Lehr- und Lernmittel
Lernmittel, insbesondere Schulbücher, begleiten Ihr Kind im Unterricht und bei den Hausaufgaben. Sie werden teils von der Schule zur Verfügung gestellt und teils von den Eltern selbst finanziert und beschafft. Wichtig ist, dass alle Schüler diese Materialien wertschätzen, pfleglich behandeln und sie in gutem Zustand an nachfolgende Schülerinnen und Schüler weitergeben können.
Lehrmittel und Lernmittel
Lehrmittel sind Unterrichtsmittel, die in der Regel in der Schule verbleiben und dort von den Lehrkräften oder den Schülerinnen und Schülern genutzt werden. Zu diesen gehören insbesondere Karten, Geräte, Computer, Instrumente, Materialien für den naturwissenschaftlichen Unterricht und die fachpraktische Ausbildung, Sportgeräte sowie im Unterricht verwendete audio-visuelle Medien und Software.
Lernmittel sind die für die Schülerinnen und Schüler bestimmten und von diesen selbstständig und eigenverantwortlich überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung verwendeten Unterrichtsmittel.
Zu den Lernmitteln gehören:
- Schulbücher
- ergänzende Druckschriften
- Arbeitsmittel, die die Schulbücher ergänzen oder ersetzen.
Auch Hörkassetten oder CDs, die zu einem Schulbuch für Fremdsprachen und Musik gehören, sind Lernmaterial und darüber hinaus auch elektronische Medien (Lern- oder Unterrichtssoftware). Bei der Beschaffung ist abzuwägen, ob die Nutzungsdauer und Nutzungshäufigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen.
Hinweis:
Die Beträge für Lernmittel sind nicht heran zu ziehen für die Finanzierung von Verbrauchsmaterial der Schulen (z. B. Druck von Statistiken oder Rundschreiben). Dieses gehört zum Geschäftsbedarf, den die Schulträger den Schulen zur Verfügung stellen müssen.
In Zweifelsfällen hilft bei Zuordnung die Frage, ob der jeweilige Gegenstand im Unterricht gebraucht wird und für die Hand der Schülerinnen und Schüler bestimmt ist (Beispiel: der Atlas gehört zu den Lernmitteln, die Wandkarte nicht).
Lernmittelfreiheit und Eigenanteil
Die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen sich seit dem Schuljahr 2003/2004 an den Kosten der Beschaffung von Schulbüchern und ergänzenden Druckschriften mit einem Eigenanteil beteiligen. Sie sind verpflichtet, für jedes Schuljahr Schulbücher und ergänzende Druckschriften bis zu einem Betrag von 100 Euro (Höchstbetrag) je Schülerin und Schüler auf eigene Kosten zu beschaffen.
Die Festsetzung der Höhe des Eigenanteils kann dazu führen, dass in einzelnen Klassenstufen sämtliche für den Unterricht erforderliche Schulbücher und ergänzenden Druckschriften privat zu beschaffen sind. Diese sind und bleiben Eigentum der Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler.
Die über dem zu erbringenden Eigenanteil für Lernmittel hinaus entstehenden Kosten für Schulbücher und schulbuchergänzenden Druckschriften werden den Schulen über die Schulträger aus dem Landeshaushalt zweckgebunden zur Verfügung gestellt.
Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils
Wer Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, BAföG-Leistungen oder Leistungen für Asylbewerber bezieht, muss keinen Eigenanteil bezahlen.
Auch Schülerinnen und Schülern, die sich in Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnform befinden, werden die Schulbücher und schulbuchergänzenden Schriften vollständig kostenfrei zur Verfügung gestellt. Einzelheiten sind in der Lermittelverordnung geregelt.
Darüber hinaus können Schulen nach § 2, Abs. 3 und 4 der Lernmittel-VO zur Vermeidung von Härten Ausnahmen von der Verpflichtung eines Eigenanteils zulassen (Wiederholung einer Jahrgangsstufe, Nichtbestehen der Probezeit und Schulwechsel im Schuljahr).
Nachweis über eine Berechtigung zur Befreiung
Nachweise über den Bezug einer öffentlichen Leistung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 5 der Lernmittel-VO müssen der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Person rechtzeitig vor Beginn der Sommerferien vorgelegt werden. Wird der Nachweis nicht innerhalb eines Monats nach Beginn des neuen Schuljahres erbracht, erlischt der Leihanspruch.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist der Originalnachweis möglichst in einem verschlossenen Umschlag der in der Schule zuständigen Person vorzulegen. Die Berechtigung wird überprüft und der Originalnachweis danach umgehend wieder zurück gegeben. Der Nachweis darf also weder in der Schule verbleiben noch dürfen davon Kopien angefertigt werden. In einer gesonderten Liste ist hinter dem Namen der Schülerin oder des Schülers zu vermerken, dass eine Ausleihberechtigung besteht; die Art der Berechtigung darf nicht dokumentiert werden. Die Liste ist gesichert aufzubewahren.
Achtung: Wohngeld- und BAföG-Bescheide sind maschinell erstellt und müssen deshalb weder unterschrieben noch gestempelt sein. Die Feststellung der Berechtigung darf nicht an Dritte (Förderverein, andere private Träger, Privatpersonen) delegiert werden.
Zulassung und Auswahl von Lernmitteln
Mit Einführung des Schulgesetzes i. d. F. v. 26.1.2004 findet im Land Berlin keine zentrale Zulassung von Schulbüchern mehr statt. Es wird auch keine Liste der an Berliner Schulen zugelassenen Schulbücher geführt.
