Das Waffenrecht verwendet für den Umgang mit Waffen folgende Begriffe:
Erlaubnisfrei
Erlaubnisfrei
Als Verbringen bezeichnet man die Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition in oder aus der Bundesrepublik Deutschland. Hierfür ist eine vorherige Einwilligung der entsprechenden Staaten erforderlich. Eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland ist generell nötig. Eine Ausfuhrerlaubnis nur, wenn die Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt. Der Antrag für die Verbringungserlaubnis kann hier heruntergeladen werden.
Geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen seit dem 1. April 2008 nur noch behalten werden, wenn der Erbe sie zusätzlich mit einem amtlich zugelassenen Blockiersystem sichert. Ausgenommen sind bestimmte rechtmäßige Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen (z.B. Jäger und Sportschützen), da sie die erforderliche Sachkunde im sicheren Umgang mit Schusswaffen bereits gemäß § 7 Waffengesetz nachgewiesen haben. Ferner kann die Behörde Ausnahmen zulassen für Waffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung sind oder werden sollen.
Die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung von Blockiersystemen sind der Technischen Richtlinie des Bundesministerium des Innern vom 01.04.2008 zu entnehmen, eine Zulassung erfolgt dann durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB)
.
Einige Blockiersysteme verschiedener Kaliberarten wurden bereits zugelassen, nachzulesen auf der Webseite der PTB
.
Für Kaliberarten, die noch nicht amtlich zugelassen sind, besteht die Möglichkeit, dass die Waffenbehörde den Besitz der unblockierten Erbwaffe übergangsweise erlaubt.
Jeder Waffenbesitzer - also auch der Besitzer von Gas-/Schreckschuss-, Hieb- oder Stoßwaffen - muss seine Waffen so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sind (Verschließen der Waffen in der Wohnung in sicheren Behältnissen, kein offenes Liegenlassen in Kraftfahrzeugen, kein unbeaufsichtigtes Ablegen etc.).
Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich nur in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahrt werden. Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten drohen Geldbußen und die Einziehung der Waffen.
Der Verlust von Schusswaffen ist unverzüglich mit der Verlustanzeige bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt bei Verlust von Erlaubnisurkunden oder Munition.
Bei öffentlichen Veranstaltungen (Volksfeste, Jahrmärkte etc.) sowie bei Demonstrationen oder Versammlungen in der Öffentlichkeit verbieten das Versammlungsgesetz
und das Waffengesetz
ausnahmslos das Mitführen von Waffen.
Kinder und Jugendlichen ist das Schießen mit erlaubnisfreien Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen an Schießbuden auf Volksfesten, Jahrmärkten u.ä. Veranstaltungen bei Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson gestattet. Bei Kindern darf die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedienen. Zuwiderhandlungen gegen die Beaufsichtigungspflicht bei Kindern sind Ordnungswidrigkeiten.
Der Betrieb eines ortsveränderlichen (oder ortsfesten) Schießstandes ist nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtig (zum Antragsformular >>).
Der Polizeipräsident
in Berlin
Waffenbehörde
Landeskriminalamt 573
Platz der Luftbrücke 6
12101 Berlin
Stadtplan
Waffenhandel Waffenscheine, Waffenbesitzkarten für Sammler, Ausnahme-
genehmigungen:
Tel.: (030) 4664-957310
Tel.: (030) 4664-957311
Tel.: (030) 4664-9573 12
kleiner Waffenschein (SRS-Waffen), Jagdscheine, Waffenbesitzkarten für Sportschützen, Jäger, Segler und Erben:
Tel.: (030) 4664-957320
Tel.: (030) 4664-957321
Tel.: (030) 4664-957322
Tel.: (030) 4664-957323
Tel.: (030) 4664-957324
Tel.: (030) 4664-957325
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