Neue Regelungen für Mietfahrzeuge im öffentlichen Straßenland

Pressemitteilung vom 13.04.2021

Aus der Sitzung des Senats am 13. April 2021:

Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Regine Günther, den Entwurf eines novellierten Berliner Straßengesetzes zur Kenntnis genommen. Er enthält straßenrechtliche Regelungen, die das das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugflotten klarstellend als straßenrechtliche Sondernutzung bestimmen, für die bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis einzuholen ist.

Auf der Grundlage der geplanten Bestimmungen können Mietfahrzeugangebote künftig entsprechend reglementiert werden. Die genaue Ausgestaltung dieser Regulierung wird durch das Gesetz selbst nicht im Einzelnen vorgegeben, sondern erfolgt über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit Nebenbestimmungen – entsprechende Ausführungsvorschriften dazu wird die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz erarbeiten. Sie werden sich am Ziel eines stadtverträglichen Verkehrs im Sinne der Mobilitätswende ausrichten und, wie das Gesetz selbst, erst nach einer Übergangsfrist in Kraft treten.

Senatorin Regine Günther: „Sharing-Angebote sind ein wichtiger Teil der Mobilitätswende. Damit sie ihre positiven Wirkungen voll entfalten können, brauchen wir aber eine Möglichkeit, unerwünschte Entwicklungen zu verhindern. Dieser Gesetzentwurf markiert daher einen Schritt für eine stadtverträgliche Ausgestaltung: Mit den Regelungen können wir konkrete Anforderungen an Mietfahrzeuge stellen, etwa zur Anzahl, zur örtlichen Aufstellung oder auch zum Antrieb.“

Grund für die ausdrückliche Regelung im Straßengesetz ist die starke Zunahme der gewerblichen Angebote von Mietfahrzeugflotten – ob Mietfahrräder, E-Tretroller, Leichtkrafträder oder Carsharing-Fahrzeuge – in Berlin, insbesondere in den vergangenen Jahren. Mit dem Anbieten der Mietfahrzeuge im öffentlichen Straßenland, das in erster Linie dem Gemeingebrauch dient, wird von den Anbietenden ein über den Gemeingebrauch hinausgehender gewerblicher Zweck verfolgt, nämlich der Abschluss von Mietverträgen. Damit sich die Anbietenden auf das Erfordernis der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis einrichten können, sind Übergangsfristen vorgesehen.

Der Gesetzentwurf wird zunächst dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegt und nach Beschlussfassung im Senat im Abgeordnetenhaus beraten.