Wildtiere

  • 1. Wie sollte man sich verhalten, wenn man ein verletztes, krankes oder hilfloses Wildtier auffindet?

    Soweit nicht offensichtlich eine akute Gefahr oder Verletzung besteht, ist zunächst aus sicherer Entfernung genau zu beobachten, ob das fragliche Tier wirklich krank oder verletzt ist. Insbesondere wenn das Tier nicht mehr mobil ist, ist es hilfsbedürftig. Bei anscheinend verlassenen Jungtieren muss sichergestellt werden, ob nicht doch ein Elterntier auffindbar ist. Noch nicht ganz selbstständige Jungvögel werden zum Beispiel oftmals als hilfsbedürftig eingeschätzt und mitgenommen, obwohl die Tiere unter der (für Laien nicht erkennbaren) Obhut der Elterntiere stehen. Nimmt ein Mensch das betreffende Tier mit, schadet er diesem erheblich. Bei Waschbären ist es sogar üblich, dass Jungtiere bis zu 48 Stunden alleine gelassen werden.
    Anlaufstellen für eine tierärztliche Versorgung sind in Anhang 2 aufgeführt. Nach § 12 Abs. 13 der Berufsordnung der Tierärztekammer Berlin sind Tierärzte in Notfällen zur Ersten Hilfe verpflichtet. Ansonsten kann eine Behandlung nach § 12 Abs. 2 der Berufsordnung jedoch abgelehnt werden.

  • 2. Darf eine Privatperson verletzten, kranken oder hilflosen Wildtieren helfen?

    Als Ausnahme vom Verbot, Wildtiere besonders geschützter Arten 1 aus der Natur zu entnehmen und in Besitz zu nehmen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes [BNatSchG]), erlaubt es § 45 Abs. 5 S. 1 BNatSchG, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Um hilflose Tiere handelt es sich etwa bei Jungtieren, die ihre Elterntiere verloren haben. Gehört das betroffene Tier einer streng geschützten Art an, ist seine Aufnahme nach § 45 Abs. 5 S. 4 BNatSchG dem Umwelt- und Naturschutzamt des örtlich zuständigen Bezirks als unterer Naturschutzbehörde zu melden, die in diesem Fall die Herausgabe des Tieres verlangen kann. Keine Aufnahme zur Pflege ist nach § 45a Abs. 1 S. 3 BNatSchG bei Wölfen gestattet. Beim Auffinden eines Wolfs sollte stattdessen allein das Umwelt- und Naturschutzamt des örtlich zuständigen Bezirks informiert werden.
    Im Übrigen steht die Erlaubnis zur Aufnahme von Wildtieren ausdrücklich unter dem Vorbehalt jagdrechtlicher Vorschriften. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist ausschließlich der Inhaber des Jagdrechts dazu befugt, Wildtiere jagdbarer Arten zu hegen und sich anzueignen. Hierzu zählen etwa Wildkaninchen, Füchse, Marder, Höckerschwäne, Wildenten und -gänse sowie Waschbären. Nach § 1 Abs. 5 BJagdG umfasst das Aneignungsrecht des Jagdrechtsinhabers auch die Aneignung kranker Tiere. Bei der nur vorübergehenden Aufnahme eines Wildtieres, um es zu pflegen, dürfte es sich zwar nicht um eine Aneignung im Sinne des § 958 BGB handeln, die einen umfassenden Herrschaftswillen voraussetzt. Doch auch der vorübergehende Fang von lebenden Wildtieren ist grundsätzlich dem Jagdrechtsinhaber vorbehalten. 2 Das würde auch in den sog. befriedeten Bezirken gelten, wie sie im Stadtgebiet meist vorliegen, da dort lediglich bestimmte Formen der Jagdausübung ausgeschlossen sind. Um ein Wildtier, das einer jagdbaren Art angehört, zur Pflege aufzunehmen, bedarf es danach prinzipiell der Einwilligung des Jagdausübungsberechtigten, also des Jagdpächters bzw. der Berliner Forsten oder ansonsten des Eigentümers des Grundstücks, auf dem sich das Tier befindet. Ansonsten droht eine Strafbarkeit wegen Jagdwilderei nach § 292 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB). Kann eine Einwilligung des Jagdrechtsinhabers allerdings nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden, ist im Regelfall von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen, die das Verbot aufhebt, da lediglich geringfügige Interessen des Jagdberechtigten berührt sind und die Hege kranker oder verletzter Wildtiere nach § 1 Abs. 1 S. 2, § 22a Abs. 1 Hs. 2 Alt. 2 BJagdG in seinem Interesse liegen dürfte. Dementsprechend ist die Benachrichtigung oder Einwilligung eines Stadtjägers nach Auskunft der Berliner Forsten bei Aufnahme eines Wildtieres zur Pflege nicht erforderlich. Zudem kommt eine Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht des Jagdberechtigten nach § 34 StGB in Be-tracht, da der Tierschutz als Allgemeinrechtsgut im konkreten Fall eines hilfsbedürftigen Tieres das Interesse des Jagdberechtigten überwiegt. Zu einer solchen Rechtfertigungsmöglichkeit gibt es jedoch in der rechtswissenschaftlichen Literatur ab-weichende Ansichten.
    Eine weitere jagdrechtliche Einschränkung des Rechts zur Gesundpflege könnte sich aus § 28 Abs. 2 BJagdG ergeben, wonach es bei Wildkaninchen und Wildschweinen verboten ist, sie wieder auszusetzen (zu sog. invasiven Arten noch unten Frage 8). Nach dem Zweck der Vorschrift, neue Bestände oder eine Bestandserhöhung zu vermeiden, dürfte es aber nicht unter das Verbot fallen, ein solches Tier für die kurze Zeit der Gesundpflege aufzunehmen und an derselben Stelle wieder auszusetzen. Denn im Ergebnis ist damit keine Veränderung des Status Quo verbunden.
    Zu beachten ist schließlich, dass nach Aufnahme eines Wildtieres die an einen Tierhalter adressierten Pflichten des Tierschutzgesetzes (TierSchG) gelten. Insbesondere gilt im Hinblick auf Ernährung, Pflege und Unterbringung § 2 TierSchG sowie das Verbot, das Tier nach § 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG auszusetzen oder zurückzulassen, solange es noch hilfsbedürftig ist. Sobald das Tier sich selbstständig erhalten kann, ist es hingegen nach § 45 Abs. 5 S. 2 BNatSchG unverzüglich freizulassen. Ist absehbar, dass die Pflege des Tieres nicht gelingt, ist es nach § 45 Abs. 5 S. 3 BNatSchG an eine vom Umwelt- und Naturschutzamt benannte Stelle abzugeben.

