Beihilfe - Glossar -A-

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Abschlagszahlung

Zum Schutz vor außergewöhnlichen finanziellen Belastungen können auf Antrag Abschlagszahlungen gewährt werden (§ 51 Abs. 8 LBhVO).

Weitere Informationen und Formulare finden Sie in der Rubrik Abschlagzahlungen und kostenintensiven Behandlungen (Krankenhaus).

Antrag

Beihilfen müssen schriftlich, unter Verwendung der amtlichen Vordrucke beantragt werden.

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellen der Rechnung beantragt wird. Es gilt das Eingangsdatum bei der Beihilfestelle.

Maßgeblich für das Entstehen der Aufwendungen ist bei
  • Rezepten: das Kaufdatum,
  • Rechnungen: das Datum der erstmaligen Ausstellung der Rechnung

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200 Euro übersteigen.

Die Festsetzungsstelle kann lediglich bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Beihilfeanspruch. Nähere Informationen erhalten Sie in der Beihilfestelle.

Arzneimittel

Für die Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Arzneimitteln gilt folgendes:

Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig. (§ 22 LBhVO)

Verordnete Arzneimittel müssen auf dem Rezept eine Pharmazentralnummer (PZN) aufweisen, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden (§ 51 Abs. 3 LBhVO).

Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
  • Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel
  • Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
  • Abführmittel, es sei denn, sie sind wegen einer schweren Grunderkrankung lebensnotwendig.
  • Arzneimittel gegen Reisekrankheit
  • Geriatrika und Stärkungsmittel
  • Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht: ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbessung des Haarwuches dienen.
  • Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen.

Weitere Informationen zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln finden Sie in unseren Informationen zu Arzneimitteln.

Auslandsaufenthalt (dienstlich)

Sprechen Sie bitte uns, Ihre Beihilfestelle, an – E-Mail Kontakt: VBB@lvwa.berlin.de.

Auslandsaufenthalt (privat)

Auslandsdienstlehrkräfte

Sprechen Sie bitte uns, Ihre Beihilfestelle, an – E-Mail Kontakt: VBB@lvwa.berlin.de.