Die beim Regierenden Bürgermeister - Senatskanzlei - angesiedelte Normprüfungsstelle ersetzt vom 01.01.2009 an die bisherige Normprüfungskommission. Neben der Überprüfung der Erforderlichkeit und der möglichen Befristung von Regelungsentwürfen soll sie die Fachressorts insbesondere dabei beraten, wie das politisch und fachlich Gewollte rechtlich einwandfrei und tatsächlich anwendbar umgesetzt werden kann. Die bisherige Normprüfungskommission wird zum 31.12.2008 aufgelöst. Die Gesetzesfolgenabschätzung ist im Vorfeld in den jeweiligen Senatsverwaltungen zu leisten, die Normprüfungsstelle prüft lediglich, ob sie durchgeführt worden ist.
Die Normprüfungsstelle besteht aus einer Juristin/einem Juristen der Senatskanzlei und einer/einem vom Regierenden Bürgermeister berufenen weiteren Juristin/Juristen, die/der zuvor in herausgehobener Position tätig war und über vielfältige Verwaltungserfahrung verfügt. Im Regelfall dürfte dies eine pensionierte Beamtin/ein pensionierter Beamter sein.
Der Normprüfungsstelle beigestellt werden je eine Juristin/ein Jurist aus den Querschnittsressorts Senatsverwaltung für Finanzen, Senatsverwaltung für Inneres und Sport und der für Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung sowie eine Leiterin/ein Leiter eines bezirklichen Rechtsamtes bzw. eine Bezirksamtsdirektorin/ein Bezirksamtsdirektor, die bei Bedarf zur Beratung hinzugezogen werden. Damit soll der Erfahrungsschatz der drei Querschnittsressorts und das breite Wissen der Bezirke hinsichtlich der Umsetzung von Gesetzen und Rechtsverordnungen der ressortübergreifenden Normprüfung zugute kommen.
Die Normprüfungsstelle gibt in der Regel 2 Wochen nach Einreichung des Entwurfs eine Stellungnahme ab, die allen beteiligten Senatsverwaltungen zugeleitet wird. Die Normprüfungsstelle kann die federführende Senatsverwaltung anhören und bei Bedarf externen Sachverstand hinzuziehen.
Kommt es zwischen der federführenden Senatsverwaltung und der Normprüfungsstelle nicht zu einer Einigung über einen Entwurf, so legt das federführende Senatsmitglied seinen mitgezeichneten Entwurf mit der Stellungnahme der Normprüfungsstelle und einer Gegenäußerung dem Senat zur Entscheidung vor.