungsverordnung zu nutzen. Im Rahmen der Prüfung des Vorkaufsrechts bietet der jeweilige Bezirk dem Käufer den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an. Sie stellt die Einhaltung der Ziele des sozialen Erhaltungsrechts sicher.