Fragen zur Hinterbliebenenversorgung

Wem wird ein Sterbegeld gewährt?

Sterbegeld wird
  • der/dem überlebenden Ehegattin/Ehegatten (Witwe oder Witwer) bzw.
  • der/dem überlebenden Eingetragenen Lebenspartner/in,
  • den leiblichen Abkömmlinge einer/eines verstorbenen Ruhestandsbeamtin/-beamten (Kinder, Enkelkinder) sowie
  • den an Kindes Statt angenommenen Kindern
    insgesamt in Höhe des Zweifachen der im Sterbemonat gezahlten Bruttoversorgung (ohne Sonder- und Einmalzahlungen) ausgezahlt.

Die Witwe/der Witwer ist vorrangig vor den genannten Waisen sterbegeldberechtigt, falls nicht umgehend ein wichtiger Grund für den Vorrang eines Kindes geltend gemacht wird. Das Sterbegeld gehört nicht zum Nachlass.

Sind vorgenannte Sterbegeldberechtigte oder Verwandte nicht vorhanden, wird auf Antrag das Sterbegeld an sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu dem im eingangs genannten Betrag gezahlt.

Beim Tod einer Witwe oder eines Witwers wird Sterbegeld nur an Kinder gezahlt, die Anspruch auf Waisengeld haben und zum Zeitpunkt des Todes mit der bzw. dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Die Versorgung, die dem/der Versorgungsberechtigten für den Sterbemonat im Voraus gezahlt wurde, wird den Hinterbliebenen oder Erben belassen.

Verstirbt eine Beamtin bzw. ein Beamter im aktiven Dienst, werden die im Sterbemonat gezahlten Dienstbezüge (ohne Sonder- und Einmalzahlung) zur o.g. Verdopplung angesetzt; das Sterbegeld wird in diesem Fall von der Dienststelle geleistet.

Wer erhält Witwen-/Witwergeld?

Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit nach Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit oder ist der Tod als Folge eines Dienstunfalls (auch Beamte auf Probe) eingetreten, erhält die/der überlebende Ehegattin/-gatte Witwen-/Witwergeld. Dies gilt auch beim Tod einer/eines Ruhestandsbeamtin/-beamten.

Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat und die Ehe vor Beginn des Ruhestandes geschlossen wurde bzw. die/der Ruhestandsbeamtin/-beamte zur Zeit der Eheschließung noch nicht 65 Jahre alt war. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können Unterhaltsbeiträge gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eheschließung nicht ausschließlich dem Zwecke diente, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Der Unterhaltsbeitrag wird in der Regel in Höhe des gesetzlichen Witwen-/ Witwergeldes gewährt. Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind nach Abzug von Freibeträgen auf den Unterhaltsbetrag anzurechnen.

Keinen Anspruch auf Witwen-/Witwergeld haben geschiedene Ehegatten.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften.

Wie hoch ist das Witwen-/Witwergeld?

Die Zahlung des Witwen-/Witwergeldes beginnt mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.

Es beträgt 55% des Ruhegehalts, das die/der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde. Es beträgt 60% des Ruhegehalts, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren ist. War der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als die/der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, ist das Witwen-/Witwergeld gegebenenfalls zu kürzen.

Um die Auswirkungen der Senkung des Prozentsatzes von 60% auf 55% abzumildern, wurde für Witwen/Witwer, die Kinder erzogen haben, ein Kinderzuschlag zum Witwen-/Witwergeld eingeführt. Der Kinderzuschlag errechnet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches.

Liegt neben dem Witwen-/Witwergeldanspruch gleichzeitig ein Waisengeldanspruch vor, dürfen alle Hinterbliebenenbezüge zusammen den Betrag des zugrunde liegenden Ruhegehaltes nicht überschreiten. Gegebenenfalls werden alle Hinterbliebenenbezüge anteilig gekürzt.

Die Zahlung des Witwen-/Witwergeldes endet mit Ablauf des Monats des Todes oder der Wiederverheiratung. Eine Witwe/ein Witwer, der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.

Wird neben Versorgungsbezügen ein weiterer Versorgungsbezug bezogen (z.B. neben Witwengeld noch eigenes Ruhegehalt), ruhen die Versorgungsbezüge insoweit, als die Gesamteinkünfte die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze übersteigen.

