Die Sanktionen, die wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung drohen, sind vielfältig. Je nach Lage des Einzelfalls kommen hierbei nicht nur Bußgelder (bis zu 500.000 Euro) oder Freiheitsstrafen (bis zu 10 Jahren) in Betracht sondern werden gegebenenfalls auch umfängliche Regress- oder Haftungsansprüche begründet (Haftung des Arbeit- bzw. Auftraggebers für die Abschiebungskosten eines illegal beschäftigten Ausländers, Schadensersatzansprüche bei Unfällen von Schwarzarbeitern usw.).
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld in ¤ | Strafe |
|---|---|---|---|
| Nichtanmeldung von Arbeitnehmer/-innen zur Sozialversicherung |
§ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bzw. § 111 Abs. 1 Nr. 2a SGB IV (im Falle geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten) |
bis zu 25.000,- bis zu 5.000,- |
- - |
| Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) | § 266a StGB |
- | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 266a Abs. 4 StGB |
| Steuerhinterziehung | § 370 Abs. 1 AO |
- | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 370 Abs. 3 AO |
| Leichtfertige Steuerverkürzung | § 378 Abs. 1 AO |
bis zu 50.000,- | - |
| Steuergefährdung | § 379 Abs. 1 AO |
bis zu 5.000,- | - |
| Leistungsmissbrauch im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang |
§ 8 Abs. 1 Nr. 1a-c SchwarzArbG |
bis zu 300.000,- | - |
| Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen | § 9 SchwarzArbG |
- | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
| Betrügerischer Leistungsmissbrauch | § 263 Abs. 1 StGB |
- | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 263 Abs. 3 StGB |
| Rechtswidrige (Reise-) Gewerbeausübung im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang |
§ 8 Abs. 1 Nr. 1d SchwarzArbG |
bis zu 50.000,- | - |
| Unerlaubte Handwerksausübung im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang |
§ 8 Abs. 1 Nr. 1e SchwarzArbG |
bis zu 50.000,- | - |
| Beauftragung mit Schwarzarbeit | § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG |
bis zu 300.000,- i.V.m. Schwarzarbeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1a-c SchwarzArbG bzw. bis zu 50.000,- i.V.m. Schwarzarbeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1d-e SchwarzArbG |
- |
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