    • 1 Der Schutzstatus einzelner Tierarten ist unter www.wisia.de abrufbar (unter „Recherche“); alle europäischen Vogelarten haben (mindestens) den Status einer besonders geschützten Art.
    • 2 Schuck, in: ders., Bundesjagdgesetz, § 1 Rn. 38.
  • 3. Muss eine Privatperson verletzten, kranken oder hilflosen Wildtieren helfen?

    Verstöße gegen das Naturschutzgesetz oder das Tierschutzgesetz können Personen zwar grundsätzlich auch dadurch begehen, dass sie die zum Schutz eines Tieres erforderlichen Maßnahmen unterlassen. Allerdings setzt eine entsprechende Pflicht stets voraus, dass besondere Umstände die höhere Verantwortlichkeit der betreffenden Person begründen (sog. Garantenpflicht). Eine solche Garantenpflicht trifft insbesondere Personen, die die Verletzung eines Wildtieres herbeigeführt haben. Sie sind verpflichtet, dem verletzten Tier anschließend zu helfen oder zumindest Hilfe zu holen. Für beliebige Passanten gilt diese besondere Pflichtenstellung nicht.
    Unabhängig von einer solchen besonderen Pflicht ist hingegen die jeden treffende Pflicht nach § 323c StGB, in Unglücksfällen die erforderliche und zumutbare Hilfe zu leisten. Ein Verstoß hiergegen ist als unterlassene Hilfeleistung strafbar. Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht stellt auch der Verletzungszustand, die Krankheit oder Hilflosigkeit eines aufgefundenen Tieres einen Unglücksfall im Sinne der Norm dar. 3 Der Bundesgerichtshof versteht darunter jedes plötzliche Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht. Für die Anwendung auf verletzte, kranke und hilflose Wildtiere spricht, dass auch Wildtieren nach § 90a BGB rechtlich mindestens der Status von Sachen zukommt und die §§ 306–323c StGB nicht nur individuelle Interessen etwa eines Eigentümers schützen, sondern ausweislich der Abschnittsüberschrift vielmehr Allgemeininteressen, worunter der Tier- und Artenschutz fällt. Um geringfügigere Fälle auszuklammern, wird vorgeschlagen, das Gebot der Hilfeleistung auf besonders schwere Verletzungen, auf menschengemachte Situationen oder auf Wirbeltiere zu beschränken. Das Kriterium der Verletzungsschwere lässt einen weiten Spielraum und begegnet daher Bedenken im Hinblick auf die Rechtssicherheit und das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Auch das Kriterium einer menschengemachten Situation ist für einen potenziell Hilfspflichtigen oft nicht feststellbar und bereitet darüber hinaus Schwierigkeiten angesichts komplexer Wirkungsketten infolge menschlicher Einflüsse auf Lebensräume von Wildtieren.
    Insgesamt spricht daher einiges dafür, den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung auf den Fund eines verletzten, kranken oder hilflosen Wildtieres anzuwenden mit der Folge, dass Passanten die erforderliche und zumutbare Hilfe leisten müssen. Eine solche Hilfeleistung besteht zumindest in der Verständigung der Polizei, des Umwelt- und Naturschutzamtes des örtlichen Bezirks, ehrenamtlicher Helfer oder einer der in Anhang 2 genannten Stellen wie etwa eines Tierarztes (zur Kostentragung unten Frage 12), des Bürgertelefons der Landestierschutzbeauftragten oder des NABU-Wildtiertelefons. Tierärzte sind nach § 12 Abs. 13 der Berufsordnung der Tierärztekammer Berlin in Notfällen zur Ersten Hilfe verpflichtet.

    • 3 Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, Einleitung Rn. 141; Pfohl, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 17 TierSchG Rn. 165; Metzger, in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, § 17 Rn. 66; von Loeper, in: Kluge (Hrsg.), Tierschutzgesetz, 2002, Einführung Rn. 129; Ort/Reckewell, ebd., § 17 Rn. 114; Iburg, Zur Anwendbarkeit des § 323c StGB bei verletzten oder gefährdeten Tieren, NuR 2004, 155; Schönfelder, Gehn ’mer Tauben vergiften im Park?, NuR 2017, 26 (26 f.); von Loeper, Tierschutzrechtskonforme Taubenhäuser, kommunale Taubenfütterungsverbote und Nothilfe für Tiere, NuR 2020, 827 (830); anders etwa Popp, in: Leipziger Kommentar StGB, § 323c Rn. 55 mit weiteren Nachweisen.
  • 4. Ist der Jagd(ausübungs)berechtigte verpflichtet, verletzten, kranken oder hilf-losen Wildtieren zu helfen?

    Nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden. Diese Pflicht zielt auf den Schutz und die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und ist eine Erscheinungsform des Naturschutzes. Daraus ergibt sich jedenfalls eine im Vergleich zu den Pflichten beliebiger Personen gesteigerte Verantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten, die freilich mit anderen Zielen der Jagd in Konflikt stehen kann, so dass eine Abwägung erforderlich ist.
    Eine besondere Rettungspflicht normiert § 22a Abs. 1 BJagdG, wonach der Jagdausübungsberechtigte schwerkrankes Wild, das nicht gefangen und versorgt werden kann, unverzüglich zu erlegen hat, um es von Schmerzen oder Leiden zu erlösen.
    Davon abgesehen gilt auch für Jagdausübungsberechtigte die allgemeine Pflicht nach § 323c StGB, in Unglücksfällen Hilfe zu leisten, die verletzte, kranke oder hilflosen Wildtiere betreffen (hierzu oben Frage 3).

