Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner Plenarsitzung am 20.02.2020 das „Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe“ beschlossen. Das Gesetz wurde am 17.03.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 9/2020, S. 204) und trat am 18.03.2020 in Kraft.
Am 15.06.2020 hat die Senatsverwaltung für Finanzen das Rundschreiben IV Nr. 50/2020 zur Einführung der pauschalen Beihilfe sowie einen umfassenden Frage- und Antwortkatalog zur pauschalen Beihilfe veröffentlicht und an die Dienststellen des Landes Berlin versendet.
Das Gesetz ermöglicht beihilfeberechtigten Personen im Land Berlin die Gewährung einer pauschalen Beihilfe – als Alternative zur individuellen Beihilfe – zu beantragen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die beihilfeberechtigte Person entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Kranken*voll*versicherung (100% PKV) versichert ist. Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags für eine Krankenvollversicherung. Wird eine Krankenvollversicherung bei einer PKV begründet, wird die pauschale Beihilfe höchstens in Höhe des hälftigen Beitrags einer Krankenversicherung im Basistarif gewährt.