Mit dem Gesetz zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin (Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung) vom 17. Mai 1999 und dem darin enthaltenen Artikel I, Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)) gibt es eine veränderte Rechtsstellung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung (LfB). Während früher dieses Amt durch das für Soziales zuständige Mitglied des Senats besetzt wurde, erfolgt nun eine Berufung durch den gesamten Senat - bei voller Mitbestimmung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung.
Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung arbeitet fachlich unabhängig und eigenverantwortlich.
Dienstrechtlich ist er dem Senator für Gesundheit und Soziales direkt zugeordnet.
Die Vorschrift des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG), wonach der LfB vom Senat als Ganzes berufen wird, unterstreicht den Querschnittscharakter seiner Aufgaben. Behindertenpolitik ist Bestandteil aller Politikfelder, wobei Soziales nur eines davon ist. Dennoch ist es in Berlin historisch richtig, das Amt des LfB bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung anzusiedeln, da hier die Grundzüge und Strukturen der Berliner Behindertenpolitik über viele Jahre entwickelt und verantwortet worden sind und dies mit der Federführung für die Umsetzung des LGBG auch weiterhin geschieht. Die Funktion des LfB und sein Büro sind jedoch weder in die Hierarchie der Senatsverwaltung eingeordnet, noch stellen sie eine eigene Behörde dar. Auch zeichnet der LfB nicht verantwortlich für die Behindertenpolitik des Senats. Vielmehr fällt ihm auf Grund seiner Kontroll- und Wächterfunktion die besondere Rolle zu, alle Senatsverwaltungen ständig an ihre Verantwortung für die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung im Land Berlin zu erinnern.
Die Aufgaben des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung sind in § 5 LGBG zusammengefasst. Danach hat er darauf hinzuwirken, "dass die Verpflichtung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird."
Ferner hat er "insbesondere auf die fortlaufende Umsetzung der Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt zu achten" und sich dafür einzusetzen, "dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden".
Der LfB ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration der Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren, zu beteiligen. Alle Behörden unterstützen den LfB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, und er besitzt ihnen gegenüber ein umfassendes Auskunftsrecht.
Der LfB hat das Recht, offensichtliche oder vermutete Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung bei den zuständigen Stellen zu beanstanden, eine Stellungnahme zu fordern und Vorschläge für die Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des Verbots der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu unterbreiten.
Die wichtigste Unterstützung bei der Ausübung seines Amtes erhält der Landesbeauftragte durch den Landesbeirat für Menschen mit Behinderung, der durch das LGBG ebenfalls eine Neubestimmung erfahren hat. Im Landesbeirat sind 15 Behindertenorganisationen mit Sitz und Stimme vertreten sowie weitere 7 nicht stimmberechtigte Mitglieder, zu denen auch der LfB gehört.
Die Aufgabe des Landesbeirats besteht darin, den LfB in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren, zu beraten und zu unterstützen (Vgl. § 6 LGBG).
Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung besitzt volles Mitwirkungsrecht bei der personellen Entscheidung für die Berufung des oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung.
Das dritte wichtige Instrument der Selbstvertretung der Menschen mit Behinderung wurde nach dem LGBG mit der Wahl von Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung in allen Bezirken geschaffen. Damit wurde vom Gesetzgeber eine gute und erfolgreiche Tradition aus einigen Bezirken aufgegriffen und für alle verbindlich vorgeschrieben.
Zwischen Landes- und Bezirksbeauftragten findet eine enge Zusammenarbeit statt.
Das Büro unterstützt den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung in all seinen im § 5 Abs. 2 und 3 Landesgleichberechtigungsgesetz benannten Aufgaben.
(2) Aufgabe des oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird, und insbesondere auf die fortlaufende Umsetzung der Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt zu achten. Er oder sie setzt sich bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 2 beteiligen die Senatsverwaltungen den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration der Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren.
Im Übrigen unterstützt jede Berliner Behörde sowie Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben.
Eine weitere wesentliche Aufgabe ist die Zusammenarbeit mit den Bezirksbeauftragten und/oder Ansprechpartnern/ -innen für Menschen mit Behinderungen in den Bezirken.