| Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld in ¤ | Strafe |
|---|---|---|---|
| Verleih von Leiharbeitnehmer/-innen ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG |
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG |
bis zu 25.000,- | - |
| Tätig werden lassen von Leiharbeitnehmer/-innen, die von Verleiher/-innen ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG |
§ 16 Abs. 1a AÜG |
bis zu 25.000,- | - |
| Tätig werden lassen von Ausländer/-innen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleiher/-innen mit Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG |
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG |
bis zu 500.000,- | - |
| Verleih von Ausländer/-innen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen, ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG |
§ 15 Abs. 1 AÜG |
- | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 15 Abs. 2 AÜG) |
| Tätig werden lassen von Auslän-der/-innen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleiher/-innen mit Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG |
§ 15a Abs. 1 Satz 1 AÜG |
- | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 15a Abs. 1 Satz 2 AÜG) |
| Tätig werden lassen von gleichzeitig mehr als 5 Ausländer/-innen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleiher/-innen mit Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG |
§ 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AÜG |
- | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 15 a Abs. 2 Satz 2 AÜG) |
| Wiederholtes tätig werden lassen von Ausländer/-innen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleiher/-innen mit Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG |
§ 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AÜG |
- | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 15 a Abs. 2 Satz 2 AÜG) |
| Tätig werden lassen von Auslän-der/-innen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleiher/-innen ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG |
Gemäß § 10 Abs. 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG Entleiher/-innen zu Arbeitgeber/-innen. Es liegt insofern keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern illegale Ausländerbeschäftigung vor. |
je nach Art des Verstoßes kommt entweder ein Bußgeld bis zu 500.000,- (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) |
oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1, 3 oder 5 Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht (§ 10 SchwarzArbG |
| Gewerbsmäßige Arbeitnehmer- überlassung im Baugewerbe |
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 b AÜG |
bis zu 25.000,- | - |
Abkürzungen:
AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)
SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch)
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