Beihilfe - Glossar -I-

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Impfung

Implantatbehandlung

Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:

  1. weniger als acht angelegten Zähnen pro Kiefer im jugendlichen Erwachsenengebiss,
  2. großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektion,
  3. angeborener Fehlbildung des Kiefers (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte),
  4. dauerhafter extremer, irreversibler, nicht medikamentenbedingter Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Zusammenhang einer Tumorbehandlung,
  5. nicht willentlich beeinflussbarer muskulärer Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (beispielsweise Spastiken), wenn nach neurologischem Attest kein herausnehmbarer Zahnersatz (auch implantatgestützt) getragen werden kann, oder
  6. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer,

wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann. In den Fällen von Satz 1 Nr. 6 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, beihilfefähig. Liegt keiner der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, beihilfefähig.