  • 5. Ist bei einem verletzten oder kranken Wildtier polizeiliches Handeln notwen-dig?

    Abgesehen von den Pflichten, die einen jeden treffen, ergeben sich besondere Aufgaben der Polizei aus dem Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG). Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ASOG hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, wobei sie nach § 4 Abs. 1 S. 1 ASOG nur tätig wird, soweit eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig ein-schreiten kann.
    Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung. Sie ist etwa verletzt, wenn die Verletzung eines Wildtieres darauf zurückgeht, dass eine Person gegen Normen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) oder des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verstoßen hat, insbesondere das Tier entgegen § 1 S. 1 TierSchG bzw. § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ohne vernünftigen Grund verletzt hat oder bei einer besonders geschützten Art 4 unabhängig von einem vernünftigen Grund entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt hat. In diesem Fall können gegen den Verletzter als Verhaltensstörer nach § 13 Abs. 1 ASOG die erforderlichen Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 ASOG ergriffen werden, also etwa die Versorgung des Tieres auferlegt werden.
    Als weiteres Schutzgut neben der öffentlichen Sicherheit versteht man unter der öffentlichen Ordnung herkömmlich die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Unter welchen Um-ständen ein verletztes, krankes oder hilfloses Tier im öffentlichen Raum eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, ist nicht abschließend geklärt. Bereits vor Einführung des Staatsziels Tierschutz in Art. 20a GG im Jahr 2022 sah das Verwaltungsgericht Gießen eine Störung der öffentlichen Ordnung im „Dahinsiechen einer unter erheblichen Schmerzen leidenden unheilbar kranken Katze“. 5 In einem anderen Fall, in dem verletzte Wildtiere behandelt wurden, hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Jahr 1996 eine Störung der öffentlichen Ordnung abgelehnt. 6 Mit der Qualifikation des Tierschutzes als Staatsziel und infolge des seitdem weiterhin steigenden Bewusstseins für Tierinteressen in der Bevölkerung hat sich auch die Sorge um hilfsbedürftige Wildtiere in die herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen eingeschrieben. Aus diesen Gründen liegt es nahe, den Verletzungszustand, die Krankheit oder Hilflosigkeit eines aufgefundenen Tieres zumindest bei erheblichen Leiden als Störung der öffentlichen Ordnung anzusehen. Damit kommt auch in diesem Fall die Versorgung des Tieres als Ziel einer Maßnahme der Polizei nach § 17 Abs. 1 ASOG in Betracht.

    • 4 Der Schutzstatus einzelner Tierarten ist unter www.wisia.de abrufbar (unter „Recherche“); alle europäischen Vogelarten haben (mindestens) den Status einer besonders geschützten Art.
    • 5 VG Gießen, 30. 5. 1994 – 7 E 358/92 = NVwZ-RR 1995, 144.
    • 6 OVG Münster, 6. 3. 1996 – 13 A 638/95 = NVwZ-RR 1996, 653.
  • 6. Unter welchen Umständen ist eine Nottötung zulässig oder sogar geboten?

    Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, Wildtiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Dieselbe Voraussetzung für eine ausnahmsweise zulässige Tötung ergibt sich aus § 1 S. 2 TierSchG, der neben anderen Tieren gleichermaßen auch auf Wildtiere anwendbar ist. Erhebliche Schmerzen oder Leiden, die sich nicht beheben lassen, sind ein vernünftiger Grund, der die Tötung eines Wildtieres rechtfertigen kann. Problematisch ist dabei aber die Kompetenz, um einen derartigen Zustand festzustellen, sowie die Art und Weise der Tötung.
    Das Tier muss sich in einem Zustand befinden, in dem eine Heilung aus veterinär-medizinischer Sicht nicht möglich ist. Andere Gründe, auch ein hoher Aufwand oder hohe Kosten für die Heilung, rechtfertigen die Tötung nicht. Um zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich veterinärmedizinischer Sachverstand erforderlich. Vor dem Entschluss, das Tier zu töten, ist es daher zunächst von einem Tierarzt zu untersuchen. 7 Für jagdbare Arten räumt das Bundesjagdgesetz in § 22a Abs. 1 auch Jägern die Kompetenz ein, die Heilungschancen eines Wildtieres zu beurteilen. Allenfalls wenn auch für einen Laien keinerlei Zweifel am Fehlen jeglicher Heilungschance bestehen, ist eine Nottötung durch eine beliebige Person erlaubt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der sichere Tod des Tieres durch ein Abwarten nur noch hinausgezögert würde und eine Nottötung das Tier von den dabei zu erwartenden Qualen erlöst. Indikatoren hierfür sind Bewegungslosigkeit, ausbleibende Atmung, fehlender Puls, fehlende Reflexe oder eine Trübung der Hornhaut.
    Hinsichtlich der Art und Weise der Tötung ist zu beachten, dass § 4 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 TierSchG grundsätzlich die vorherige Betäubung des Tieres vorschreibt. Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, dabei sind nach § 4 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 TierSchG allerdings Schmerzen des Tieres so weit wie möglich zu vermeiden. Notsituationen sind als Ausnahmefall in diesem Sinne anerkannt, so dass auch eine Nottötung zur Erlösung eines Wildtieres darunterfällt, wenn keine ärztliche Hilfe erreichbar ist. Dabei muss allerdings das nach den Umständen schonendste Mittel zur Tötung eingesetzt werden.
    Schließlich schreibt § 4 Abs. 1 S. 3 TierSchG vor, dass Wirbeltiere nur töten darf, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Solche Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen sich vor allem auf Risiken der möglichen Tötungsverfahren und die Bedienung der einzusetzenden Geräte. Auch insoweit ist die Tötung also vorrangig von Tierärzten oder Jägern vorzunehmen. In einem Notfall, der nach den obigen Kriterien keine andere Wahl lässt, dürfte auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 3 TierSchG und damit die Nottötung durch eine andere Person aber gerechtfertigt sein. Vor der Tötung ist jedoch aus der Nähe zu prüfen, um welche Verletzungen es sich im Einzelnen handelt. 8
    Um fremdes Jagdrecht zu wahren, wäre auch im Fall einer Nottötung zu versuchen, die Einwilligung des Jagdberechtigten einzuholen. Ist dies nicht möglich, scheidet eine Verletzung fremden Jagdrechts jedoch aus, da der Jagdberechtigte nach § 22a Abs. 1 BJagdG selbst zur Nottötung verpflichtet wäre und daher von seiner mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist.
    Dass sich das Tier auf einem Privatgrundstück befindet, ist ebenfalls kein Hindernis für eine Nottötung. Eine Einwirkung auf das Eigentum – etwa durch Betreten des Grundstücks – wäre in diesem Fall wegen Notstands nach § 904 BGB gerechtfertigt, da es zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für das Rechtsgut Tierschutz notwendig ist. Natürlich ist es ratsam, auch hier erst zu versuchen, mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen. Sollte es ausnahmsweise zu Schäden am Grundstück kommen, müssten die allerdings ersetzt werden.
    Verendete oder getötete Tiere sollten wegen Seuchengefahr nicht eigenmächtig angefasst oder transportiert werden. Nach § 3 Abs. 1 S. 5 des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes können die Bezirksämter die Beseitigung oder andere Maßnahmen anordnen.

