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Bauarbeiter

Erscheinungsformen illegaler Beschäftigung

Als Erscheinungsformen illegaler Beschäftigung gelten insbesondere die illegale Ausländerbeschäftigung, die illegale Arbeitnehmerüberlassung sowie Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).

Illegale Ausländerbeschäftigung

Ausländer/-innen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, bedürfen grundsätzlich eines Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG(Externer Link)), sofern nicht durch Recht der Europäischen Union (EU) oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Bundesgesetzblatt 1964 Teil II Seite 509) ein Aufenthaltsrecht besteht.

Nach § 4 Abs. 3 AufenthG(Externer Link) dürfen Ausländer/-innen eine selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie hierzu berechtigt. Ausländer/-innen dürfen nur beschäftigt werden oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ausländerin bzw. dem Ausländer aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist. Wer in der Bundesrepublik Deutschland eine Ausländerin bzw. einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die von der Ausländerin bzw. dem Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausgeübt werden, hat zu prüfen, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG).

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz benötigen zur Ausübung einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitsgenehmigung. Hiervon ausgenommen sind Staatsangehörige der am 1. Mai 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) bzw. am 1. Januar 2007 (Bulgarien und Rumänien) der EU beigetretenen Mitgliedstaaten. Die Staatsangehörigen dieser Staaten benötigen gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)(Externer Link) zur Ausübung einer Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung-EU und dürfen von Arbeitgeber/-innen nur beschäftigt werden, wenn sie über eine solche Genehmigung verfügen.

Nähere Auskünfte über die sich aus der Staatsangehörigkeit oder der Art der Tätigkeit, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden soll, ergebenden Besonderheiten hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts von Ausländer/-innen zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt die zuständige Ausländerbehörde bzw. die zuständige Agentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit(Externer Link) hat zum Thema "Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer/-innen in Deutschland" für Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen ein Merkblatt(Externer Link) herausgegeben.

Die Entsendung ausländischer Arbeitnehmer/-innen von im Ausland ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland kann regelmäßig nur auf der Grundlage eines Werkvertrages erfolgen. Ein solcher Werkvertrag muss den Kriterien der §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)(Externer Link) entsprechen. Die bloße Überlassung von ausländischen Arbeitnehmer/-innen ist unzulässig. Hinsichtlich der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer/-innen in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Werkverträgen hält die Bundesagentur für Arbeit sowohl für ausländische Arbeitnehmer/-innen aus Staaten außerhalb der EU(Externer Link) als auch für ausländische Arbeitnehmer/-innen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten(Externer Link) Merkblätter bereit. Informationen zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Entsendung von Arbeitnehmer/-innen im Rahmen von Werk- und selbständigen Dienstverträgen sowie anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes können einem weiteren Merkblatt(Externer Link) der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden

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Illegale Arbeitnehmerüberlassung

Grundsätzlich bedürfen Arbeitgeber/-innen (Verleiher/-innen) nach § 1 Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)(Externer Link) der Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BA)(Externer Link), wenn sie Dritten (Entleiher/-innen) Arbeitnehmer/-innen (Leiharbeitnehmer/-innen) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen. Keiner Erlaubnis bedürfen gemäß § 1a AÜG(Externer Link) Arbeitgeber/-innen mit weniger als 50 Beschäftigten, die zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen Arbeitnehmer/-innen an Arbeitgeber/-innen bis zur Dauer von 12 Monaten überlassen, wenn die Überlassung vorher bei der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wird.

Keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist die Abordnung von Arbeitnehmer/-innen zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft (AG), wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Mitglied der AG ist, für alle Mitglieder der AG Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und der AG-Vertrag alle Mitglieder zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet. Entsprechendes gilt für Arbeitgeber/-innen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, wobei das Vorliegen deutscher Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges für diesen Personenkreis nicht zwingend vorauszusetzen ist.

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe ist grundsätzlich verboten! (§ 1b AÜG)(Externer Link)

Sie ist nur gestattet zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen sowie zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird. Den Betrieben des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auch dann gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.

Das AÜG ist mit Ausnahme der Vorschriften über das Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

  • zwischen Arbeitgeber/-innen desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für Entleiher/-innen und Verleiher/-innen geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
  • zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes(Externer Link), wenn Arbeitnehmer/-innen ihre Arbeit vorübergehend nicht bei ihren Arbeitgeber/-innen leisten, oder
  • in das Ausland, wenn Leiharbeitnehmer/-innen in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen werden, an dem Verleiher/-innen beteiligt sind.

