Pauschale Beihilfe schafft Wahlmöglichkeit für Beamtinnen und Beamte – Einführung im ersten Quartal 2020

Pressemitteilung Nr. 19-021 vom 11.12.2019

Das Land Berlin beabsichtigt die Einführung der pauschalen Beihilfe im ersten Quartal 2020. Das Gesetz soll auf Vorschlag des Senats rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Senat gestern auf Vorlage von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz beschlossen.

Der Senat schafft eine Wahlmöglichkeit. Beihilfeberechtigte wie Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die gesetzlich krankenversichert oder in entsprechendem Umfang privat krankenvollversichert sind, können sich dann einmalig zwischen pauschaler und individueller Beihilfe entscheiden. Bislang müssen freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte für die Kosten der Krankenversicherung in Gänze selbst aufkommen. Künftig können Beihilfeberechtige eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent des Versicherungsbeitrages beantragen.

Dr. Kollatz: „Die pauschale Beihilfe ist ein wichtiger Beitrag zur Wahlfreiheit zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Je nach Lebenssituation können Beihilfeberechtigte künftig selbst über die Mitgliedschaft entscheiden. Die gesetzliche Krankenversicherung ist vor allem für Beamtinnen und Beamte mit niedrigeren Besoldungsgruppen und mitzuversichernden Familienmitgliedern eine echte Alternative. Aber auch diejenigen mit flexiblen Arbeitszeitmodellen werden von der neuen Regelung profitieren. Entsprechende Angebote der privaten Krankenkassen können auch gewählt werden. Die Eckpunkte hatten wir bereits im März dieses Jahres beschlossen. Unser Konzept baut auf den Erfahrungen in Hamburg auf. Dort gilt die Regelung seit August 2018.“

Die Pauschale kann insbesondere von neu eingestellten Beamtinnen und Beamten beantragt werden, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Bereits beschäftigte Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die sich für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden haben, sind ebenfalls antragsberechtigt. Sind diese Personen in einer privaten Krankenvollversicherung versichert, kann die pauschale Beihilfe ebenfalls beantragt werden. Dann wird allerdings höchstens die Hälfte des Beitrages für den Basistarif gewährt – Art, Umfang und Höhe entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung für die Gewährung ist der unwiderrufliche Verzicht auf den Anspruch auf individuelle Beihilfe. Der Anspruch auf Beihilfe zur Milderung besonderer Härten bleibt bestehen. Auch der Beihilfeanspruch bei der Pflegeversicherung bleibt erhalten.

Berlin folgt hierbei dem Vorbild der Freien und Hansestadt Hamburg. Dort können neu ernannte Beamtinnen und Beamte sowie Beihilfeberechtigte, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, seit August 2018 die pauschale Beihilfe in Anspruch nehmen.

Das Gesetzgebungsverfahren sieht vor, dass der Rat der Bürgermeister nun Gelegenheit hat, zum Gesetzentwurf des Senats Stellung zu nehmen. In einem weiteren Schritt muss dann das Abgeordnetenhauses die Zustimmung erteilen.

Die Beihilfe ist eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn gegenüber seinen beamteten Dienstkräften, die für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt wird. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die individuelle Beihilfe in Verbindung mit einer ergänzenden Teilversicherung in der privaten Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.