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Handschellen

Strafen und Bußgelder

Die Sanktionen, die wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung drohen, sind vielfältig. Je nach Lage des Einzelfalls kommen hierbei nicht nur Bußgelder (bis zu 500.000 Euro) oder Freiheitsstrafen (bis zu 10 Jahren) in Betracht sondern werden gegebenenfalls auch umfängliche Regress- oder Haftungsansprüche begründet (Haftung des Arbeit- bzw. Auftraggebers für die Abschiebungskosten eines illegal beschäftigten Ausländers, Schadensersatzansprüche bei Unfällen von Schwarzarbeitern usw.).

Schwarzarbeit

Verstoß Rechtsgrundlage Bußgeld in ¤ Strafe
Nichtanmeldung von
Arbeitnehmer/-innen
zur Sozialversicherung
§ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV(Externer Link)
bzw.
§ 111 Abs. 1 Nr. 2a SGB IV(Externer Link)
(im Falle geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)
bis zu 25.000,-


bis zu 5.000,-
-


-
Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) § 266a StGB(Externer Link) - Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren oder Geldstrafe

in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 266a Abs. 4 StGB(Externer Link))
Steuerhinterziehung § 370 Abs. 1 AO(Externer Link) - Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren oder Geldstrafe

in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 370 Abs. 3 AO(Externer Link))
Leichtfertige Steuerverkürzung § 378 Abs. 1 AO(Externer Link) bis zu 50.000,- -
Steuergefährdung § 379 Abs. 1 AO(Externer Link) bis zu 5.000,- -
Leistungsmissbrauch im
Zusammenhang mit der
Erbringung von Dienst- oder
Werkleistungen in
erheblichem Umfang
§ 8 Abs. 1 Nr. 1a-c SchwarzArbG(Externer Link) bis zu 300.000,- -
Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen § 9 SchwarzArbG(Externer Link) - Freiheitsstrafe bis zu
3 Jahren oder Geldstrafe
Betrügerischer Leistungsmissbrauch § 263 Abs. 1 StGB(Externer Link) - Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren oder Geldstrafe

in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 263 Abs. 3 StGB(Externer Link))
Rechtswidrige (Reise-) Gewerbeausübung im Zusammenhang mit
der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang
§ 8 Abs. 1 Nr. 1d
SchwarzArbG(Externer Link)
bis zu 50.000,- -
Unerlaubte Handwerksausübung im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
in erheblichem Umfang
§ 8 Abs. 1 Nr. 1e
SchwarzArbG(Externer Link)
bis zu 50.000,- -
Beauftragung mit Schwarzarbeit § 8 Abs. 1 Nr. 2
SchwarzArbG(Externer Link)
bis zu 300.000,-
i.V.m. Schwarzarbeit gem.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1a-c SchwarzArbG(Externer Link)
bzw.
bis zu 50.000,- i.V.m. Schwarzarbeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1d-e SchwarzArbG(Externer Link)
-

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10969 Berlin

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Fax: (0 30) 90 28 - 20 56
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Faltblatt

Faltblatt zur Schwarzarbeitsbekämpfung
Berlin bekämpft Schwarzarbeit