Volksentscheid zur Wohnungspolitik

Fragezeichen vor Foto vonHochhaus-Siedlung in Berlin

Steigende Mieten und Angst vor Verdrängung – die Wohnungspolitik gehört für viele Berlinerinnen und Berliner zu den drängendsten Fragen in der deutschen Hauptstadt. Auch am Superwahltag im September.
Am 26. September 2021 können die Wähler und Wählerinnen in Berlin nicht nur den Deutschen Bundestag, das Berliner Abgeordnetenhaus und die Bezirksverordnetenversammlungen wählen. Sie können auch direkt über eine wohnungspolitische Frage abstimmen. Denn zeitgleich mit den Wahlen findet in Berlin der Volksentscheid zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände von großen Wohnungsunternehmen statt.
Aber um was geht es dabei genau? Wer darf abstimmen und wie geht es danach weiter? Wäre mit einem erfolgreichen Volksentscheid wirklich alles schon entschieden? Hier die wichtigsten Infos.Was sind Volksbegehren und Volksentscheide?

Was sind Volksbegehren und Volksentscheide?

Volksbegehren und Volksentscheide sind Instrumente der direkten Demokratie. Auf diesem Weg können wahlberechtigte Berlinerinnen und Berliner unabhängig von Wahlen unmittelbar über politische Sachfragen entscheiden, die in der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses liegen. Sie können zum Beispiel einen Beschluss fassen. Damit erteilen sie der Landesregierung und dem Parlament den Auftrag, entsprechend zu handeln. Oder sie beschließen ein Gesetz. Dieses muss dann in Kraft treten. Es besteht sogar die Möglichkeit, per Volksentscheid die Verfassung von Berlin zu ändern oder die Wahlperiode vorzeitig zu beenden.
Damit es zu einem Volksentscheid kommt, muss vorher ein Volksbegehren erfolgreich durchgeführt werden. Jedes Volksbegehren ist ein zweistufiges Verfahren. In jeder Stufe muss eine Mindestzahl an Unterschriften gesammelt werden: zunächst für den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens, dann für das eigentliche Volksbegehren.
Soll über einen Beschlussvorschlag oder Gesetzesentwurf abgestimmt werden, müssen in der ersten Stufe mindestens 20.000 gültige Unterschriften vorgelegt werden. Außerdem müssen Kostenschätzungen von Seiten der Initiator*innen und von amtlicher Seite erstellt werden. In der zweiten Stufe – dem eigentlichen Volksbegehren – müssen mindestens 7 Prozent der Wahlberechtigten zur Abgeordnetenhauswahl das Anliegen unterstützen (derzeit rund 171.000 Personen).
Ist das Ziel, die Verfassung von Berlin zu ändern oder die Wahlperiode vorzeitig zu beenden, liegen die Hürden höher (1. Stufe: mindestens 50.000 Unterschriften, 2. Stufe mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten/rund 490.000 Unterschriften).
Liegen am Stichtag genug gültige Unterschriften vor, ist das Volksbegehren zustande gekommen. Dann muss innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid durchgeführt werde. Das ist eine berlinweite Abstimmung über das Anliegen des Volksbegehrens.

Wie war das beim Volksbegehren zur Vergesellschaftung von Wohnungen?

Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ hatte bis zum Stichtag, 25. Juni 2021, insgesamt 359.063 Stimmen für ihr Anliegen gesammelt und eingereicht.
Am 1. Juli 2021 teilte die Landesabstimmungsleiterin mit, dass das Volksbegehren der Trägerin „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ zustande gekommen ist.
Zu diesem Zeitpunkt hatten die Bezirksämter 272.941 Unterschriften geprüft. Davon waren 183.711 gültig und damit mehr als die aktuell erforderliche Mindestanzahl von 171.783.

Worüber stimmen wir beim Volksentscheid am 26. September ab?

Es geht um eine Beschlussvorlage des Volksbegehrens der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“. Die Landesabstimmungsleiterin fasst den wesentlichen Inhalt so zusammen: „Der Senat von Berlin wird aufgefordert, alle Maßnahmen einzuleiten, die zur Überführung von Immobilien in Gemeineigentum erforderlich sind. Dazu zählen:
  • die Vergesellschaftung der Bestände aller privatwirtschaftlichen Wohnungsunternehmen mit über 3.000 Wohnungen im Land Berlin; ausgenommen sind Unternehmen in öffentlichem Eigentum, kommunale Wohnungsbaugesellschaften in privater Rechtsform und Bestände in kollektivem Besitz der Mieter und Mieterinnen,
  • eine gemeinwirtschaftliche, nicht profitorientierte Verwaltung der Wohnungsbestände durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts,
  • eine Verwaltung der in Gemeineigentum überführten Bestände unter mehrheitlicher, demokratischer Beteiligung von Belegschaft, Mieter*innen und Stadtgesellschaft,
  • ein Verbot der Reprivatisierung dieser Wohnungsbestände,
  • Zahlung einer Entschädigung deutlich unter Verkehrswert an die betroffenen Wohnungsunternehmen.“

Kostenschätzungen:

Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ geht davon aus, dass die Entschädigungssumme vollständig aus den Mieten refinanziert werden kann, sodass die Entschädigung den Landeshaushalt nicht belastet. Die Mieten könnten dabei sogar gesenkt werden. Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ schätzt die Entschädigungssumme für die Vergesellschaftung von rund 200.000 Wohnungen auf 7,3 bis 13,7 Milliarden Euro. Die amtliche Kostenschätzung rechnet bei einer Vergesellschaftung von circa 243.000 Wohnungen mit 28,8 bis 36 Milliarden Euro Entschädigungskosten plus 180 Millionen Euro Erwerbsnebenkosten. Für Erfassung und technische Bewertung der Immobilien, Entschädigungen für unbebaute Grundstücke, Ausgleichszahlungen für Wertminderungen und Personalüberhänge der betroffenen Unternehmen würden einmalig zusätzlich 1,5 bis 1,9 Milliarden Euro anfallen. Diese Kosten würden mit Krediten finanziert. Für Finanzierungskosten und Bewirtschaftung der Bestände seien zusätzlich zu den Mieteinnahmen bei unveränderten Bestandsmieten voraussichtlich 100 bis 340 Millionen Euro jährlich zu erbringen.

Was man zum Volksentscheid wissen muss

  • Wo kann ich abstimmen?

    Stimmberechtigte Berlinerinnen und Berliner können am 26. September 2021 in ihrem Wahllokal oder per Briefwahl abstimmen. Informationen dazu erhalten sie mit der Wahlbenachrichtigung per Post.

  • Wer darf beim Volksentscheid abstimmen?

    Alle Personen, die bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sind: deutsche Staatsangehörige, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz haben.

  • Wie wird abgestimmt?

    Für den Volksentscheid wird es einen extra Stimmzettel geben. Bürgerinnen und Bürger können über den Beschlussentwurf des Volksbegehrens mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen.

  • Wann ist der Volksentscheid erfolgreich?
    Es müssen zwei Kriterien erfüllt sein, damit der Beschlussentwurf per Volksentscheid angenommen ist:
    1. Der Volksentscheid hat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten.
    2. Er hat mindestens ein Viertel der Stimmen von allen stimmberechtigten Berlinerinnen und Berlinern erhalten. Das bedeutet: Mindestens rund 613.000 Personen müssen mit „Ja“ abgestimmt haben.

Wie geht es nach dem Volksentscheid weiter?

Auch wenn der Volksentscheid erfolgreich ist, folgt daraus nicht direkt, dass es zur Enteignung von Wohnungsunternehmen kommt. Zur Abstimmung steht lediglich ein Beschlussvorschlag und kein Gesetzentwurf. Ein erfolgreicher Volksentscheid hat daher keine unmittelbaren Konsequenzen – weder für die Politik noch für die Wohnungsunternehmen in Berlin. Er wäre aber ein deutlicher Arbeitsauftrag für die nächste Berliner Landesregierung und das Berliner Abgeordnetenhaus. Sie wären aufgefordert, einen entsprechenden Entwurf für ein Vergesellschaftungsgesetz zu erarbeiten. Inwieweit die Ziele des Entscheids realisiert werden, hängt daher insbesondere davon ab, ob sich dafür im Berliner Abgeordnetenhaus eine Mehrheit findet. Politisch sind die Ziele des Volksbegehrens äußerst umstritten. Dabei stehen vor allem folgende Fragen im Fokus:
  • Ist eine Vergesellschaftung von großen Wohnungsunternehmen der richtige Weg, um Berliner Mieterinnen und Mieter zu schützen?
  • Was wären die Folgen für den Berliner Wohnungsmarkt?
  • Wie sind die geforderte Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen und die damit verbundenen Eingriffe in Grundrechte juristisch zu bewerten? Hätte sie vor den Gerichten Bestand?
  • Wie realistisch sind die sehr unterschiedlichen Kostenschätzungen zum Volksentscheid?
  • Welche Auswirkungen hätte eine Umsetzung des Volksentscheids auf die Berliner Finanzen?

Gab es schon andere Volksbegehren und Volksentscheide in Berlin?

Berlinerinnen und Berliner haben in der Vergangenheit immer wieder Volksbegehren initiiert, um so Politik unmittelbar mitzugestalten. Volksbegehren mit oder ohne anschließendem Volksentscheid fanden zu folgenden Themen statt:
  • Weiterbetrieb des Flughafens Berlin-Tegel „Otto-Lilienthal“ (TXL), 2017. Volksentscheid: Beschlussentwurf angenommen
  • Erhalt des Tempelhofer Feldes, 2014.
    Volksentscheid: Gesetzentwurf angenommen
  • Rekommunalisierung der Berliner Energieversorgung, 2013.
    Volksentscheid: Gesetzentwurf nicht angenommen
  • Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbots am Flughafen Berlin Brandenburg International (BER), 2012
    Volksbegehren nicht zustande gekommen
  • Grundschulkinder, leben und lernen in der Ganztagsschule, 1+ für Berlin, 2011. Volksbegehren nicht zustande gekommen
  • Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben, 2010 bzw. 2011
    Volksentscheid: Gesetzentwurf angenommen
  • Einführung des Wahlpflichtbereichs Ethik/Religion, 2009.
    Volksentscheid: Gesetzentwurf nicht angenommen
  • Aufhebung des Rauchverbots in Gaststätten, 2009.
    Volksbegehren nicht zustande gekommen
  • Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen! 2008.
    Volksentscheid: Beschluss nicht angenommen
  • Schluß mit der Rechtschreibreform, 1999.
    Volksbegehren nicht zustande gekommen