Rechnungshofgesetz

Abschnitt III - Verpflichtungen gegenüber dem Rechnungshof

§ 12 Verbot von Behinderungen; Amtsverschwiegenheit

(1) Die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofs darf durch Weisungen nicht eingeschränkt werden. Die Mitglieder und die Prüferinnen und Prüfer dürfen wegen ihrer Erhebungen, Feststellungen, gutachtlichen Äußerungen oder Berichte nicht benachteiligt oder in ihrem Fortkommen behindert werden.

(2) Die Mitglieder und die Prüferinnen und Prüfer dürfen von den durch ihre Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen und Urteilen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes Gebrauch machen.

§ 13 Zugang

Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten ist auf Verlangen der Zutritt zu allen Räumen zu gestatten; außerdem sind Behältnisse auf Verlangen zu öffnen.