    • 7 OLG Karlsruhe, 10. 5. 1990 – 1 Ss 16/90 = NJW 1991, 116 (117).
    • 8 OLG Karlsruhe, 10. 5. 1990 – 1 Ss 16/90 = NJW 1991, 116 (117).
  • 7. Ist eine Nottötung bei besonders oder streng geschützten Arten, etwa einem Wolf, zulässig?

    Aus naturschutzrechtlicher Sicht bedarf die Tötung eines Tieres einer besonders oder streng geschützten Art 9 der Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 oder § 67 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG kann eine Ausnahme vom Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zugelassen werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses eine Tötung erfordern. Lässt man die bestehenden Zweifel an der Übereinstimmung des Ausnahmetatbestands mit EU-Recht einmal außer Acht, ließe sich das darin verlangte öffentliche Interesse an einer Nottötung aus dem Interesse der Allgemeinheit an der tierschutzrechtlichen Vermeidung von Schmerzen und Leiden bei Tieren ableiten, wie es in § 1 S. 2 TierSchG Ausdruck findet. Auch verschlechtert sich nach § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG der Erhaltungszustand der betroffenen Population bei einer Nottötung nicht, da das fragliche Tier durch seine Krankheit oder seinen ohnehin zu erwartenden Tod bereits für das Ziel der Arterhaltung wegfällt.
    Für die Zulassung einer darauf gestützten Ausnahme ist nach § 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Vor diesem Hintergrund ist vor der Nottötung eines Tieres, das einer geschützten Art angehört, zunächst zu versuchen, eine solche Ausnahmegenehmigung einzuholen, ggf. auch telefonisch. Ist die zuständige Behörde nicht erreichbar, kommt eine Eilzuständigkeit der Polizei nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) in Betracht. Dazu müsste allerdings die Situation eines verletzten, kranken oder hilflosen Tieres im öffentlichen Raum als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung anzusehen sein (dazu bereits oben Frage 5). Geht man davon aus, könnte die Polizei nach § 17 Abs. 1 ASOG die notwendige Ausnahme zur Nottötung zulassen, wobei sie wiederum zuvor nach Möglichkeit einen Tierarzt oder – bei jagdbaren Arten – einen Jäger zu kontaktieren hätte.
    Für jagdbare Arten verdrängt § 22a Abs. 1 Hs. 2 BJagdG das naturschutzrechtliche Verbot, geschützte Arten zu töten. Danach haben insbesondere Jagdausübungsberechtigte das Recht und sogar die Pflicht, schwerkrankes Wild zu erlegen, wenn es nicht möglich und aussichtsreich ist, es zu fangen und zu versorgen.
    Für besonders oder streng geschützte Arten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, kommt schließlich ein aus den Grundgedanken der §§ 1 S. 2, 17 Nr. 1 TierSchG, 22a Abs. 1 Hs. 2 BJagdG sowie Art. 20a Alt. 2 GG entwickelter Rechtfertigungsgrund in Betracht, ein verletztes oder krankes Tier zu töten, um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren. Einen solchen Rechtfertigungsgrund, der auch das naturschutzrechtliche Tötungsverbot aufheben könnte, hat das Oberlandesgericht Celle in einem Fall erwogen, in dem es um die Tötung eines bereits verletzten Wolfs ging. 10 In seiner Entscheidung konnte das Gericht offenlassen, ob ein solcher Rechtfertigungsgrund anzuerkennen ist, da jedenfalls die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Es spricht allerdings viel dafür, wenn man bedenkt, dass das artenschutz-rechtliche Interesse am Erhalt eines unheilbar kranken oder verletzten Tieres sehr gering ausfällt. Die Voraussetzungen für einen solchen Rechtfertigungsgrund würden denjenigen entsprechen, die für eine Nottötung von Wildtieren nicht geschützter Arten dargelegt wurden (oben Frage 6). Unter diesen Voraussetzungen wäre dann also auch die Nottötung eines besonders oder streng geschützten Tieres durch beliebige Personen zulässig. 11
    Ausdrücklich kodifiziert ist ein solcher Rechtfertigungsgrund für die Nottötung eines Wolfes durch die Polizei in § 10 der Brandenburgischen Wolfsverordnung. Obwohl die Regelung in Berlin nicht gilt, kann das von ihr aufgestellte Verfahren als Richtschnur für die Auslegung des oben entwickelten ungeschriebenen Rechtfertigungsgrundes herangezogen werden.

