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Straßenverkehr - Kosten und Punkte

Die Polizei ist durch das Gesetz beauftragt, u.a. Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden. Der Gesetzgeber hat dazu für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten einen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog(Externer Link) aufgestellt, der die Tatbestände zu den einzelnen Gesetzen und Verordnungen aufschlüsselt.

Diese Festlegung von Tatbeständen, einschließlich der Höhe des zu erhebenden Verwarnungs- oder Bußgeldes, gewährleistet die Gleichbehandlung bei der Ahndung für alle Verkehrsteilnehmer und ist daher für alle nachvollziehbar.

Im Bußgeldkatalog(Externer Link) sind feste Beträge für Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, wie z.B. Straßenverkehrsordnung(Externer Link), Straßenverkehrszulassungsordnung(Externer Link) bzw. Fahrzeug-Zulassungsverordnung(Externer Link) und Fahrerlaubnisverordnung(Externer Link) als Richtsätze vorgegeben. Dabei wird von Fahrlässigkeit und gewöhnlichen Tatumständen ausgegangen. Bei Abweichungen kann die Geldbuße im Rahmen des Ermessens von der Bußgeldstelle erhöht und festgesetzt werden.

Verwarnungsgeld

Verwarnungsgelder sind Beträge zwischen 5 und 35 Euro. Diese werden durch Polizeidienstkräfte bzw. im ruhenden Verkehr auch durch Mitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter angezeigt und grundsätzlich durch die Bußgeldstelle verfolgt. Gegen die Anhörung mit Verwarnunggeld kann noch kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Alle Angaben oder Einwendungen des Betroffenen können nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden.

Die immer freiwillige Zahlung des Verwarnungsgeldes setzt das bewusste Einverständnis des Betroffenen voraus. Wird es gezahlt, ist es rechtlich wirksam geworden und das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Der Vorfall wird dann nicht weiter verfolgt. Ein Vorteil für alle. Allerdings ist danach eine Rückzahlung nicht mehr möglich. Wird das Verwarnungsgeld nicht angenommen oder nicht bezahlt, kann auch hier ein Bußgeldbescheid folgen.

Im ruhenden Verkehr (Halt- und Parkverstöße) muss der Halter des Kfz. mit dem Erlass eines Kostenbescheides rechnen, wenn der Fahrer des Fahrzeuges nicht ermittelt werden konnte.


Bußgeld

Als Bußgelder bezeichnet man Beträge ab 40 Euro. Bei deren Festsetzung ergeht grundsätzlich ein Bescheid der Bußgeldstelle des Polizeipräsidenten in Berlin. Gegen den Bescheid ist der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung zulässig.

Für diese Verstöße gibt es außerdem "Punkte" beim Kraftfahrt-Bundesamt(Externer Link) (KBA) in Flensburg. Bei schwerwiegenden Verstößen wird zudem im Bußgeldbescheid als Nebenfolge ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten verhängt.

Einen Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog finden Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung(Externer Link).

Kontakt

Der Polizeipräsident
in Berlin
Zentrale Serviceeinheit
Referat Verkehrs-
ordnungswidrigkeiten
und Bußgeldeinziehung

ZSE V B
Postanschrift:
12660 Berlin

Nur bei persönlicher Vorsprache oder beim Antrag auf Akteneinsicht:
Magazinstraße 5
10179 Berlin
Stadtplan

Tel.: (030) 4664 - 99 51 50
(außerhalb der Bürozeit ist
ein Anrufbeantworter geschaltet)

Fax: (030) 4664 - 99 52 97
Fax: (030) 4664 - 99 52 98

Sprechzeiten

Montag - Mittwoch:
09.00 - 14.00 Uhr
Donnerstag:
12.00 - 18.00 Uhr
Freitag:
09.00 - 12.00 Uhr

Am Freitag besteht keine telefonische Erreichbarkeit.

Bankverbindungen

Für Verwarnungsgelder, Bußgeld- und Kostenbescheide:
Landeshauptkasse Berlin
BLZ: 100 100 10
Kto-Nr.: 82102
IBAN DE: 50100100100000082102
BIC: PBNKDEFF100
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Kfz-Abschleppgebühren:
Landeshauptkasse Berlin
BLZ: 100 100 10
Kto-Nr.: 137106
IBAN DE: 501001001000000137106
BIC: PBNKDEFF100

Bei Zahlungen geben Sie bitte immer das Aktenzeichen bzw. Kassenzeichen an.