In Berlin gilt das Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) vom 8. März 1985, zuletzt geändert durch Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts vom 17. März 1994 (GVBl. 1994 S. 86).
Eine gesetzliche Regelung des Vollzuges der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt) erfolgte im Land Berlin in der Weise, dass die §§ 28 - 40 PsychKG, die allgemein die Unterbringung psychisch Kranker regeln, auch für den Maßregelvollzug als anwendbar erklärt wurden (§ 46 PsychKG).
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