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Strafen und Bußgelder


Illegale Arbeitnehmerüberlassung

Verstoß Rechtsgrundlage Bußgeld in ¤ Strafe
Verleih von Leiharbeitnehmer/-innen ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG(Externer Link) § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG(Externer Link) bis zu 25.000,- -
Tätig werden lassen von Leiharbeitnehmer/-innen, die von Verleiher/-innen ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG(Externer Link) überlassen wurden § 16 Abs. 1a AÜG(Externer Link) bis zu 25.000,- -
Tätig werden lassen von Ausländer/-innen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleiher/-innen mit Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG(Externer Link) überlassen wurden § 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG(Externer Link) bis zu 500.000,- -
Verleih von Ausländer/-innen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen, ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG(Externer Link) § 15 Abs. 1 AÜG(Externer Link) - Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 15 Abs. 2 AÜG)(Externer Link)
Tätig werden lassen von Auslän-der/-innen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleiher/-innen mit Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG(Externer Link) überlassen wurden, zu ungünstigen Arbeitsbedingungen § 15a Abs. 1 Satz 1 AÜG(Externer Link) - Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 15a Abs. 1 Satz 2 AÜG)(Externer Link)
Tätig werden lassen von gleichzeitig mehr als 5 Ausländer/-innen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleiher/-innen mit Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG(Externer Link) überlassen wurden § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AÜG(Externer Link) - Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe

in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 15 a Abs. 2 Satz 2 AÜG)(Externer Link)
Wiederholtes tätig werden lassen von Ausländer/-innen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleiher/-innen mit Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG(Externer Link) überlassen wurden § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AÜG(Externer Link) - Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe

in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 15 a Abs. 2 Satz 2 AÜG)(Externer Link)
Tätig werden lassen von Auslän-der/-innen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder eine hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und von Verleiher/-innen ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG(Externer Link) überlassen wurden Gemäß § 10 Abs. 1 AÜG(Externer Link)
i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG(Externer Link) werden
Entleiher/-innen zu Arbeitgeber/-innen.
Es liegt insofern keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern illegale Ausländerbeschäftigung vor.
je nach Art des Verstoßes kommt entweder ein Bußgeld bis zu 500.000,- (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III)(Externer Link), oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1, 3 oder 5 Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht (§ 10 SchwarzArbG(Externer Link), § 11 SchwarzArbG(Externer Link))
Gewerbsmäßige Arbeitnehmer-
überlassung im Baugewerbe
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 b AÜG(Externer Link) bis zu 25.000,- -


Abkürzungen:
AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)
SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch)

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Berlin bekämpft Schwarzarbeit