    • 9 Der Schutzstatus einzelner Tierarten ist unter www.wisia.de abrufbar (unter „Recherche“); alle europäischen Vogelarten haben (mindestens) den Status einer besonders geschützten Art.
    • 10 OLG Celle, 23. 5. 2011 – 32 Ss 31/11 = NuR 2012, 367.
    • 11 So auch Guber, Das Verhältnis von Tier- und Artenschutz – Rechtfertigung von leidensverkürzenden Maßnahmen bei tödlich verletzen Tieren streng geschützter Arten, NuR 2012, 623 (627).
  • 8. Gibt es Besonderheiten im Umgang mit sog. invasiven Arten, z. B. Waschbären?

    Das Recht eines jeden nach § 45 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), hilfsbedürftige Wildtiere zur Pflege aufzunehmen, gilt auch für Tiere sog. „invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung“ im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 1143/2014 12 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 13 . Ebenso finden die oben genannten Normen des Tierschutzgesetzes Anwendung, unabhängig von der Klassifikation als invasive Art. Auch eine Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB ist denkbar, wenn der Zustand des fraglichen Tieres als Unglücksfall angesehen wird (dazu oben Frage 3). Schließlich unterliegen Marderhund, Nutria und Waschbär, die als invasiv eingestuft sind, in Berlin dem Jagdrecht nach § 1 der Berliner Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten vom 21.2.2007, so dass die oben erläuterten Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) anzuwenden sind. Allerdings gilt nach § 28a Abs. 3 Halbsatz 1 BJagdG dabei keine Hegepflicht.
    Problematisch bei der Aufnahme von Tieren sog. invasiven Arten ist, dass Art. 7 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 1143/2014 es ausnahmslos verbietet, solche Tiere in die Umwelt freizusetzen. Dieses Verbot könnte mit der Pflicht nach § 45 Abs. 5 S. 2 BNatschG in Konflikt stehen, wonach aufgenommene Tiere unverzüglich freizulassen sind, sobald sie sich (wieder) selbständig erhalten können. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der Wieder-Freilassung kurzfristig zur Pflege aufgenommener Tiere um eine Freisetzung im Sinne der EU-Verordnung handelt. Dagegen spricht der Zweck der Verordnungsvorschrift, der darin besteht, die weitere Ausbreitung und Zunahme sog. invasiver Arten zu verhindern. Ein bereits in Deutschland angesiedeltes Tier für kurze Zeit aus der Wildnis zu entnehmen und anschließend wieder in die Wildnis zu entlassen, ändert jedoch nichts am Status Quo, führt insbesondere nicht zu einer vermehrten Ausbreitung invasiver Arten. 14 Daher dürfte auch eine Genehmigung der Jagdbehörde zur Aussetzung fremder Tiere nach § 28 Abs. 3 BJagdG nicht erforderlich sein. Hinzu kommt, dass laut einer Antwort der EU-Kommission auf die Anfrage E-001305/19 vom 12. März 2019 die Freilassung eines Waschbären nach seiner Sterilisation eine mögliche Managementmaßnahme nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014 darstellt. Insofern ist die Rechtslage jedoch nicht ab-schließend geklärt.

    • 12 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. 2014 L 317, S. 35.
    • 13 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2014 L 189, S. 4.
    • 14 Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 17 Rn. 49d.
  • 9. Wie ist das Verhalten einer Person zu bewerten, die für den Zustand des Wildtieres nicht verantwortlich ist, ein sich quälendes Wildtier aber über einen län-geren Zeitraum beobachtet und nichts unternimmt?

    Eine Person, die sich so verhält, macht sich nach einer vordringlichen Ansicht im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar. Eine ausreichende Hilfeleistung besteht üblicherweise bereits in dem Versuch, kompetente Stellen zur Rettung von Wildtieren zu benachrichtigen (dazu näher oben Frage 3).

  • 10. Wer ist zu kontaktieren, wenn exotische Tiere aufgefunden werden?

    Bei exotischen Tieren ist davon auszugehen, dass sie in Gefangenschaft gelebt haben und der Gefangenschaft entkommen sind. Sie sind daher nicht als wilde Tiere im Sinne des § 960 BGB anzusehen, sondern als Tiere, die im Eigentum einer Person stehen. Selbst wenn man der teilweise geäußerten gegenteiligen Ansicht folgen würde, wäre beim Fund eines exotischen Tieres davon auszugehen, dass der Eigentümer dessen Verfolgung aufgenommen hat, so dass es nicht nach § 960 Abs. 2 BGB herrenlos würde, sondern das Eigentum an dem Tier noch fortbesteht. Aus diesen Gründen ist ein exotisches Tier als verlorene Sache zu behandeln, bei deren Fund nach § 965 Abs. 1 BGB die kommunale Fundbehörde zu benachrichtigen ist, wenn der Verlierer, Eigentümer oder sonst ein Berechtigter nicht bekannt ist. Als zentrale Fundbehörde für Berlin besteht eine gesetzliche Zuständigkeit des vom Bezirk Tempelhof-Schöneberg eingerichteten Fundbüros nach § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben. Im Fall von Tieren nimmt jedoch die Tiersammelstelle des Tierheims in Lichtenberg die Aufgaben der Fundbehörde als Verwaltungshelfer wahr.
    Außerhalb der Bürozeiten ist der Fund bei der Polizei anzuzeigen, deren subsidiäre Eilzuständigkeit sich aus § 4 Abs. 1 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) ergibt. Die Polizei wird dabei im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ASOG tätig, wovon auch Individualrechtsgüter umfasst sind, wie hier das Eigentum, das durch den Verlust des Tieres gefährdet ist. Um diese Gefahr abzuwehren und das exotische Fundtier zu verwahren, kann sich die Polizei wiederum eines privaten Verwaltungshelfers bedienen, der die notwenigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
    Mit Blick auf den Halter des exotischen Tieres steht zudem ein Verstoß gegen § 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG im Raum, wenn sich herausstellt, dass er das Tier ausgesetzt oder zurückgelassen hat, um sich seiner zu entledigen oder sich den Halterpflichten zu entziehen.

