Beihilfe - Glossar -K-

A-Z Taste

Klicken Sie auf den Buchstaben, mit dem Ihr Suchbegriff beginnt.

ABCDEFGHIJ – K – LMNOPQRSTUVWXYZ

Kieferorthopädische Behandlung

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig,

  • wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern;
  • wenn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.

Siehe auch Häufige Fragen zu diesem Thema

Kostendämpfungspauschale

Rechtsgrundlage für die im Land Berlin geltende Regelung zur Kostendämpfungspauschale ist § 76 Landesbeamtengesetz

Siehe auch Aktuelle Informationen vom 18.02.2015

Krankenhaus

Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung sind grundsätzlich beihilfefähig (vgl. § 26 LBhVO).

Weitere Informationen und Formulare finden Sie in der Rubrik Abschlagzahlungen und kostenintensiven Behandlungen (Krankenhaus).

Krankentransport

Krankentransporte sind im Rahmen des § 31 LBhVO beihilfefähig.

Siehe auch Fahrtkosten

Krankenversicherungsnachweis

Bei der erstmaligen Antragstellung muss ein Nachweis über Art und Umfang der Krankenversicherung (Kopie des Versicherungsscheins) vorgelegt werden. Gleiches gilt bei Änderungen des Krankenversicherungsschutzes.

Siehe auch Begrenzung der Beihilfe

Künstliche Befruchtung

Aufwendungen anlässlich einer künstlichen Befruchtung sind einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Arzneimittel gemäß § 43 Abs. 1 LBhVO unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Künstliche Befruchtung.