Die Schulen haben bei der Auswahl der Lernmittel die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und des sinnvollen Einsatzes im Unterricht sowie die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Mindeststandards zu beachten. Unterscheidet sich ein Lernmittel der Art, dem Inhalt und der didaktisch-methodischen Aufbereitung nach nicht wesentlich von einem anderen, so ist das preisgünstigste Lernmittel auszuwählen.
Über die Einführung eines bestimmten Schulbuchs oder anderer Unterrichtsmedien entscheidet die jeweilige Fachkonferenz (Beratungs- und Beschlussgremium für ein bestimmtes Fach) der Schule im Rahmen
- der Grundsätze, die von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschlossen werden
- der an der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des von den Eltern zu erbringenden Eigenanteils (§ 50 Abs. 2 SchulG)
- der Beschlüsse der Schulkonferenz zur Verteilung der Haushaltsmittel.
Vor der Entscheidung der schulinternen Gremien über Neuanschaffungen ist an der jeweiligen Schule der Erneuerungs- und Ergänzungsbedarf zu prüfen und die Anzahl der vorhandenen Bestände mit der zu erwartenden Schülerzahl zu vergleichen sowie Entscheidungen über auszusondernde Lernmittel zu treffen. Weiter verwendbare Bücher werden zur Ausleihe an die von den Ausnahmeregelungen Betroffenen und zur Komplettierung der Lernmittelausstattung über den Eigenanteil der Eltern hinaus benötigt.
Wichtig: In den Schulen aus öffentlichen Mitteln gekaufte Bücher dürfen nicht an Eltern veräußert werden. Sie sind und bleiben Eigentum des Landes Berlin.
Ausleihverfahren bei Lernmitteln
Die von der Schule aus öffentlichen Geldern bereit zu stellenden Schulbücher und ergänzenden Druckschriften werden den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich - in der Regel zu Beginn eines Schuljahres - ausgeliehen.
Wichtig: Schulen können nach der Landeshaushaltsordnung keine Leihgebühr von Eltern einnehmen und damit ein Ausleihmodell finanzieren.
Für die Ausleihe bestimmte Schulbücher und schulbuchergänzende Materialien sind als Eigentum des Landes zu kennzeichnen und mit einem Inventarisierungsvermerk, bestehend aus dem Namen der Schule sowie der Inventarnummer, zu versehen.
Schülerinnen und Schüler müssen ihren Namen und das Datum der Ausleihe in das von ihnen ausgeliehene Buch eintragen. Sie sind zum pfleglichen Umgang mit den Büchern (Einbinden der Bücher) und schulbuchergänzenden Druckschriften anzuhalten bzw. auf eventuelle Schadenersatzforderungen hinzuweisen.
Schulbücher sind am Ende der Ausleihfrist zurück zu geben. Bei der Rückgabe ist deren Zustand zu prüfen, um eventuelle Schadensersatzforderungen geltend machen zu können. Bei Verlust oder unsachgemäßer Behandlung von Schulbüchern und Lernmaterial (Beschädigung) besteht Schadensersatzpflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Kostenberechnung für Lernmittel
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung berechnet auf der Grundlage der im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten Mindeststandards für Lernmittel (Pro-Kopf-Schülerbeträge) die den jeweiligen Schulträgern zur Verfügung zu stellenden Beträge für den Erwerb von Lernmitteln und teilt diese der Senatsverwaltung für Finanzen mit.
Bei den nach Schularten und Jahrgangsstufen erfolgenden Berechnungen wird - vereinfacht dargestellt - der jeweilige Verfügungsbetrag durch Multiplikation der Pro-Kopf-Schülersätze mit der Anzahl der Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung der Anzahl der von der Zuzahlung zu den Lernmitteln Befreiten und der Differenz der Eigenbeteiligung von maximal 100 ¤ zu den jeweiligen Mindeststandards ermittelt. Daneben sind Zuweisungen möglich für Sonderbedarfe (Lernmaterialien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, zum Einsatz im bilingualen Unterricht oder für die sonderpädagogische Förderung). Grundsätzlich wird der Berechnung eine mindestens vierjährigen Nutzungsdauer der Lernmittel zugrunde gelegt.
Nach Vorliegen der tatsächlichen Schülerzahlen für das betreffende Schuljahr und der aktualisierten Anzahl der von der Zuzahlung des Eigenanteils befreiten Personen erfolgt eine Überprüfung und ggf. rückwirkende Korrektur der den jeweiligen Schulträgern von der Senatsverwaltung für Finanzen zweckgebunden zur Verfügung zu stellenden Beträge für das betreffende Haushaltsjahr.
Hinweis:
Aus der zweckgebundenen finanziellen Zuweisung für Lernmittel
nicht zu finanzieren sind:
- Lehrmittel- und Unterrichtsmaterial
- Ausstattungsgegenstände und deren Verschleiß- bzw. Ersatzteile (sie sind Teil der Ausstattung der Schule und deshalb keine Lernmaterialien)
- Medien, die für Lehrkräfte oder die Schulverwaltung bestimmt sind
- alle Kosten für die Verwaltung und die Unterhaltung des Schulgebäudes, der Schulanlage sowie der Ausstattung der Schulen mit Lehrmitteln, technischen Hilfsmitteln, auch audio-visuellen Hilfsmitteln.
Siehe auch ...
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