Die Polizei ist durch das Gesetz beauftragt, u.a. Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden. Der Gesetzgeber hat dazu für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten einen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog
aufgestellt, der die Tatbestände zu den einzelnen Gesetzen und Verordnungen aufschlüsselt.
Diese Festlegung von Tatbeständen, einschließlich der Höhe des zu erhebenden Verwarnungs- oder Bußgeldes, gewährleistet die Gleichbehandlung bei der Ahndung für alle Verkehrsteilnehmer und ist daher für alle nachvollziehbar.
Im
Bußgeldkatalog
sind feste Beträge für Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, wie z.B.
Straßenverkehrsordnung
,
Straßenverkehrszulassungsordnung
bzw.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und
Fahrerlaubnisverordnung
als Richtsätze vorgegeben. Dabei wird von Fahrlässigkeit und gewöhnlichen Tatumständen ausgegangen. Bei Abweichungen kann die Geldbuße im Rahmen des Ermessens von der
Bußgeldstelle erhöht und festgesetzt werden.
Verwarnungsgelder sind Beträge zwischen 5 und 35 Euro. Diese werden durch Polizeidienstkräfte bzw. im ruhenden Verkehr auch durch Mitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter angezeigt und grundsätzlich durch die
Bußgeldstelle verfolgt. Gegen die Anhörung mit Verwarnunggeld kann noch kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Alle Angaben oder Einwendungen des Betroffenen können nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden.
Die
immer freiwillige Zahlung des Verwarnungsgeldes setzt das bewusste Einverständnis des Betroffenen voraus. Wird es gezahlt, ist es rechtlich wirksam geworden und das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Der Vorfall wird dann nicht weiter verfolgt. Ein Vorteil für alle. Allerdings ist danach eine Rückzahlung nicht mehr möglich. Wird das Verwarnungsgeld nicht angenommen oder nicht bezahlt, kann auch hier ein Bußgeldbescheid folgen.
Im ruhenden Verkehr (Halt- und Parkverstöße) muss der Halter des Kfz. mit dem Erlass eines Kostenbescheides rechnen, wenn der Fahrer des Fahrzeuges nicht ermittelt werden konnte.
Als Bußgelder bezeichnet man Beträge ab 40 Euro. Bei deren Festsetzung ergeht grundsätzlich ein Bescheid der Bußgeldstelle des Polizeipräsidenten in Berlin. Gegen den Bescheid ist der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung zulässig.
Für diese Verstöße gibt es außerdem "Punkte" beim Kraftfahrt-Bundesamt
(KBA) in Flensburg. Bei schwerwiegenden Verstößen wird zudem im Bußgeldbescheid als Nebenfolge ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten verhängt.
Einen Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog finden Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
.
Das Layout der Seiten der Berliner Polizei, sämtliche Daten und Grafiken sowie die Sammlung der Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung oder Verbreitung, ganz oder teilweise, bedarf der vorherigen Zustimmung.
Der Nachdruck von Pressemitteilungen ist mit Quellenangabe gestattet.