Versorgungsbezüge sind Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge und gleichgestellte Bezüge, die entweder auf Grund einer eigenen Tätigkeit des Versorgungsberechtigten oder aus dem Dienstverhältnis eines verstorbenen Ehegatten nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Bestimmungen gewährt werden.

Dieser Ruhensregelung nach § 54 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes unterliegt grundsätzlich der ältere Versorgungsbezug. Maßgebend ist dabei der Eintritt des Versorgungsfalls.

Als Höchstgrenze für die addierten Gesamt-Versorgungsbezüge gelten 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Witwen-/Witwergeld errechnet.

Die verbleibenden Gesamtbezüge dürfen aber nicht hinter dem Betrag zurückbleiben, der sich aus der Addition des Ruhegehaltes und 20. v.H. des Witwen-/Witwergeldes ergibt.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften.

Wie hoch ist das Waisengeld?

Die Zahlung des Waisengeldes beginnt mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Kinder, die nach diesem Monat geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats.

Halbwaisen erhalten 12%, Vollwaisen 20% und Unfallwaisen 30% des Ruhegehalts.

Waren beide verstorbenen Elternteile Beamte, steht nur das höhere Waisengeld zu.

Bei mehreren Berechtigten dürfen alle Hinterbliebenenbezüge zusammen den Betrag des zugrunde liegenden Ruhegehaltes nicht überschreiten. Gegebenenfalls werden alle Hinterbliebenenbezüge anteilig gekürzt.

Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur auf Antrag und in der Regel nur dann gewährt, wenn die Waise sich in Ausbildung z.B. Berufsausbildung oder Studium befindet (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Für behinderte Waisen gilt nach Vollendung des 18. Lebensjahres, dass auf die Versorgungsbezüge die Hälfte des Betrages angerechnet wird, um den das eigene Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes übersteigt. Über das 27. Lebensjahr hinaus wird Waisengeld nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

Wer erhält einen Unterhaltsbeitrag?

Hat die/der Ruhestandsbeamtin/-beamte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet und wurde die Ehe nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen, steht dem überlebenden Ehegatten kein Witwen-/Witwergeld zu. Es kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Einkommen sind anzurechnen.

Hat der geschiedene Ehepartner einen Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, kann nach dem Tod der/des Ausgleichspflichtigen unter Umständen ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden.

Des Weiteren sind Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder Probe möglich, wenn diese selbst keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatten oder gehabt hätten, weil z. B. die 5-jährige Wartezeit nicht erfüllt ist.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften.

Wie hoch ist die Witwen- /Witwerabfindung?

Heiratet eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erneut, erlischt der Anspruch mit Ablauf des Monats der Wiederverheiratung. Es wird jedoch eine Abfindung gezahlt. Sie beträgt das 24fache des letzten Bezuges und ist einkommensteuerfrei.

Bei Auflösung der neuen Ehe lebt der Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung wieder auf. Die in der neuen Ehe erworbenen Versorgungs- und Unterhaltsansprüche werden angerechnet.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften.

Welche Unterlagen werden für die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung benötigt?

Für die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung werden folgende Unterlagen benötigt:

für die Zahlung von Sterbegeld
  • Sterbeurkunde
  • Geburtsurkunde der Kinder (bei Zahlung an die Kinder der Verstorbenen/des Verstorbenen)
  • Nachweis des Verwandtschaftsgrades, der häuslichen Gemeinschaft, der überwiegenden Ernährung (bei Zahlung an Verwandte )
  • Originalbelege über die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung und Nachweis des Kostenträgers (bei Zahlung an sonstige Personen )
für die Zahlung von Witwen- /Witwergeld
  • Heiratsurkunde bzw. Urkunde der Eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • ggf. Unterlagen über Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
  • ggf. Unterlagen über Hinterbliebenenrenten
für die Zahlung von Waisengeld
  • Geburtsurkunde der Waise
  • wenn die Waise das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat
    • Antrag
    • Nachweise über die aktuelle Schul- oder Berufsausbildung
    • ggf. Unterlagen über Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
    • ggf. Unterlagen über Waisenrente

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften.