Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben V

Von A wie Amtshilfe über M wie Modulbauweise bis hin zu V wie Vorplanungsunterlage.
Mehr als 150 Fachbegriffe zur Berliner Schulbauoffensive mit Erläuterungen und – falls vorhanden – Abkürzungen können im Glossar recherchiert werden.

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  • Verfügungsfond

    Mit dem Verfügungsfonds sollen die allgemeinbildenden, beruflichen und zentral verwalteten öffentlichen Berliner Schulen einschließlich der Kollegs in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung gestärkt werden. Das zusätzliche Budget soll flexibel und je nach individuellen schulischen Bedingungen gezielt für Maßnahmen eingesetzt werden, die Proz esse in der inklusiven Unterrichts- und Schulentwicklung zusätzlich unterstützen.

    Diese Mittel können beispielsweise eingesetzt werde für:
    • Fortbildungs- und Qualifizierungsbedarfe
    • Koordinierungsaufwendungen für die Entwicklung der Einzelschule zur inklusiven Schule
    • Zusätzliche schulische Projekte
    • Kleine Instandhaltungsarbeiten
  • Vorhalteflächen

    Gemäß § 109 Schulgesetz obliegt den Berliner Bezirken als Schulträger die Zuständigkeit für die Schaffung von Schulraum. Dazu gehört auch das Identifizieren und Sichern von sogenannten Vorhalte- bzw. Potenzialflächen zur Entwicklung schulischer Infrastruktur. Auf Grundlage des Konzepts zur transparenten Liegenschaftspolitik werden vor dem Hintergrund der „Wachsenden Stadt“ und der auch daraus resultierenden Flächenknappheit im Rahmen des Clusterungsverfahrens alle landes- und bezirkseigenen Liegenschaften neben denen, die bereits beplant und/oder mit einer Investitionsmaßnahme belegt sind, auf ihre Eignung geprüft und bei Bedarf, auch im langfristigen Zeithorizont, für die Daseinsvorsorge gesichert. Zum Teil kann es sich dabei auch um die Sicherung von Gemeinbedarfsstandorten für mehrere Infrastrukturarten, wie z.B. Schule und Kita, handeln.

  • Vorplanungsunterlage (VPU)

    Vorplanungsunterlagen für Hochbauten sind von der Baudienststelle für den Bedarfsträger nach den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) aufzustellen. Umfassen entsprechend den Vertragsmustern der ABau die Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung) und 2 (Vorplanung) gem. Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI. In dieser Phase ist die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Entwurf sowie
    die Kosten besonders hoch.