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Religions- und Weltanschauungsunterricht

Am Religions- und Weltanschuungsunterricht, der in Berlin freiwillig ist, nimmt durchschnittlich jeder zweite Schüler teil. Neun Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bieten den Unterricht in Schulen an, in denen bei Eltern oder Schülern an der jeweiligen Religion oder Weltanschauung Interesse besteht. Dies würde auch bei einem Erfolg des Volksentscheides so getrennt bleiben; der „Rest“ würde dann in einem zehnten Fach „Ethik“ unetrrichtet. Ein gemeinsames Fach, in dem alle miteinander über Werte des Zusammenlebens sprechen, gäbe es dann nicht mehr.

Die jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bestimmen die Unterrichtsinhalte, müssen aber die Rahmenlehrpläne genehmigen lassen, damit gewährleistet ist, dass der Religionsunterricht den gleichen Maßstäben wie für den allgemeinen Unterricht gerecht wird.

In Berlin nehmen im Schuljahr 2008/2009 insgesamt 163 272 Schülerinnen und Schüler am Religions- und Weltanschauungsunterricht teil. Das sind 50,5 Prozent aller Schülerinnen und Schüler. Im Vorjahr waren es 50,2 Prozent.

Der Unterricht wird von neun Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in allen öffentlichen Schulen angeboten, in denen Interesse in der Eltern bzw. Schülerschaft besteht:

  • die evangeliche Kirche
  • die katholische Kirche
  • die Jüdische Gemeinde in Berlin
  • die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland
  • der Humanistische Verband Deutschlands
  • die Islamische Föderation - mit einem Angebot von islamischem Religionsunterricht
  • das Kulturzentrum Anatolischer Aleviten - mit einem Angebot von islamischem Religionsunterricht
  • die Buddhistische Gesellschaft in Berlin
  • die Christengemeinschaft

Teilnahme

Die Teilnahme am Religions- und Weltanschauungsunterrichtvon Klasse 1 bis 10 ist freiwillig. Die Erziehungsberechtigten bzw. die ab dem 14. Lebensjahr religionsmündigen Schülerinnen und Schüler entscheiden über die Teilnahme durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

Religionsteilnahme

Im Durchschnitt nimmt im Schuljahr 2008/2009 jeder zweite Schüler am freiwilligen Religions- und Weltanschauungsunterricht teil. Die Teilnahme nimmt über die Jahrgangsstufen ab. Insbesondere beim Wechsel von der Grundschule zur weiterführenden Schule gab es auch bereits vor Einführung des Faches Ethik einen starken Abbruch, der unter anderem auch zur Einführung des Faches Ethik führte.

An den weiterführenden allgemein bildenden Schulen (Haupt-, Realschulen, Gymnasien, Gesamt- und Freie Waldorfschulen) wurde im Schuljahr 2007/2008 der Religions- oder Weltanschauungsunterricht an 339 Schulen,

  • von der evangelischen Kirche an 191,
  • von der katholischen Kirche an 116,
  • vom Humanistischen Verband an 32
öffentlichen und privaten Schulen erteilt.

Rechtslage

Die Berliner Regelung entspricht dem Grundgesetz. Im Art. 7 Absatz 3 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass der Religionsunterricht ein ordentliches Unterrichtsfach ist. Die Gründungsmütter und -väter der Bundesrepublik haben in der sog. Bremer Klausel (Artikel 141 des Grundgesetzes) bestimmt, dass abweichende Regelungen zum Religionsunterricht in den Bundesländern weiterhin Bestand haben, die bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes im Mai 1949 galten. Die Berliner Regelung stammt aus dem Jahr 1948. Berlin bietet seitdem einen freiwilligen Religions- und Weltanschauungsunterricht an – und zwar bei Bedarf von der ersten bis zur letzten Klasse, einschließlich der Beruflichen Schulen. An der Berliner Regelung für den Religions- und Weltanschauungsunterricht hat sich durch die Einführung des Pflichtfachs Ethik im Jahr 2005/2006 nichts geändert.

Unabhängig vom Status des Fachs (ordentliches Unterrichtsfach oder Berliner Regelung) regelt das Grundgesetz auch, dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den Inhalt des Religions- und Weltanschauungsunterrichts bestimmen. Ein aktuelles Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Abgeordnetenhauses bestätigt, dass die staatlichen Kontrollmöglichkeiten des Religions- und Weltanschauungsunterrichts durch die Religionsfreiheit eingeschränkt sind – und zwar gleichermaßen unabhängig vom Status des Fachs.

Religion Wpd

Gutachten über staatliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Religionsunterricht Hrsg.: Wissenschaftlicher Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses von Berlin laden »

(Religion Wpd, 119167 Bytes)

Voraussetzungen (§ 13 des Schulgesetzes für Berlin)

Die Rahmenlehrpläne des Religions- und Weltanschauungsunterrichts müssen der Senatsverwaltung für Bildung vorgelegt werden. Sie werden genehmigt, wenn sie erkennen lassen müssen, dass der Religionsunterricht den pädagogischen und fachlichen Maßstäben gerecht wird, die an den allgemeinen Unterricht gestellt werden.

Der Religionsunterricht wird erteilt von Personen mit der Befähigung für ein Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen, die ein fachwissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben. Von Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind die für die Ausübung eines Lehramts erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Als geeigneter Nachweis gilt z. B. das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts.

Durch unangemeldete Unterrichtsbesuche wird die Einhaltung der Vorgaben des Grundgesetzes und des Schulgesetzes im Unterricht kontrolliert. Darüber werden Berichte geschrieben und in der Verwaltung ausgewertet.

Die Schule hat für die Erteilung des Religionsunterrichts an die ordnungsgemäß angemeldeten Schülerinnen und Schüler wöchentlich zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen.

Finanzierung

Bis zu 90 Prozent der anfallenden Personal- und Sachkosten des Religions- und Weltanschauungsunterrichts werden vom Land Berlin getragen. Für den freiwilligen Religions- und Weltanschauungsunterricht erhalten die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften rund 47,5 Millionen Euro vom Land Berlin.

Die finanzierte Gruppengröße beträgt für den Religions- und Weltanschauungsunterricht in der Grundschule 15 Schüler/innen und in der Sekundarstufe I und II 12 Schüler/innen. Im Ethikunterricht kommt immer die ganze Klasse zusammen.

Siehe auch ...

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