Landesamt für Gesundheit
und Soziales Berlin (LAGeSo) (Entschädigungsrecht/Opfer von Gewalttaten)
z.B. unter Publikationen das Faltblatt "Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Ihr Recht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)"
Sie sind Opfer einer Straftat geworden?
Dann sollten Sie zur Wahrung Ihrer Interessen in jedem Fall eine Anzeige auf der für Sie nächstgelegenen Dienststelle der Polizei erstatten (oder über unsere Internetwache
).
Was sonst noch wichtig ist und wo Sie außerdem Rat und Hilfe erhalten können, das erfahren Sie hier. Soweit männliche Begriffe verwendet wurden, gelten diese für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
Zu Ihrer Vernehmung können Sie eine Person mitbringen, der Sie vertrauen (z. B. einen Familienangehörigen). Diese darf, sofern Sie es beantragen, bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, es sei denn, der Sie vernehmende Polizeibeamte, Staatsanwalt oder Richter stellt fest, dass die Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden könnte.
Sie können Hilfe und Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung erhalten. Die Adressen solcher Einrichtungen können Sie u. a. bei den Rechtsberatungsstellen sowie bei der Polizei erfragen oder zum Teil in unserer Linkliste finden.
Sie können auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der Sie im Verfahren vertritt. Dieser darf z. B. während Ihrer Vernehmung anwesend sein oder Akteneinsicht beantragen. Die Kosten für den Rechtsanwalt müssen Sie in der Regel selbst tragen. Hiervon gibt es Ausnahmen; beachten Sie bitte die näheren Hinweise zu den Kosten in Abschnitt II Nr. 3. Außerdem kann Ihnen in bestimmten (z. B. schweren oder komplizierten) Fällen ein Rechtsanwalt für die Dauer Ihrer Vernehmung kostenlos zur Seite gestellt werden.
Sie müssen bei Ihrer Vernehmung grundsätzlich Ihre Personalien (Namen, Familienstand, Geburtstag und -ort, Adresse, Beruf, Staatsangehörigkeit) angeben. Allerdings kann bei einer besonderen Gefährdung ganz oder teilweise darauf verzichtet werden, diese Daten in die Akte aufzunehmen. Ihre Daten sind dann geschützt.
Sie können beantragen, dass Ihnen die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt werden, soweit es Sie betrifft. Insbesondere können Sie beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, keinen Kontakt zu Ihnen aufzunehmen oder nicht mit Ihnen zu verkehren.
Sie können darüber hinaus bei Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob gegen den Beschuldigten oder Verurteilten freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet, beendet oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt wurden. Den Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. Außerdem können Sie bei Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten. Auch diesen Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. In die Akte einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt.
Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer - wenn möglich - Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen des Gerichts oder die Vorgangsnummer der Polizei an.
Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z. B. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war.
Sie können einen solchen Antrag schriftlich stellen, vom Urkundsbeamten des Gerichts aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. In dem Antrag müssen Sie eindeutig darlegen, was Sie von dem Angeklagten zu erhalten wünschen und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweismittel enthalten.
Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind, die gegen
Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben.
Wenn Sie eine Mitteilung zu der Frage beantragen, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch inhaftiert ist, brauchen Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nicht darzulegen, wenn eine Straftat
Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z. B. für den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen.
In bestimmten schweren Fällen muss Ihnen das Gericht (unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen) auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Seite stellen, für dessen Tätigkeit Ihnen dann in der Regel keine Kosten entstehen.
In den übrigen Fällen kann Ihnen auf Antrag unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück.
Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatungsstelle (in Berlin bei den Bezirksämtern) bzw. die RechtsantragssteIle beim Amtsgericht, einen Rechtsanwalt oder eine Einrichtung der Opferhilfe. Die Adressen solcher Einrichtungen können Sie zum Teil in unserer Linkliste finden.
Bei vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzungen oder diesbezüglicher Bedrohungen, Hausfriedensbruch sowie bei unzumutbaren Belästigungen durch beharrliches Nachstellen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, können Sie zum Zwecke künftigen Schutzes zivilrechtliche Hilfe beim Amtsgericht in Anspruch nehmen. Sofern Sie keinen Rechtsanwalt hiermit beauftragen wollen, können Sie weitere Informationen hierzu bei der Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichts erhalten.
Außerdem können Sie bei den Rechtsberatungsstellen erfahren, wie Sie möglicherweise schon im Strafverfahren Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen können. Auskunft über Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz
(z. B. Krankenbehandlung, psychosoziale Betreuung) erteilen auch die Versorgungsämter.
Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo). Des Weiteren stehen Ihnen in Berlin die Opferschutzbeauftragten (OSB) der jeweiligen örtlichen Direktionen und des Landeskriminalamts Berlin (siehe oben rechts) für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung.
Weitere ausführliche Informationen zur gesamten Thematik finden Sie auch auf den folgenden Seiten:

Landesamt für Gesundheit
und Soziales Berlin (LAGeSo) (Entschädigungsrecht/Opfer von Gewalttaten)
z.B. unter Publikationen das Faltblatt "Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Ihr Recht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)"
Opferfibel
(Herausgeber: Bundesministerium für Justiz)
www.polizei-beratung.de
, das bundesweite "Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Polizei (ProPK)"