Beihilfe - Glossar -H-

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Haushaltshilfe

Heilbehandlungen

Heilbehandlungen (z. B. Massagen, Krankengymnastik) sind zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet wurden und wenn sie von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur, Masseur und medizinischen Bademeister oder Podologen durchgeführt werden.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt zu Heilmittel-Leistungen.

Hilfsmittel

Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Hörgeräte, Bruchbänder) sind im Rahmen der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 LBhVO beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet wurden.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln.

Hospiz

Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung notwendig ist.

Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.

Beihilfefähig sind nur die Aufwendungen in Höhe der mit der GKV(Gesetzliche Krankenversicherung) vereinbarten Sätze.