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Wissenswertes zum Straßenverkehr

Radwegbenutzungspflicht

Nicht ausgeschilderte Radwege müssen nicht, dürfen aber benutzt werden.

Bereits 1997 wurden mit der sogenannten "Radfahrernovelle", wesentliche Regelungen für Radfahrer in der Straßenverkehrs-Ordnung(Externer Link) (StVO) überarbeitet und ergänzt. Das erfolgte mit dem Ziel, den Fahrradverkehr sicherer zu gestalten, umweltfreundliche Verkehrsmittel weiter zu fördern und den Radfahrern mehr "Freiräume" bei der Wahl der zu benutzenden Verkehrsflächen einzuräumen.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Benutzungspflicht von Radwegen:
Eine Benutzungspflicht besteht seit dem 1.10.1998 nur noch für diejenigen Radwege, die mit den Verkehrszeichen

  • Z 237 (Sonderweg Radfahrer),
  • Z 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) oder
  • Z 241 (getrennter Geh- und Radweg)

ausgeschildert sind. Alle anderen Radwege dürfen benutzt werden. Insofern besteht in einigen Straßen die Wahl auf dem Radweg oder auf der Fahrbahn zu fahren.

Obwohl diese Änderung nun bereits einige Jahre gilt, sind viele Verkehrsteilnehmer - insbesondere auch Autofahrer - noch nicht mit den Bestimmungen vertraut.

Gründe für die teilweise Aufhebung der Benutzungspflicht waren:

Der Radverkehr sollte nach früherer Auffassung aus Sicherheitsgründen so weit wie möglich vom Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn getrennt werden. Das hieß im Amtsdeutsch: „Entmischung des Fahrzeugverkehrs zum Schutz des Radverkehrs vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs“. Dann haben Ergebnisse aus langjährigen Unfalluntersuchungen, Erfahrungen der Behörden und nicht zuletzt die Bemühungen des Allgemeinen Deutschen Radfahrerclub (ADFC) zu einem Umdenken geführt.

Es gilt als gesichert, dass die Führung der Radfahrer auf der Fahrbahn im Bereich des Fließverkehrs zu besserem Sichtkontakt zwischen Autofahrern und Radfahrern führt und damit vor allem die schweren Abbiegeunfälle mit oft tödlichem Ausgang an Kreuzungen und Einmündungen oder Grundstücksausfahrten reduziert bzw. gemildert werden.
Außerdem lässt der Zustand der vorhandenen Radwege oft erheblich zu wünschen übrig. Mal sind sie zu schmal, mal durch geparkte Fahrzeuge, Baucontainer, Baumaterial oder Bauschutt verstellt oder nicht durchgehend angelegt. Die Radwegbefestigung ist oft schadhaft, mit Laub bedeckt, verschmutzt, verschneit oder vereist.

Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurden und werden jedoch erhebliche finanzielle Mittel zur Verbesserung dieser Situation bereitgestellt und den Belangen von Radfahrern großes Augenmerk gewidmet. Erklärtes Ziel ist es, Berlin zu einer radfahrerfreundlichen Stadt zu entwickeln.

Deshalb ist es zu begrüßen, dass inzwischen beim weitaus größeren Teil der vorhandenen Radwege in Berlin der Radfahrer zwischen Radweg und Fahrbahn wählen kann. Insgesamt sind nur noch ca. 150 km von 620 km Radwegen benutzungspflichtig.

Die Straßenverkehrsbehörde darf eine Benutzungspflicht nur anordnen, wenn sich die Radwege in einem ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur StVO befinden und besondere Umstände dies zwingend erforderlich machen (§45 Abs. 9 StVO).

Leider erreichen uns auch noch nach über 10 Jahren nach Aufhebung der generellen Benutzungspflicht immer wieder Beschwerden von Radfahrern, die von Autofahrern zur Benutzung der Radwege aufgefordert werden, obwohl die Benutzungspflicht dort nicht mehr besteht. Die "Belehrungen" beschränken sich manchmal nicht nur auf Worte, sondern schließen auch aggressives Hupen und sogar Gefährdungen der rechtmäßig auf der Fahrbahn fahrenden Radfahrer durch zu dichtes Vorbeifahren und Abklemmen am Fahrbahnrand ein.

Stets benutzungspflichtig sind die sogenannten "Radfahrstreifen", die auf der Fahrbahn in der Regel mit durchgehender Linie markiert und mit Z 237 ausgeschildert sind. Sie dürfen von den Autofahrern, z. B. nur zum Benutzen einer Grundstückseinfahrt überquert werden, jedoch sonst nicht befahren oder beparkt werden.

"Schutzstreifen" (früher auch Angebotsstreifen) sind am rechten Fahrbahnrand mit einer unterbrochenen Linie gekennzeichnet und nicht ausschließlich dem Fahradverkehr vorbehalten. Während Radfahrer die Schutzstreifen wegen des Rechtsfahrgebotes benutzen müssen, dürfen Kraftfahrer sie nur bei Bedarf und ohne Gefährdung von Radfahrern überfahren. Sie dürfen auf Schutzstreifen nicht parken.

Mit dem Schutzstreifen für Radfahrer wird der gute Sichtkontakt zwischen dem Autofahrer und dem Radfahrer gefördert, der Radfahrer hat trotzdem eine überwiegend für ihn reservierte Fahrbahnfläche, die Herstellungskosten betragen nur einen Bruchteil von den Kosten für Radwegebau und die Räumung von Schmutz, Laub, und Schnee wird zusammen mit der übrigen Fahrbahn vorgenommen.


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