  • 11. Ist die Tiersammelstelle verpflichtet, exotische Tiere aufzunehmen und wie kann sie das leisten?

    Nach § 967 BGB ist der Finder eines exotischen Tieres berechtigt, das Tier an die zuständige Fundbehörde abzuliefern. Diesem Recht steht die Pflicht der Behörde gegenüber, das Tier aufzunehmen. Die gesetzlich zuständige Behörde ist in Berlin das zentrale Fundbüro des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg. Die Tiersammelstelle in Lichtenberg ist dabei lediglich als privater Verwaltungshelfer eingeschaltet und nicht unmittelbar gegenüber einzelnen Bürgern verpflichtet. Gegenüber dem Land Berlin als Rechtsträger des Fundbüros kann die Aufnahme eines Tieres vor den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden – notfalls im Wege des Eilrechtsschutzes. Sind keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden, ist das Land verpflichtet, zusätzliche Kapazitäten zu schaffen.
    Der Finder eines exotischen Tieres kann sich auch zunächst selbst um eine Aufnahme des Tieres kümmern und dazu etwa Personen beauftragen, die über spezielle Fähigkeiten im Umgang mit exotischen Tieren verfügen. Soweit dafür Kosten entstehen, weil die Fundbehörde die Aufnahme des Tieres verweigert oder nicht leisten kann, hat der Finder Anspruch auf Ersatz seiner Kosten nach Amtshaftungsrecht (zu weiteren Ersatzansprüchen sogleich Frage 12).

  • 12. Wer hat die Kosten für die Rettung eines Wildtieres zu tragen?

    Folgt man der Rechtsansicht, dass die Situation eines verletzten, kranken oder hilf-losen Wildtieres als Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB (dazu oben Frage 3) oder als Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung einzustufen ist (dazu oben Frage 5), so hat das Land Berlin die Kosten einer Rettung zu tragen.
    Nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich, wer bei der Erfüllung einer ihm nach § 323c StGB obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet. Darunter können etwa Fahr- und Transportkosten sowie insbesondere die Kosten einer tierärztlichen Behandlung fallen. Schließt ein privater Retter mit einem Tierarzt einen Behandlungsvertrag – was auch durch schlüssiges Handeln möglich ist –, so hat die Behandlungskosten zunächst der private Retter an den Tierarzt zu zahlen, könnte sie jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 ASOG erstattet verlangen. Kommt es zu einer Behandlung, ohne dass ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde, ist zunächst der behandelnde Tierarzt belastet und kann seinerseits nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 ASOG Ersatz seines Schadens vom Land Berlin verlangen. Als Schaden kommt hier jedoch allenfalls der Gewinn in Betracht, den der Tierarzt erzielt hätte, wenn er sich nicht um das Wildtier hätte kümmern müssen.
    Bei Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Notlage eines Wildtieres 15 kann ein Anspruch auf Ersatz von erforderlichen Aufwendungen aus sogenannter öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ana-log §§ 677, 683 S. 2, 670 BGB bestehen. Hierfür muss es sich entweder um einen derart dringenden und eindeutigen Notfall gehandelt haben, dass keine Zeit war, um die Naturschutzbehörde oder die Polizei zu benachrichtigen und deren Entscheidung abzuwarten, oder um den Fall, dass die Behörden jegliches Einschreiten abgelehnt haben. In diesen Fällen könnte ein privater Retter etwa die aufgrund eines Behandlungsvertrages gezahlten Kosten vom Land Berlin verlangen und ein Tierarzt seinen üblichen Lohn für die Behandlung nach dem Rechtsgedanken des § 1877 Abs. 3 BGB. Ist eine andere Person für den Zustand des Wildtieres verantwortlich, so kann das Land wiederum bei dieser Person wegen der erstatteten Beträge nach § 64 Abs. 1 ASOG Rückgriff nehmen.
    Handelt es sich um ein Fundtier, das – zumindest mutmaßlich – im Eigentum einer anderen Person steht, wie es etwa bei exotischen Tieren der Fall ist (dazu oben Frage 10), ist anerkannt, dass der Finder oder – bei Behandlung ohne Behandlungsvertrag – der Tierarzt einen Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen aus §§ 677, 683 S. 2, 670 BGB analog gegen die Gemeinde hat. 16 Voraussetzung ist aber auch hier, dass sofort bestimmte Maßnahmen notwendig waren, ohne dass zuvor die Gemeinde oder die Tiersammelstelle eingeschaltet werden konnten, oder dass sie es abgelehnt haben, tätig zu werden. In jedem Fall ist die Fundbehörde oder die Tiersammelstelle aber so schnell wie möglich über den Fund zu benachrichtigen. Unabhängig von diesen Voraussetzungen kann der Finder Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen nach § 970 BGB vom Eigentümer oder einem anderen Berechtigten verlangen, sobald dessen Identität ermittelt ist und ihm das Tier zurückgegeben werden kann. Die Gemeinde kann ihre Kosten gegenüber dem Eigentümer oder anderen Berechtigten in Form von Verwaltungsgebühren geltend machen (siehe Nr. 9201 der Anlage zur Berliner Verwaltungsgebührenordnung).

    • 15 Dagegen im Kontext der Kostenerstattung OVG Münster, 6.3.1996 – 13 A 638/95 = NuR 1996, 631.
    • 16 Siehe etwa OVG Lüneburg, 23.4.2012 – 11 LB 267/11 = NdsVBl 2012, 217; OVG Greifswald, 12.1.2011 – 3 L 272/06 = DVBl 2011, 975; Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 967 Rn. 5 ff.
  • 13. Bedarf es einer Genehmigung für den Transport von Wildtieren?

