Der Erwerb und Besitz von Gas- oder Schreckschusswaffen (Fachbegriff: Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; abgekürzt: SRS-Waffen) mit PTB-Zulassungszeichen
ist ab 18 Jahren frei. Alle Personen, die diese Waffen in der Öffentlichkeit bei sich tragen (führen), müssen einen so genannten "Kleinen Waffenschein" besitzen.
Anträge dafür können bei den Polizeiabschnitten abgeholt und auch dort wieder abgeben werden.
Für die Beantragung des "Kleinen Waffenscheins" ist die Vorlage der Waffe(n) nicht erforderlich.
Erteilungsvoraussetzung für einen solchen Waffenschein sind außer dem Alterserfordernis von 18 Jahren die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung Diese ist zum Beispiel dann nicht gegeben, wenn Vorstrafen vorliegen oder Alkoholabhängigkeit besteht.
Wer die Waffe in der Öffentlichkeit dabei hat, muss immer auch den "Kleinen Waffenschein" und seinen Personalausweis oder Pass mitführen, ansonsten sind Geldbußen fällig, die bis zu 10.000 Euro betragen können.
Der bloße Besitz von Gas- und Schreckschusswaffen in den eigenen Räumen oder auf dem eigenen Grundstück ist erlaubt.
Wird jemand beim Führen solcher Waffen ohne Erlaubnis angetroffen, dann ist das eine Straftat. Es droht eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren und die Einziehung der Waffe.
Das Schießen in der Öffentlichkeit ist allerdings - außer in Notwehr - auch mit dem "Kleinen Waffenschein" verboten.
Das gilt auch an Silvester!
Ausnahmen gibt es nur in wenigen Einzelfällen, z.B. für Theater- / Filmaufführungen oder als Startzeichen bei Sportveranstaltungen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet.
Für Gas- und Schreckschusswaffen ohne PTB-Zeichen gilt wie bisher, die
Waffenbesitzkarten- und
Waffenscheinpflicht.

- die Geschossbewegungsenergie nicht über 7,5 Joule liegt und
- die Waffe mit einem „F“ im Fünfeck gekennzeichnet ist, oder
- die Waffe vor dem 1.1.1970 in der Bundesrepublik Deutschland bzw. vor dem 2.4.1991 im Beitrittsgebiet in den Handel gebracht wurde.
So genannte „Gotcha“-Waffen und „SoftAir“-Waffen (sofern die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule liegt) sind analog zu behandeln. Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist der
Waffenschein nötig.
Seit 1. April 2008 gilt im Waffenrecht wieder die Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule (wichtig vor allem für die Soft-Air-Waffen). Der Gesetzgeber hatte den Grenzwert im Jahr 2003 auf 0,08 Joule gesenkt. Es stellte sich aber heraus, dass diese Regelung mit dem europäischen Spielzeugrecht kollidiert, das für bestimmte Spielzeuge eine Geschossenergie bis zu 0,5 Joule vorsieht. Die Europäische Spielzeugrichtlinie differenziert danach, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann. Die Geschossenergiegrenze wurde daher auf 0,5 Joule angehoben.
LEP-Waffen sind ehemals „scharfe“ Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgearbeitet wurden und hierzu mit einer „Luftenergiepatrone“ (LEP) ausgerüstet wurden. Sie sind mit einem F im Fünfeck gekennzeichnet. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit sind diese Waffen nunmehr wie die ursprünglichen (scharfen) Waffen einzustufen und unterliegen somit der Waffenbesitzkartenpflicht, für die ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss.
Gleiches gilt für Waffen, deren Geschossenergie unter 7,5 Joule liegt und ein F im Fünfeck tragen (z. B. Kaliber 4mm M 20), sofern diese aus erlaubnispflichtigen scharfen Waffen umgearbeitet wurden. Hier galt bereits schon die Waffenbesitzkartenpflicht, jetzt ist lediglich ein Bedürfnis glaubhaft zu machen.
Im Original hergestellte Waffen fallen nicht unter die Erlaubnispflicht (LEP) bzw. es muss kein Bedürfnis nachgewiesen werden.
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