Änderung der Landesbeihilfeverordnung: Leistungsumfang bei der Beihilfe soll angepasst und erweitert werden

Pressemitteilung vom 31.08.2021

Aus der Sitzung des Senats am 31. August 2021:

Das Land Berlin beabsichtigt, das Berliner Beihilferecht anzupassen und zu erweitern. Eine entsprechende Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung hat der Senat heute auf Vorlage von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz zur Kenntnis genommen. Diese wird zunächst dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme zugeleitet.

Kollatz: „Die Beihilfe ist eine sinnvolle Ergänzung zur gesundheitlichen Eigenvorsorge. Umso wichtiger ist es, dass der Leistungsumfang und die Höhe der Leistungen regelmäßig überprüft und an neue Entwicklungen angepasst werden. So soll auch die Serviceorientierung bei der Abrechnung weiter gestärkt werden. Seit der Einführung der Berliner Beihilfe-App im September 2020 haben beispielsweise die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Möglichkeit, Arztrechnungen und Rezepte formlos und digital mit dem Smartphone oder Tablet einzureichen. Es ist das erste digitale Angebot der Beihilfestelle im Landesverwaltungsamt, aber ein wegweisendes. Denn der Arbeitsaufwand wird spürbar minimiert, die Bearbeitungszeit massiv beschleunigt.“

Die aktuelle Verordnung sieht u.a. vor, dass Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie und die Leistungserweiterung bei den Sehhilfen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung) in den Bereich der Beihilfe wirkungsgleich übertragen werden.

Des Weiteren soll die Einkommensgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern von 17.000 auf 20.000 Euro erhöht werden. Erhöht werden soll auch der Prozentsatz für Material- und Laborkosten – von 40 auf 60 Prozent.

Beim Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, ist eine Anhebung auf 70 Prozent geplant. Gleichzeitig sollen die einschränkenden Vorgaben für die Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Sehhilfen von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufgehoben werden.

Ein weiterer Regelungsschwerpunkt ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Einführung einer Direktabrechnungsmöglichkeit zwischen der Beihilfestelle und den zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

Die geplanten Neuerungen im Berliner Beihilferecht orientieren sich an den Regelungen der Achten und Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Diese ermöglichen einen erweiterten Leistungsumfang.