    Behördliche Genehmigungen sind für den Transport von verletzten, kranken oder hilflosen Wildtieren in aller Regel nicht erforderlich. Die europäische Tiertransport-VO 17 gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 5 Alt. 1 nur für den Transport von Tieren, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird. Dazu dürfte es nicht genügen, dass ein gewerblicher Transportunternehmer beauftragt wird, das Tier zu befördern, sondern gerade die Beauftragung müsste ein wirtschaftliches Ziel verfolgen. Das wäre allenfalls denkbar, wenn ein Retter – etwa ein Verein – Zahlungen für die Rettung erhält, mögen sie auch nur seine Kosten decken. 18 Abgesehen davon sind Transporte unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine oder aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik nach Art. 1 Abs. 5 Alt. 2 Tiertransport-VO vom Anwendungsbereich ausgenommen. Eine persönliche Anwesenheit des Tierarztes ist dafür nicht notwendig. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und ist daher der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet, ist zudem zu beachten, dass bei Transporten über eine Strecke bis maximal 65 km nach Art. 6 Abs. 7 Tiertransport-VO keine Zulassung als Transportunternehmer erteilt werden muss.
    Um aufwändigere Transporte durchzuführen, ist ggf. die Feuerwehr um Unterstützung zu bitten.

    • 17 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. 2005 L 3, S. 1.
    • 18 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 1 Tiertransport-VO Rn. 4.
  • 14. Wer ist für den Artenschutz auf Bezirksebene zuständig und wie lässt sich der Vollzug dort vereinheitlichen?

    Nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes (BlnNatSchG) sind grundsätzlich die Bezirksämter als untere Naturschutzbehörden für Belange des Artenschutzes zuständig. Nach § 3 Abs. 3 BlnNatSchG ist die im Bereich Umwelt zuständige Senatsverwaltung lediglich für einzelne Maßnahmen zuständig, insbesondere für die Erteilung bestimmter Ausnahmen.
    Um den Vollzug durch die zwölf verschiedenen Bezirksämter zu vereinheitlichen, könnte die zuständige Senatsverwaltung etwa Verwaltungsvorschriften erlassen, die sich nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c des Berliner Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) aber im Wesentlichen auf Verfahrensabläufe oder technische Einzelheiten beschränken müssen. Hintergrund ist, dass die Senatsverwaltungen keine Fachaufsicht nach § 8 AZG über die Bezirksämter ausüben und damit auch keine fachlichen Weisungen erteilen können. Die Einführung einer solchen Fachaufsicht nennt der Koalitionsvertrag der Berliner Regierungsparteien 2023–2026 als mögliche Maßnahme der geplanten Verwaltungsreform. 19

    19 Das Beste für Berlin. Koalitionsvertrag 2023–2026 von CDU und SPD, S. 10.
  • 15. Welche Behörden sind bei vermeintlichen Wolfssichtungen im Stadtgebiet zu unterrichten? An wen können sich Polizei oder Privatpersonen wenden?

    Über die Sichtung eines Wolfs im Stadtgebiet sollte das Umwelt- und Naturschutzamt des örtlich zuständigen Bezirks informiert werden, damit Maßnahmen ergriffen werden können, um engere Kontakte zu Menschen zu vermeiden. Die Aufnahme zur Pflege nach § 45 Abs. 5 BNatSchG ist nach § 45a Abs. 1 S. 3 BNatSchG bei Wölfen nicht gestattet.

  • 16. Wie lässt sich gegen Unternehmen vorgehen, die Werbung dafür machen, dass sie Tiere geschützter Arten töten (insbesondere etwa Bienen oder Hornissen)?

    Aufgrund einer derartigen Werbung liegt es nahe, dass das werbende Unternehmen tatsächlich Maßnahmen durchführt, die den Tod von Wildtieren geschützter Arten 20 zur Folge haben. Damit besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), aber auch gegen § 1 S. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), wonach ein vernünftiger Grund für die Tötung eines Tieres im Einzelfall bestehen muss und pauschale Werbeaussagen diesem Vorbe-halt nicht gerecht werden.
    Um diesem Verdacht nachzugehen und konkrete Verstöße nachzuweisen, kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Neben einer Strafanzeige wegen des Anfangsverdachts einer Straftat nach §§ 71 Abs. 1, 71a Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, 17 Nr. 1 TierSchG erscheint hierfür insbesondere eine Anzeige an die zuständige Naturschutzbehörde und Veterinärbehörde aussichtsreich. Die Behörden können von dem werbenden Unternehmen nach § 52 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 16 Abs. 2 TierSchG Auskunft über konkrete Einsätze verlangen, bei denen Tiere getötet wurden. Zwar steht den verantwortlichen Personen bei potenzieller Selbstbelastung ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 55 StPO bzw. nach § 16 Abs. 4 TierSchG zu. Doch bleibt den Behörden in diesem Fall die Möglichkeit, nach § 52 Abs. 2 S. 1 BNatSchG bzw. § 16 Abs. 3 S. 1 TierSchG die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und geschäftliche Unterlagen einzusehen.
    Lassen sich auf diese Weise konkrete Einsätze nachweisen, bei denen Mitarbeiter des Unternehmens Tiere geschützter Arten getötet haben, kann die jeweilige Behörde ein Verbot solcher Einsätze und der Werbung dafür nach § 17 Abs. 1 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) bzw. nach § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG anordnen sowie entweder Bußgelder verhängen oder bei Anhaltspunkten für eine Straftat das Verfahren nach § 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgeben. Wird das Unternehmen zur Schädlingsbekämpfung tätig, kommt des Weiteren ein Widerruf der hierzu erforderlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchstabe e TierSchG in Betracht.
    Darüber hinaus ist es ratsam, einen Verbraucherschutzverband oder die zuständige Industrie- und Handelskammer über die fragliche Werbung zu informieren, da sie eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Hiergegen können die besagten Organisationen gemäß §§ 8, 10 UWG vorgehen.

