Notbetreuung an Grundschulen: Hortgebühren werden vorübergehend ausgesetzt

Pressemitteilung vom 15.01.2021

Die Berliner Ganztagsschule bildet eine zentrale Grundlage für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Auch aus diesem Grund sind alle Berliner Schulen mit einer Primarstufe Ganztagsschulen. Seit der Verschärfung der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie Anfang Januar 2021 sind die Berliner Schulen in der Primarstufe nur noch für die Notbetreuung geöffnet und die ergänzende Förderung und Betreuung (Hortbereich) kann nicht angeboten werden. Die Elternkostenbeteiligung für den Monat Januar wird den Eltern daher erlassen. Hierfür werden im Land Berlin alle Elternkostenbeiträge für die ergänzende Förderung und Betreuung im Februar auf 0,00 Euro gesetzt, es erfolgt eine nachholende Verrechnung.

Familien, die den Vertrag für die ergänzende Förderung und Betreuung mit dem Jugendamt abgeschlossen haben, müssen nicht tätig werden, wenn sie im Jugendamt eine Einzugsermächtigung hinterlegt haben. Sofern die Zahlung der Elternkostenbeteiligung über einen Dauerauftrag erfolgt, sollten die Eltern diesen rechtzeitig für den Monat Februar anpassen. Eltern, die mit einem Träger der freien Jugendhilfe einen Vertrag für die ergänzende Förderung und Betreuung abgeschlossen haben, können sich an den Träger wenden und erfahren dort, wie der Träger die Verrechnung plant.

Sandra Scheeres, Senatorin für Bildung, Jugend und Familie: „Eltern werden durch den verschärften Lockdown auf eine harte Probe gestellt: Oft müssen sie Homeoffice und Betreuung der Kinder zu Hause miteinander verbinden. Wenn jetzt die ergänzende Förderung und Betreuung im Hortbereich nicht stattfinden kann, ist es selbstverständlich, dass Berlin die Hortgebühren aussetzt. Wir können derzeit nur hoffen, dass unsere Ganztagsschulen bald wieder ein verlässliches und vielfältiges Betreuungsangebot anbieten können.“

Sollte dieses Betreuungsangebot noch weiter nicht möglich sein, gilt auch für den folgenden Monat, dass die Elternkostenbeteiligung erlassen wird, wenn bis einschließlich des 20. eines Monats die ergänzende Förderung und Betreuung aufgrund behördlicher Anordnungen nicht angeboten werden kann.