Schaffung neuer Ausbildungsplätze durch Erwerb der Ausbilderqualifikation

Schaffung neuer Ausbildungsplätze durch Erwerb der Ausbilderqualifikation
Wer zur Ausbildung von jungen Menschen berechtigt ist, bestimmt in Deutschland das Berufsbildungsgesetz. Dabei ist zunächst grundsätzlich als Ausbilder geeignet, wer in dem Beruf ausbilden will, den er selbst erfolgreich erlernt hat.
Es ist heute aber nicht mehr selbstverständlich, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein Berufsleben lang in ihrem erlernten Beruf tätig sind. Aus den verschiedensten Gründen wechseln viele Menschen zum Teil mehrfach ihren Arbeitsplatz und betreten berufliches Neuland, zum Teil auch als selbständige Unternehmer und Unternehmerinnen. Dabei erwerben sie berufliche Kenntnisse und Erfahrungen in ihrer neuen Berufstätigkeit, die sie auch zur Ausbildung von Nachwuchskräften in diesem Bereich befähigen.
Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Zuerkennung der Ausbildereignung geschaffen, um diese erworbene Qualifikation in der Ausbildung nutzen und weitergeben zu können.
Nachfolgend möchte ich an der Ausbildungstätigkeit interessierten Fachkräften den Weg aufzeigen, der zu dieser Ausbilderqualifikation führt:
Die "widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung", wie sie in § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes
genannt wird, kann beantragen, wer
Die Entscheidung über die Zuerkennung der Ausbildereignung trifft die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin.
Bitte beachten Sie daher, dass die mit der Ausbildungsberatung betraute Berliner Industrie- und Handelskammer (IHK) zunächst prüft, ob aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung vorliegen. Zu diesem Zweck führt der oder die zuständige Ausbildungsberater/in in der Regel einen Betriebsbesuch durch und berät in den Fällen, in denen die Einrichtung eines Ausbildungsplatzes noch nicht den Anforderungen entspricht. Welche/r Ausbildungsberater/in für Ihren Beruf zuständig ist erfahren Sie hier: IHK Berlin![]()
Richten Sie Ihren Antrag daher zunächst an die IHK unter folgender Postanschrift:
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Fasanenstraße 85
10623 Berlin
Dem formlose Antrag, für dessen Formulierung ich Ihnen nachfolgend einen Textvorschlag gemacht habe, sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Formulierungsvorschlag für einen Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Ausbildereignung laden »
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Wie oben bereits erwähnt, prüft die IHK Ihren Antrag vor und reicht den Antrag mit ihrer Stellungnahme hierher weiter. Da neben der fachlichen Ausbildereignung auch die persönliche Eignung zur Ausbildung vorliegen muss, werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister eingeholt (*hierfür wird der Geburtsname der Mutter benötigt).
Wenn alle Auskünfte vorliegen und die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Ausbildereignung erfüllt sind, erhalten Sie von mir hierüber eine Nachricht. Zusammen mit dieser Nachricht wird die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr bekanntgegeben (zurzeit 85,00 €). Sobald dieser Betrag eingegangen ist, wird der Zuerkennungsbescheid erteilt, der dann zur Ausbildung berechtigt.
Wenn Sie beabsichtigen in einem Ausbildungsberuf auszubilden, der dem Handwerk zuzuordnen ist, wenden Sie sich bitte direkt an die Handwerkskammer Berlin. Informationen erhalten Sie auch im Internet. Klicken Sie bitte hier: HWK Berlin![]()
Berufsbildungsgesetz (BBiG) neu gefasst durch Art. 1 und 2 a des Berufsbildungsreformgesetzes (BerBiRefG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931), in der jeweils geltenden Fassung.
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen
Ref. II A
Oranienstr. 106
10969 Berlin
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