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Waffenrecht - Übersicht

Das Waffenrecht verwendet für den Umgang mit Waffen folgende Begriffe:

  • Erwerb und Besitz (meist durch Kauf, aber auch durch Erben, Schenkung oder sogar Leihen)
  • Führen (= schussbereit und/oder zugriffsbereit in der Öffentlichkeit bei sich tragen)
Erwerb und Besitz

Erlaubnisfrei


Zur Tierabwehr bestimmte Pfeffersprays unterliegen keinerlei waffenrechtlichen Bestimmungen.

Erlaubnispflichtig



generelles Umgangsverbot

Führen

Erlaubnisfrei

  • Elektroschockgeräte/Reizstoffsprühgeräte mit Prüfzeichen
  • Armbrust


Erlaubnispflichtig



generelles Verbot


„Für die letztgenannten Waffen/Gegenstände gilt ein gesetzliches Verbotsausnahme für denjenigen, der ein „berechtigtes Interesse“ hat. Darunter fallen die Verwendung im Zusammenhang mit der Berufsausübung, die Brauchtumspflege und der Sport. Auch ein „allgemein anerkannter Zweck“ begründet eine Ausnahme von dem Verbot – damit ist beispielsweise der Pilzsammler, ein Picknick oder die Gartenpflege gemeint. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.“

Verbot des Führens bestimmter Waffen und Messer


Seit dem 1. April 2008 ist es gemäß § 42 a WaffG verboten, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Klingenlänge unbeachtlich) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 ¤ sowie Einziehung der Gegenstände geahndet werden.

Ausnahmen gelten für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen und für den Transport in einem verschlossenen Behältnis. Dies kann z.B. eine eingeschweißte Verpackung oder eine mit einem Schloss verriegelte Tasche sein.

Weiterhin ist eine gesetzliche Ausnahme für denjenigen gegeben, der ein „berechtigtes Interesse“ hat. Darunter fallen die Verwendung im Zusammenhang mit der Berufsausübung, die Brauchtumspflege und der Sport. Auch ein „allgemein anerkannter Zweck“ begründet eine Ausnahme von dem Verbot – damit ist beispielsweise der Pilzsammler, ein Picknick oder die Gartenpflege gemeint. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für das Führen der Anscheinswaffen, hier wird im Allgemeinen kein „berechtigtes Interesse“ erkannt werden können. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention weiterhin, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.

Die in der neuen Vorschrift des Waffengesetzes (WaffG) genannten Waffen und Messer sind keine generell verbotenen Gegenstände. Der Erwerb und Besitz ist unter Berücksichtigung der übrigen Vorschriften des WaffG nach wie vor erlaubt, das Führen außerhalb des persönlichen, befriedeten Besitztums (eigene Wohnung, eigenes Grundstück, eigene Gewerberäume) allerdings gemäß § 42a Waffengesetz verboten

Aber: Das bereits seit dem 01.04.2003 bestehende Verbot des Besitzes/Umgangs mit z.B. Butterflymessern, Faust-, Fall- und Springmessern etc. (vgl. „Waffenliste“ Anlage 2 Abschnitt 1 des WaffG) gilt unverändert fort. Ein Verstoß hiergegen ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.
Verbringen

Als Verbringen bezeichnet man die Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition in oder aus der Bundesrepublik Deutschland. Hierfür ist eine vorherige Einwilligung der entsprechenden Staaten erforderlich. Eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland ist generell nötig. Eine Ausfuhrerlaubnis nur, wenn die Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt. Der Antrag für die Verbringungserlaubnis kann hier heruntergeladen werden.

Pflicht zur Blockierung geerbter erlaubnispflichtiger Schusswaffen

Geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen seit dem 1. April 2008 nur noch behalten werden, wenn der Erbe sie zusätzlich mit einem amtlich zugelassenen Blockiersystem sichert. Ausgenommen sind bestimmte rechtmäßige Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen (z.B. Jäger und Sportschützen), da sie die erforderliche Sachkunde im sicheren Umgang mit Schusswaffen bereits gemäß § 7 Waffengesetz nachgewiesen haben. Ferner kann die Behörde Ausnahmen zulassen für Waffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung sind oder werden sollen.

Die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung von Blockiersystemen sind der Technischen Richtlinie des Bundesministerium des Innern vom 01.04.2008 zu entnehmen, eine Zulassung erfolgt dann durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB)(Externer Link) .

Einige Blockiersysteme verschiedener Kaliberarten wurden bereits zugelassen, nachzulesen auf der Webseite der PTB(Externer Link) .
Für Kaliberarten, die noch nicht amtlich zugelassen sind, besteht die Möglichkeit, dass die Waffenbehörde den Besitz der unblockierten Erbwaffe übergangsweise erlaubt.

Alle Waffen: Sicher aufbewahren!

Jeder Waffenbesitzer - also auch der Besitzer von Gas-/Schreckschuss-, Hieb- oder Stoßwaffen - muss seine Waffen so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sind (Verschließen der Waffen in der Wohnung in sicheren Behältnissen, kein offenes Liegenlassen in Kraftfahrzeugen, kein unbeaufsichtigtes Ablegen etc.).

Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich nur in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahrt werden. Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten drohen Geldbußen und die Einziehung der Waffen.

Der Verlust von Schusswaffen ist unverzüglich mit der Verlustanzeige bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt bei Verlust von Erlaubnisurkunden oder Munition.

Waffenverbot bei öffentlichen Veranstaltungen

Bei öffentlichen Veranstaltungen (Volksfeste, Jahrmärkte etc.) sowie bei Demonstrationen oder Versammlungen in der Öffentlichkeit verbieten das Versammlungsgesetz(Externer Link) und das Waffengesetz(Externer Link) ausnahmslos das Mitführen von Waffen.

Schießen auf Jahrmärkten

Kinder und Jugendlichen ist das Schießen mit erlaubnisfreien Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen an Schießbuden auf Volksfesten, Jahrmärkten u.ä. Veranstaltungen bei Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson gestattet. Bei Kindern darf die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedienen. Zuwiderhandlungen gegen die Beaufsichtigungspflicht bei Kindern sind Ordnungswidrigkeiten.

Der Betrieb eines ortsveränderlichen (oder ortsfesten) Schießstandes ist nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtig (zum Antragsformular >>).

Weiterführende Links


Kontakt

Der Polizeipräsident
in Berlin

Waffenbehörde
Landeskriminalamt 573
Platz der Luftbrücke 6
12101 Berlin
Stadtplan

Waffenhandel Waffenscheine, Waffenbesitzkarten für Sammler, Ausnahme-
genehmigungen:
Tel.: (030) 4664-957310
Tel.: (030) 4664-957311
Tel.: (030) 4664-9573 12

kleiner Waffenschein (SRS-Waffen), Jagdscheine, Waffenbesitzkarten für Sportschützen, Jäger, Segler und Erben:
Tel.: (030) 4664-957320
Tel.: (030) 4664-957321
Tel.: (030) 4664-957322
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