Waffenrecht - Waffenbehörde
Zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Waffenrecht ist innerhalb der Berliner Polizei die Waffenbehörde beim Landeskriminalamt (LKA 553).
Hier und auf den folgenden Seiten sind Informationen zum Waffenrecht zusammengestellt und es stehen die notwendigen Antragsformulare zum Download Verfügung. Alle aufgeführten Fotos sind nur Beispiele.
Grundsätzlich ist der Kauf und Besitz von Waffen erst ab 18 Jahren gestattet.
Ausnahme: Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Reizstoffsprühgeräte, die ein amtliches Prüfzeichen tragen, z.B. Reizstoffsprühdosen, erlaubnisfrei erwerben, besitzen und in der Öffentlichkeit führen.
Der nachfolgende Flyer enthält Informationen über den Umgang mit Waffen/Messern und steht zum weiteren Verteilen zum Download bereit. Er ist insbesondere zur Information für Schüler, Eltern und Lehrer gedacht, kann jedoch auch von anderen Institutionen (Jugendclubs, Freizeitstätten) genutzt werden.
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(08/2012; Flyer Waffenrecht 2012, 922404 Bytes)
Aktuelles
Immer wieder aktuell ist die Frage zur Aufbewahrung von Waffen.
Denn wer erlaubnispflichtige Waffen/Munition besitzt oder eine Besitzerlaubnis beantragt, hat der Behörde auch ohne besondere Aufforderung die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen/Munition nachzuweisen ("Bringschuld" des Waffenbesitzers). Dieser Nachweis ist vom Antragsteller vor Erteilung der Besitzerlaubnis einzureichen.
Darüber hinaus werden im Interesse einer wirksamen Überwachung der Pflichten zur sicheren Aufbewahrung verdachtsunabhängige Kontrollen der Aufbewahrung zugelassen. Hiervon wird die Behörde im erforderlichen Rahmen Gebrauch machen, der Waffenbesitzer hat der Behörde hierzu Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Gegenstände aufbewahrt werden.
Vorsätzliche Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften können als Straftat (nicht „nur“ Ordnungswidrigkeit) geahndet werden, wenn dadurch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens oder des Zugriffs Dritter verursacht wird.
Das Bundesministerium des Innern wurde ermächtigt, im Rahmen der Schaffung einer Verordnung, neben den Anforderungen an Sicherheitsbehältnissen auch die Sicherung von Waffen (mechanisch, elektronisch oder biometrisch) unter Berücksichtigung des Standes der Technik festzulegen und fortzuentwickeln. Bislang wird hieran noch gearbeitet.
Dem nachfolgendem Merkblatt sind die gesetzlichen Regelungen zur Aufbewahrung von Waffen zu entnehmen.:
Merkblatt über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition laden »
(08/2012; Merkblatt Waffenlagerung, 103586 Bytes)
Nach wie vor aktuell ist der Aufbau eines Nationalen Waffenregisters.
Im Hinblick auf die EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 soll bis spätestens 31.12.2012 ein computergestütztes nationales Waffenregister eingeführt und darin insbesondere erlaubnispflichtige Schusswaffen sowie Namen und Anschriften der Erwerber/Besitzer und der Lieferanten gespeichert werden.
Die Vorbereitungen hierfür verlaufen planmäßig, so dass ab 01.01.2013 ein entsprechendes Register bundesweit erstellt werden wird. Nähere Informationen hierfür finden Sie beim Bundesverwaltungsamt - Nationales Waffenregister
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