Verdienstausfall durch Corona: Temporäre Familienhilfe kann beantragt werden

Pressemitteilung vom 15.09.2021

Berlin gibt rückwirkend zum 4. Januar 2021 eine temporäre Familienhilfe an Eltern, die kein Kinderkrankengeld bekommen. Davon werden Selbstständige, geringfügig Beschäftigte und berufstätige Studierende profitieren. Beantragen können diese Gruppen die Hilfe vom 15. September bis 31. Dezember online unter www.corona-hilfe-kind.berlin/ .

Damit können in Berlin auch privat-, freiwillig oder familienversicherte Eltern, die pandemiebedingt ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deswegen ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können, eine finanzielle Unterstützung erhalten.

Sandra Scheeres, Senatorin für Bildung, Jugend und Familie: „Die Pandemie hat viele Familien auch wirtschaftlich hart getroffen. Nicht jeder hatte Anspruch auf Kinderkrankengeld. Von daher freue ich mich, dass wir in Berlin mit der temporären Familienhilfe jetzt ein zusätzliches Angebot machen können. Prüfen Sie bitte, ob Sie von der temporären Familienhilfe Gebrauch machen können.“

Die Temporäre Familienhilfe beträgt 92 Euro je Betreuungstag. Bei geringfügiger Beschäftigung beträgt der Maximalbetrag 450 Euro im Monat und bei geringfügiger Beschäftigung im Sozialleistungsbezug (Aufstocken) bei dem gesetzlichen Freibetrag nach § 11 b Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch II in Höhe von 100 Euro im Monat.

Welche Nachweise sind für die Beantragung erforderlich?

  • Kopie des Personalausweises
  • Versicherungsbestätigung des Elternteils bzw. des privatversicherten Kindes
  • Einwilligung zum Abgleich der Antragsdaten zwischen den Bewilligungsstellen und den für die Verwaltung der steuerlichen Angelegenheiten zuständigen Landesfinanzbehörden anhand der Steuer-ID
  • Bescheinigung der Betreuungseinrichtung, dass das Kind dort nicht betreut werden konnte (eine Vorlage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Ju-gend (BMFSFJ) finden Sie hier) bzw. behördliche Anordnung, das Kind nicht in die Betreuungseinrichtung zu geben
  • Bescheinigung des Arbeitgebers, dass für den beantragten Betreuungszeitraum keine Lohnfortzahlung erfolgt ist und kein Kurzarbeitergeld gezahlt wurde (falls zutreffend)
  • Ggf. Nachweis über geringfügige Beschäftigung oder Studienbescheinigung
  • Ggf. Nachweis über die Behinderung des Kindes