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Lehr- und Lernmittel

Lernmittel, insbesondere Schulbücher, begleiten Ihr Kind im Unterricht und bei den Hausaufgaben. Sie werden teils von der Schule zur Verfügung gestellt und teils von den Eltern selbst finanziert und beschafft. Wichtig ist, dass alle Schüler diese Materialien wertschätzen, pfleglich behandeln und sie in gutem Zustand an nachfolgende Schülerinnen und Schüler weitergeben können.

Lehrmittel und Lernmittel

Auch Hörkassetten oder CDs, die zu einem Schulbuch für Fremdsprachen und Musik gehören, sind Lernmaterial und darüber hinaus auch elektronische Medien (Lern- oder Unterrichtssoftware). Bei der Beschaffung ist abzuwägen, ob die Nutzungsdauer und Nutzungshäufigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen.

Hinweis:
Die Beträge für Lernmittel sind nicht heran zu ziehen für die Finanzierung von Verbrauchsmaterial der Schulen (z. B. Druck von Statistiken oder Rundschreiben). Dieses gehört zum Geschäftsbedarf, den die Schulträger den Schulen zur Verfügung stellen müssen.

In Zweifelsfällen hilft bei Zuordnung die Frage, ob der jeweilige Gegenstand im Unterricht gebraucht wird und für die Hand der Schülerinnen und Schüler bestimmt ist (Beispiel: der Atlas gehört zu den Lernmitteln, die Wandkarte nicht).

Lernmittelfreiheit und Eigenanteil

Darüber hinaus können Schulen nach § 2, Abs. 3 und 4 der Lernmittel-VO zur Vermeidung von Härten Ausnahmen von der Verpflichtung eines Eigenanteils zulassen (Wiederholung einer Jahrgangsstufe, Nichtbestehen der Probezeit und Schulwechsel im Schuljahr).

Nachweis über eine Berechtigung zur Befreiung

Nachweise über den Bezug einer öffentlichen Leistung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 5 der Lernmittel-VO müssen der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Person rechtzeitig vor Beginn der Sommerferien vorgelegt werden. Wird der Nachweis nicht innerhalb eines Monats nach Beginn des neuen Schuljahres erbracht, erlischt der Leihanspruch.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist der Originalnachweis möglichst in einem verschlossenen Umschlag der in der Schule zuständigen Person vorzulegen. Die Berechtigung wird überprüft und der Originalnachweis danach umgehend wieder zurück gegeben. Der Nachweis darf also weder in der Schule verbleiben noch dürfen davon Kopien angefertigt werden. In einer gesonderten Liste ist hinter dem Namen der Schülerin oder des Schülers zu vermerken, dass eine Ausleihberechtigung besteht; die Art der Berechtigung darf nicht dokumentiert werden. Die Liste ist gesichert aufzubewahren.

Achtung: Wohngeld- und BAföG-Bescheide sind maschinell erstellt und müssen deshalb weder unterschrieben noch gestempelt sein. Die Feststellung der Berechtigung darf nicht an Dritte (Förderverein, andere private Träger, Privatpersonen) delegiert werden.

Zulassung und Auswahl von Lernmitteln

  • der an der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des von den Eltern zu erbringenden Eigenanteils (§ 50 Abs. 2 SchulG)
  • der Beschlüsse der Schulkonferenz zur Verteilung der Haushaltsmittel.
Vor der Entscheidung der schulinternen Gremien über Neuanschaffungen ist an der jeweiligen Schule der Erneuerungs- und Ergänzungsbedarf zu prüfen und die Anzahl der vorhandenen Bestände mit der zu erwartenden Schülerzahl zu vergleichen sowie Entscheidungen über auszusondernde Lernmittel zu treffen. Weiter verwendbare Bücher werden zur Ausleihe an die von den Ausnahmeregelungen Betroffenen und zur Komplettierung der Lernmittelausstattung über den Eigenanteil der Eltern hinaus benötigt.

Wichtig: In den Schulen aus öffentlichen Mitteln gekaufte Bücher dürfen nicht an Eltern veräußert werden. Sie sind und bleiben Eigentum des Landes Berlin.

Ausleihverfahren bei Lernmitteln

Schülerinnen und Schüler müssen ihren Namen und das Datum der Ausleihe in das von ihnen ausgeliehene Buch eintragen. Sie sind zum pfleglichen Umgang mit den Büchern (Einbinden der Bücher) und schulbuchergänzenden Druckschriften anzuhalten bzw. auf eventuelle Schadenersatzforderungen hinzuweisen.

Schulbücher sind am Ende der Ausleihfrist zurück zu geben. Bei der Rückgabe ist deren Zustand zu prüfen, um eventuelle Schadensersatzforderungen geltend machen zu können. Bei Verlust oder unsachgemäßer Behandlung von Schulbüchern und Lernmaterial (Beschädigung) besteht Schadensersatzpflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Kostenberechnung für Lernmittel

Nach Vorliegen der tatsächlichen Schülerzahlen für das betreffende Schuljahr und der aktualisierten Anzahl der von der Zuzahlung des Eigenanteils befreiten Personen erfolgt eine Überprüfung und ggf. rückwirkende Korrektur der den jeweiligen Schulträgern von der Senatsverwaltung für Finanzen zweckgebunden zur Verfügung zu stellenden Beträge für das betreffende Haushaltsjahr.

Hinweis:
Aus der zweckgebundenen finanziellen Zuweisung für Lernmittel nicht zu finanzieren sind:
  • Lehrmittel- und Unterrichtsmaterial
  • Ausstattungsgegenstände und deren Verschleiß- bzw. Ersatzteile (sie sind Teil der Ausstattung der Schule und deshalb keine Lernmaterialien)
  • Medien, die für Lehrkräfte oder die Schulverwaltung bestimmt sind
  • alle Kosten für die Verwaltung und die Unterhaltung des Schulgebäudes, der Schulanlage sowie der Ausstattung der Schulen mit Lehrmitteln, technischen Hilfsmitteln, auch audio-visuellen Hilfsmitteln.

Siehe auch ...

Verweise zu anderen Angeboten

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    Bernhard-Weiß-Str. 6
    D-10178 Berlin-Mitte

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