Einstellungsvoraussetzungen für den Höheren Dienst

In die Laufbahn des höheren Dienstes der Schutz- bzw. Kriminalpolizei darf eingestellt werden, wer

  • Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedslandes der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt,
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt,
  • die erste und zweite juristische Staatsprüfung mit zusammen mindestens 13 Punkten bestanden hat oder die erste juristische Staatsprüfung mit mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden hat oder einen Hochschulabschluss (Master, Magister, Diplom (univ.), Staatsexamen) mindestens mit der Note „gut“ vorweisen kann,
  • Bewerbende dürfen bei Einstellungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Kenntnisse der englischen Sprache – Europäischer Referenzrahmen B 1 (werden geprüft) besitzt,
  • den Besitz einer Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen mit “Schaltgetriebe” nachweist,
  • die Fähigkeit besitzt, eine Strecke von mindestens 200 m ohne Unterbrechung schwimmen zu können und einen entsprechenden Nachweis erbringt (z.B. Deutsches Schwimmabzeichen in Bronze), nicht älter als fünf Jahre,
  • den Einstellungstest besteht,
  • nach polizeiärztlicher Untersuchung vollzugsdiensttauglich ist. Auch Brillenträger können eingestellt werden, wenn eine für den Polizeivollzugsdienst ausreichende Sehfähigkeit nach einer Untersuchung durch den Polizeiarzt festgestellt wird. Die Regelungen für die Mindestsehleistungen im Polizeivollzugsdienst entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Polizeidiensttauglichkeit,
  • nach ihrer/seiner Persönlichkeit für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist (einwandfreier Leumund, insbesondere keine Vorstrafen).

In Sommerkleidung sichtbare Tätowierungen stehen grundsätzlich einer Einstellung entgegen. Für kleine und unauffällige Tätowierungen sind Ausnahmen möglich. Unabhängig von der Sichtbarkeit sind alle Tätowierungen mit den polizeilichen Anforderungen nicht zu vereinbaren, die

  • rechts- oder linksradikale bzw. extremistische,
  • entwürdigende,
  • sexistische bzw. frauenfeindliche,
  • gewaltverherrlichende bzw. menschenverachtende Darstellungen beinhalten.

Das gilt ebenso für Brandings, Implantate und andere Körpermodifikationen.

  • Bewerberanforderungen

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