    20 Der Schutzstatus einzelner Tierarten ist unter www.wisia.de abrufbar (unter „Recherche“); alle europäischen Vogelarten haben (mindestens) den Status einer besonders geschützten Art.
  • 17. Wie werden bei einem Abriss vorhandene Lebensstätten von Wildtieren geschützt?

    Der Abriss eines bestehenden Gebäudes ist meist von einer Baugenehmigung umfasst. Bei deren Erteilung wird das Artenschutzrecht allenfalls nach § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) berücksichtigt. Diese Vorschrift befreit Bauvorhaben von den allgemeinen Anforderungen des Artenschutzes. Für die meisten Arten gelten nach § 44 Abs. 5 S. 5 BNatSchG hier keine Zugriffsverbote. Lediglich für eine bestimmte Gruppe geschützter Arten (sog. Verantwortungsarten) gibt es gewisse Beschränkungen, die jedoch ebenfalls hinter dem sonst geltenden Artenschutzrecht zurückbleiben. Solche Verantwortungsarten sind derzeit die in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie 21 aufgeführten Tierarten und die europäischen Vogelarten. Für diese Arten sind Beeinträchtigungen zulässig, wenn sich dadurch das Tötungs- und Verletzungsrisiko ungeachtet einzelner Verluste über eine Population hinweg nicht signifikant erhöht. Dabei kann das Risiko durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden, etwa durch Umsiedelung. Sollte ein Vorhaben danach nicht zulässig sein, kommt immer noch die Erteilung einer Ausnahme aufgrund öffentlicher Interessen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Betracht. Schließlich ist nach § 67 Abs. 2 BNatSchG eine Befreiung wegen sonstiger unzumutbarer Belastung möglich. Allgemeine Ausnahmen für die Zerstörung oder Entfernung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen bei Sanierung von Gebäuden enthält außerdem die Berliner Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 3.9.2014.
    Um gegen ein Bauvorhaben vorzugehen und gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen, können Umweltvereinigungen mit einer Anfechtungsklage gegen die entsprechende Baugenehmigung vorgehen (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes), gegen eine etwaige Ausnahmegenehmigung oder Befreiung dagegen nur, soweit die ordnungsgemäße Beteiligung am Verfahren unterblieben ist (§ 46 i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes) 22.

    • 21 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 L 206, S. 7. * 22 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 19. 7. 2013 – OVG 11 S 26/13.

Anhang 1: Texte der wichtigsten Rechtsnormen

§ 45 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz

(5) 1 Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. 2 Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. 3 Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. 4 Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. 5 Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

§ 22a Abs. 1 Bundesjagdgesetz

(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

§ 323c Strafgesetzbuch:

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

§ 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (Berlin)

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51 ihre Befugnisse besonders regeln.

§ 967 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Art. 1 Abs. 4 Tiertransport-Verordnung (Europäische Union)

(5) Diese Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, und nicht für den Transport von Tieren, der unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt.

Anhang 2: Anlaufstellen mit Kontaktdaten

allgemeine Unterstützung in Notfällen

Notfälle bitte per Telefon und nicht per E-Mail melden

  • Berliner Forsten (bei jagdbaren Tierarten)
    (030) 64 19 37-0
bei Greifvögeln:
  • Kleintierklinik der Freien Universität
    Oertzenweg 19 b, Gebäude 1
    14163 Berlin (Düppel)
    (030) 838-62422/-62356
    Mo.–Fr.: 8–20 Uhr
    Sa./So./Feiertag: 12–17 Uhr

Tierarztpraxen, die Wildtiere behandeln
(insbesondere bei Säugetieren/kleineren Vogelarten)

Notfälle bitte per Telefon und nicht per E-Mail melden

  • Tierarztpraxis Rödiger
    Scharnweberstraße 136
    13405 Berlin (Reinickendorf)
    (030) 412 73 57
    24 Stunden täglich
    auch per E-Mail: info@vetzentrum-berlin.de
  • Tierarztpraxis Rödiger
    Veterinärmediinisches Zentrum Falkensee
    Spandauer Straße 122
    14512 Falkensee
    (03322) 209868
    per E-Mail: info@vetzenrum-falkensee.de
  • Tierarztpraxis Rafael (Catharina Grasnick)
    Alt Zepernick 22
    16341 Panketal
    (030) 94 458 04
    Notfall: 03337-463271
  • Tiermedizinzentrum Berlin (Dr. Britta Schuhmann)
    Kufsteiner Straße 22
    10825 Berlin (Schöneberg)
    (030) 854 20 50
    täglich 8–24 Uhr
  • Vogelpraxis Gesine Feder
    Mierendorffstraße 23
    10589 Berlin (Charlottenburg)
    (030) 34 90 28 43
  • Praxis für Vögel und Reptilien Dr. Carnarius
    Berliner Straße 69
    14169 Berlin (Zehlendorf)
    (030) 847 257 38

ehrenamtliche Helferinnen und Helfer

Notfälle bitte per Telefon und nicht per E-Mail melden

  • Gnadenhof & Wildtierrettung Notkleintiere e. V. (mit Netzwerk aus Einsatzfahrern)
    0162 3177 177
    auch per E-Mail: info@wildtierrettung.de
  • Silvia Murach
    (Vögel, andere Tiere auf Anfrage und im Notfall)
    0160 922 26 726 (nur SMS/WhatsApp)

unter der Woche

  • Wildtiertelefon des Naturschutzbundes (NABU)
    (030) 54 71 28 91
    Mo.–Mi./Fr.: 10–15 Uhr
    (Okt.–März: 10–13 Uhr)
    Do.: 12–17 Uhr
    (Okt.–März: 12–15 Uhr)

bei Vögeln:
NABU-Wildvogelstation
030) 54 71 28 92

Zuständige Behörden für den Schutz von Wildtieren:

beim Fund exotischer Tiere

  • Tiersammelstelle des Tierheims
    (030) 76 888-200/-201/-203
    8–16 Uhr täglich
  • Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben
    (030) 90296 4759