Je nach dem, ob Verleiher/-innen mit oder ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit reguläre (deutsche Arbeitnehmer/-innen, Arbeitnehmer/-innen anderer EU-Mitgliedstaaten, ausländische Arbeitnehmer/-innen mit Aufenthaltstitel) oder illegale Leiharbeitnehmer/-innen (ausländische Arbeitnehmer/-innen ohne Aufenthaltstitel) überlässt bzw. Entleiher/-innen diese tätig werden lassen, hat der Gesetzgeber wegen der unterschiedlichen arbeitsmarktpolitischen Gefährdung auch unterschiedliche Strafen und Bußgelder zur Ahndung der jeweiligen Formen illegaler Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen.

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Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ausland ansässiger Unternehmen, die nur vorübergehend in Deutschland zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen tätig sind, sind grundsätzlich weiterhin an das im Heimatland des ausländischen Unternehmens geltende Arbeitsrecht gebunden. Das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)(Externer Link) sieht jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Arbeitsbedingungen eines bundesweiten Tarifvertrages finden gemäß § 3 AEntG(Externer Link) auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgeber/-innen mit Sitz im Ausland und deren im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages Beschäftigten zwingend Anwendung, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine entsprechende Rechtsverordnung die zwingende Anwendung bestimmt. Dies gilt jedoch nicht für alle Branchen und nicht für alle tarifvertraglich regelbaren Arbeitsbedingungen.

In das AEntG(Externer Link) sind gemäß § 4 AEntG(Externer Link) und §§ 10ff. AEntG(Externer Link) derzeit folgende Branchen einbezogen:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe,
  • Gebäudereinigung,
  • Briefdienstleistungen,
  • Sicherheitsdienstleistungen,
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
  • Pflegebranche.

Arbeitsbedingungen, die durch Tarifverträge gemäß § 5 AEntG(Externer Link) geregelt werden können, sind

  • Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze (ggf. differenziert nach Art der Tätigkeit, der Qualifikation der Beschäftigten oder der Region),
  • die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
  • die Einbeziehung in das sog. Urlaubskassen- oder Sozialkassenverfahren (gilt nicht für die Pflegebranche).

Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser zwingend einzuhaltenden Arbeitsbedingungen gilt gemäß § 8 Abs. 1 AEntG(Externer Link) nicht nur für Arbeitgeber/-innen mit Sitz im Ausland, sondern auch für Arbeitgeber/-innen mit Sitz im Inland.

In anderen Tarifverträgen enthaltene schlechtere Arbeitsbedingungen werden durch Tarifverträge, die nach dem AEntG(Externer Link) zwingend einzuhalten sind, gemäß § 8 Abs. 2 AEntG(Externer Link) verdrängt. Voraussetzung für die Einbeziehung in den fachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages ist gemäß § 6 Abs. 2 bis 9 AEntG(Externer Link), dass der betreffende Betrieb oder die betreffende selbständige Betriebsabteilung entsprechende Leistungen überwiegend erbringt.

Die einzuhaltenden Mindestarbeitsbedingungen gelten auch für Leiharbeiter/-innen, die vom Entleihbetrieb mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die in den Geltungsbereich eines nach dem AEntG verbindlichen Tarifvertrages fallen (§ 8 Abs. 3 AEntG(Externer Link)). Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch, dass der Entleihbetrieb in den Anwendungsbereich dieser Tarifregelungen fällt.

Zusätzlich zu diesen tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen sind gemäß § 2 AEntG(Externer Link) auch die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelten allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere

  • bezahlter Mindestjahresurlaub,
  • Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie
  • Vorschriften über die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

bei der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehmer/-innen einzuhalten.

Arbeitgeber/-innen mit Sitz im Ausland, die grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer/-innen in Deutschland mit Tätigkeiten beschäftigten, für die ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag bzw. eine entsprechende Rechtsverordnung Mindestarbeitsbedingungen zwingend vorgeben, haben gemäß § 18 AEntG(Externer Link) umfangreiche Meldepflichten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich

  • persönlicher Angaben zu den beschäftigten Arbeitnehmer/-innen,
  • Beginn, Ort und Dauer der Beschäftigung sowie
  • der Branche, in die die Arbeitnehmer/-innen entsandt werden.

Verstöße gegen das AEntG(Externer Link), insb. gegen die einzuhaltenden Meldepflichten, tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen und Sozialkassentarifverträge sind mit Bußgeld bedroht.

Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des AEntG(Externer Link) und für die Ahndung von Verstößen ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls(Externer Link).

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Berlin bekämpft Schwarzarbeit