Bundeshauptstadt Berlin

Beide deutschen Staaten hatten sich im Einigungsvertrag von 1990 auf Berlin als deutsche Hauptstadt verständigt. Am 20. Juni 1991 beschloss der Deutsche Bundestag die Verlegung von Parlaments- und Regierungssitz nach Berlin. Nachfolgend werden die wichtigsten Dokumente, Beschlüsse und Vereinbarungen – auch zur Koordinierungsfunktion der Senatskanzlei – aufgeführt:

Koordinierungsfunktion
Bestimmung Berlins zur Bundeshauptstadt
Hauptstadtfinanzierung
Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel
Hauptstadtklausel für das Grundgesetz

Koordinierungsfunktion der Senatskanzlei

Bundesregierung und Senat hatten am 25. August 1992 einen Vertrag über die Zusammenarbeit zum Ausbau Berlins als Bundeshauptstadt und zur Erfüllung seiner Funktion als Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung unterzeichnet (Hauptstadt-Kooperationsvertrag). In dessen Artikel 2 ist u.a. geregelt, dass jede Vertragspartei eine Organisationseinheit benennt, die die Aufgaben zur Erfüllung der Hauptstadtfunktionen in ihrem Kompetenzbereich koordiniert. Für die Berliner Seite ist dies die Senatskanzlei.

Auf Seiten des Bundes ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig.

Bestimmung Berlins zur Bundeshauptstadt

Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde in Artikel 2 Absatz 1 festgelegt, dass die Hauptstadt Deutschlands Berlin ist und über die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden wird.

Der Deutsche Bundestag hat dann am 20. Juni 1991 den “Antrag zur Vollendung der Einheit Deutschlands” angenommen und damit die Verlegung von Parlaments- und Regierungssitz nach Berlin beschlossen.

Zur Umsetzung dieses Beschlusses verabschiedete der Deutsche Bundestag am 26. April 1994 das Berlin/Bonn-Gesetz, in dem u.a. Festlegungen zum Sitz von Bundestag und Bundesregierung sowie zur Organisation der Bundesregierung (Dienstsitze der Ministerien in Berlin und in Bonn) getroffen werden.

Hauptstadtfinanzierung

Auf dem Berlin/Bonn-Gesetz beruht der Hauptstadtfinanzierungsvertrag, den Bundesregierung und Senat am 30. Juni 1994 unterzeichnet haben. Danach stellt die Bundesregierung einen Gesamtbetrag von 1,3 Mrd. DM zugunsten der Bundeshauptstadt zur Verfügung (1 Mrd. DM für drei große Verkehrsprojekte, 240 Mio. DM für Kulturfinanzierung sowie 60 Mio. DM für Sonderbelastungen der Hauptstadt). Im Jahr 2001 ist es gelungen, mit dem Vertrag zur Kulturfinanzierung in der Bundeshauptstadt sowie mit dem Vertrag zur Abgeltung hauptstadtbedingter Sicherheitsmaßnahmen Folgevereinbarungen zu treffen.

Am 9. Dezember 2003 konnte eine weitere Vereinbarung zur Kulturfinanzierung abgeschlossen werden, die die bisherige Regelung ersetzt. Für den darin vorgesehenen Hauptstadtkulturfonds wird der Bund jährlich 10,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen.

Am 30. November 2007 schließlich einigten sich beide Parteien über den aus der Hauptstadtfunktion abgeleiteten Finanzierungsanspruch des Landes Berlin an den Bund für die Vertragsdauer bis Ende 2017.

Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel

Berlin hatte 1993 die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel festgelegt. In einer Verwaltungsvereinbarung vom 10. Mai 1994 erklärte sich der Bund bereit, die Entwicklungsmaßnahme mit 64 % der Kosten zu fördern. Die Maßnahme hat ein finanzielles Gesamtvolumen von ca. 580 Mio. EUR und dient der Schaffung von Infrastruktur im Parlaments- und Regierungsviertel.

Nachdem zwischenzeitlich viele Hochbaumaßnahmen des Bundes abgeschlossen werden konnten, geht es jetzt darum, Straßen, Plätze und Grünanlagen zügig herzurichten. Etwa 2012 sollen wesentliche Teile der Maßnahmen abgeschlossen sein.

Berlins städtische Hauptstadtplanungen

Hauptstadtklausel für das Grundgesetz

Der Regierende Bürgermeister hatte im Jahre 2004 in die damalige Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung den Vorschlag eingebracht, in das Grundgesetz eine Hauptstadtklausel aufzunehmen. Mit der Verabschiedung der Föderalismusreform durch Bundestag und Bundesrat am 30. Juni und 07. Juli 2006 ist dieser Vorschlag umgesetzt worden. Art. 22 Grundgesetz wird wie folgt ergänzt:

“(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.”

Somit ist Berlin als Bundeshauptstadt im Grundgesetz verankert und die Kompetenz des Bundes zur Repräsentation des Gesamtstaates hinsichtlich der Hauptstadt ausdrücklich verfassungsrechtlich festgeschrieben. Die Hauptstadtklausel ist auch Rechtsgrundlage für den Hauptstadtfinanzierungsvertrag vom 30. November 2007.