Einführung einer pauschalen Beihilfe im Land Berlin

Rechtlicher Rahmen und Ziele des Gesetzes

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner Plenarsitzung am 20.02.2020 das „Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe“ beschlossen. Das Gesetz wurde am 17.03.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 9/2020, S. 204) und trat am 18.03.2020 in Kraft.

Am 15.06.2020 hat die Senatsverwaltung für Finanzen das Rundschreiben IV Nr. 50/2020 zur Einführung der pauschalen Beihilfe sowie einen umfassenden Frage- und Antwortkatalog zur pauschalen Beihilfe veröffentlicht und an die Dienststellen des Landes Berlin versendet.

Das Gesetz ermöglicht beihilfeberechtigten Personen im Land Berlin die Gewährung einer pauschalen Beihilfe – als Alternative zur individuellen Beihilfe – zu beantragen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die beihilfeberechtigte Person entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Kranken*voll*versicherung (100% PKV) versichert ist. Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags für eine Krankenvollversicherung. Wird eine Krankenvollversicherung bei einer PKV begründet, wird die pauschale Beihilfe höchstens in Höhe des hälftigen Beitrags einer Krankenversicherung im Basistarif gewährt.

Wo können Sie sich informieren?

Die Beihilfestelle hat parallel zur Veröffentlichung des Rundschreibens der Senatsverwaltung für Finanzen auf ihren Seiten im Internet eine neue Kategorie „Pauschale Beihilfe“ aufgebaut. In dieser Kategorie stehen Ihnen weitere Informationen zum Thema zur Verfügung. Hier finden Sie darüber hinaus das notwendige Antragsformular sowie die ggf. benötigten Anlagen für berücksichtigungsfähige Angehörige oder Kinder. Eine Antragstellung zur pauschalen Beihilfe ist ausschließlich über dieses bereitgestellte Formular möglich.

Kann ich mich beraten lassen?

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass eine Beratung zur pauschalen Beihilfe vor dem Hintergrund der weitreichende Entscheidung durch die Beihilfestelle nicht erfolgen kann. Mit dem Dokument „Häufig gestellte Fragen zur Einführung der pauschalen Beihilfe im Land Berlin“ der Senatsverwaltung für Finanzen werden Ihnen jedoch für alle aktuell erkennbaren Informationsbedarfe umfängliche Auskünfte an die Hand gegeben.

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags auf pauschale Beihilfe?

Das Thema pauschale Beihilfe ist auch für die Beihilfestelle neu. Hinzu kommt, dass bei der Bearbeitung der pauschalen Beihilfe mit Ihrer jeweils zuständigen Personalstelle eine weitere Beteiligte im Gesamtprozess zu berücksichtigen ist, für die das Thema ebenfalls neu sein wird. Die pauschale Beihilfe wird durch die Beihilfestelle berechnet und beschieden. Die Auszahlung erfolgt dann regelmäßig mit Ihren monatlichen Bezügen. Die notwendige Aufnahme des monatlichen Zahlbetrags der pauschalen Beihilfe in das Bezügeverfahren erfolgt auf Mitteilung der Beihilfestelle in Ihrer zuständigen Personalstelle. Alle Beteiligten streben dabei eine kurze Bearbeitungszeit für die pauschale Beihilfe an. An dieser Stelle möchten wir jedoch vorsorglich darauf hinweisen, dass gerade jetzt zu Beginn der Antragsmöglichkeit durch die theoretisch mögliche Größenordnung im Land Berlin tausende Anträge in einem sehr kurzen Zeitraum eingehen könnten. Eine Abarbeitung kann dabei nur sukzessive nach Eingangsdatum erfolgen.