Kindertagesstätte:
Die berechtigten Eltern legen den „berlinpass“ in der Kita vor. Die Kita erhebt von den Eltern den Betrag für die Mittagsverpflegung, der im Regelbedarf enthalten ist. Die Eltern zahlen demnach 20 Euro monatlich für ein Kind. Dabei spielen die Anzahl der Tage im Monat oder die Fehltage des Kindes keine Rolle.
Kindertagespflege:
Eltern legen dem Jugendamt den „berlinpass“ vor. Das Jugendamt erhebt von den Eltern den Betrag für die Mittagsverpflegung, der im Regelbedarf enthalten ist - ebenfalls 20 Euro im Monat. Eltern wenden sich an das Jugendamt, welches für die Ausstellung des Kitagutscheins zuständig ist.
Schulen:
Alle berechtigten Kinder bezahlen für ein Mittagessen nur noch 1,00 Euro. Die leistungsberechtigten Eltern/Schüler legen dem Essensanbieter (Caterer) den „berlinpass“ vor und schließen mit ihm einen Vertrag über die regelmäßige Beteiligung an der Mittagsverpflegung. Der Caterer zieht diesen Betrag (1 Euro pro Mahlzeit) monatlich von den Eltern/Schülern ein. Am Ende des Monats erhalten die Eltern/Schüler eine Rechnung über die tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten, die zu bezahlen sind.
In der Offenen Ganztagsbetreuung ist das Verfahren anders:
Die leistungsberechtigten Eltern legen dem Schulamt - bei Privatschulen ausschließlich dem Freien Träger - den „berlinpass“ vor. Sie behalten ihren Betreuungsvertrag mit dem Bezirksamt oder dem Freien Träger und zahlen weiterhin die im Tageskosten-Betreuungsgesetz (TKBG) vorgesehenen 23,00 Euro für das Mittagessen. Der Caterer weist dem Schulamt bzw. Freien Träger die Anzahl der monatlich an die Leistungsberechtigten ausgegebenen Essen nach. Die danach zuviel gezahlten Beträge werden den Eltern erstattet. Der Caterer erhält wie bisher die Kosten für seine Leistung durch das Schulamt oder den Freien Träger erstattet.
An Privatschulen rechnet der Träger der Privatschule mit dem Schulamt die durch ihn erbrachten Leistungen ab.
Schülerinnen und Schüler mit „berlinpass“ können Lernförderung erhalten, wenn dadurch das Lernziel – z.B. Versetzung in die nächste Klasse – erreicht werden kann. Die Schule muss den Bedarf schriftlich bestätigen. Finanziert werden bis zu zwei Doppelstunden wöchentlich, in der Regel in Kleingruppenunterricht. Die Zahlung erfolgt gegebenenfalls direkt von der Schule oder dem Schulamt an diejenigen, die den Förderunterricht geben.
Bis zu 10 Euro im Monat (120 Euro im Jahr) werden für bedürftige Kinder übernommen: zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein oder die Musikschule. Der Sportverein oder die Musikschule gibt den leistungsberechtigten Kindern oder Jugendlichen einen Nachweis über die Art des Angebots und die Kosten. Die Leistungsberechtigten reichen diesen dann bei der zuständigen Stelle (Jobcenter, Sozial- oder Wohngeldamt) ein und beantragen die Leistung. Die zuständige Stelle zahlt dann die Kosten direkt an den Verein oder die Musikschule.
Berechtigte Schülerinnen und Schüler erhalten erstmals zum 1. August 2011 70 Euro und dann jeweils zum 1. Februar 30 Euro und zum 1. August 70 Euro von der zuständigen Bewilligungsbehörde: Jobcenter, Sozial- oder Wohngeldamt. Damit sollen sie Schulmappe, Hefte, Stifte und sonstigen Schulbedarf kaufen.
Neu in den Kreis der Wohngeld- oder Kinderzuschlagsempfänger hinzukommende Personen können bis zum 30. April ihre Leistungen auch noch rückwirkend zum 1. Januar 2011 beantragen. Kinderzuschlagsempfänger können bis zum 30. April 2011 ihre Anträge bei der Familienkasse einreichen.
Sie haben Anspruch auf die Leistung Zuschuss zu den Kosten der Schülerbeförderung, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Dies ist durch die Vorlage des Tickets bei der Stelle nachzuweisen, bei der Sie die Transferleistungen erhalten (Arbeitslosengeld II beim Jobcenter, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Regel beim Sozialamt, Wohngeldbezieher bei der Wohngeldstelle; Kinderzuschlagsberechtigte wenden sich ebenfalls an die Wohngeldstelle ihres Bezirkes). Zumutbar ist ein Fußweg zwischen Wohnung und Schule von 3 km. Erst darüber haben Sie Anspruch.
Der Besuch der Schule kann durch den Schülerausweis, das letzte Halbjahreszeugnis oder durch eine Schulbescheinigung nachgewiesen werden. Da in Berlin die Schule selbst ausgewählt werden kann, gilt dies für jede besuchte weiterführende allgemeinbildende oder berufliche Schule, die mehr als drei Kilometer von der Wohnung entfernt ist. Dies wird bei der Stelle geprüft, von der Sie Ihre Transferzahlungen erhalten, Kinderzuschlagsberechtigte bei der Wohngeldstelle. Die Auszahlung der Gelder findet ebenfalls von dieser Stelle statt.