Der grundlegende Rechtsrahmen der formalen Mitwirkung der Länder in EU-Angelegenheiten wurde im Zuge der Ratifizierung des Maastrichter Vertrages festgelegt. Sein Herzstück ist Artikel 23 des Grundgesetzes
, der so genannte „Europaartikel“. Gemäß diesem Artikel sind die Länder über den Bundesrat an der Willensbildung des Bundes in allen europapolitischen Belangen zu beteiligen, die ihre innerstaatlichen Rechtsetzungskompetenzen berühren. Auf Basis dieses Artikels wirken die Länder insbesondere bei der Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU, der Erarbeitung und Verabschiedung von europäischen Rechtsakten sowie bei der Wahrung des Subsidiaritiätsprinzips in der EU mit.
Die in Art. 23 GG angelegten Mitwirkungsrechte des Bundesrates werden durch eine Reihe von Gesetzen und Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat konkretisiert. Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
und eine zusätzliche Bund-Länder-Vereinbarung
regeln die Einzelheiten zu den Unterrichtungspflichten der Bundesregierung, dem Recht des Bundesrates auf Stellungnahme zu EU-Vorhaben, den Abstimmungsverfahren zwischen Bund und Ländern in der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition in den EU-Institutionen und auch der Teilnahme von Vertretern der Länder in den Arbeitsgremien des Europäischen Kommission und des Rates der EU.
Darüber hinaus buchstabiert das Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG)
die Beteiligung und Zustimmungspflichten von Bundesrat und Bundestag bei den verschiedenen im Lissabonner Vertrag vorgesehenen Verfahren zur vereinfachten Änderung der EU-Verträge aus. Dazu gehören unter anderem das einfache Vertragänderungsverfahren nach Art. 48 Abs.6 EUV
und die allgemeine Brückenklausel zur Änderung der Entscheidungsmodalitäten in bestimmten Politikfeldern nach Art. 48 Abs.7 EUV. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil zum Lissabonner Vertrag vom 30.6.2009
bestimmt, dass die Änderung der Verträge über solche Verfahren nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Bundestages und je nach Politikfeld auch des Bundesrates zulässig sind.
Das IntVG regelt zudem die Verfahren zur Verabschiedung einer Subsidiaritätsrüge des deutschen Parlaments und zur Erhebung einer Subsidiaritätsklage vor dem Europäischen Gerichtshof. Diese neuen Kontrollrechte sind zentrale Reformen des Lissabonner Vertrages
zur Stärkung der nationalen Parlamente im europäischen Politikprozess (Art. 12 EUV).
Gesonderte Linkliste:
Artikel 23 GG![]()
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union![]()
Integrationsverantwortungsgesetz![]()
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder zur Regelung weiterer Einzelheiten der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (§ 9 Satz 2 EUZBLG)![]()
Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Lissabon-Vertrag vom 30. Juni 2009![]()
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union![]()
Bund-Länder-Vereinbarung zum europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG), Unterzeichnung im Januar 2012
