Allgemeines zur Beihilfe

Was ist die Beihilfe ?

Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt.

Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten mit dem Anteil, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird, zu beteiligen. Somit ist die Beihilfe ihrem Wesen nach eine die Alimentation des Beamten ergänzende Hilfeleistung.

Wofür gibt es Beihilfe ?

Es sind nur die notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen beihilfefähig. Notwendige und angemessene Behandlungskosten des Arztes für wissenschaftlich anerkannte Behandlungen sind beihilfefähig, soweit diese im Einklang mit der Gebührenordnung(GOÄ) berechnet werden.

Siehe auch Häufige Fragen „Ausgeschlossene Behandlungsarten

Beihilfefähig sind grundsätzlich die von einem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten bei seinen Verrichtungen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel oder dergleichen.

Siehe auch Häufige Fragen „Arzneimittel

Wofür gibt es keine Beihilfe ?

Keine Beihilfe gibt es für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmittel oder Heilbehandlungen (z.B. Elektro-Akupunktur-Diagnose, Pulsierende Signaltherapie, Bioresonanztherapie, Colon-Hydro-Therapie etc.)

Siehe auch Häufige Fragen „Ausgeschlossene Behandlungsarten

Nicht beihilfefähig sind verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie nach den Arzneimittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Siehe auch Häufige Fragen „Arzneimittel

Welche Belege werden von der Beihilfestelle anerkannt ?

Duplikate, Kopien und Abschriften werden anerkannt, wenn sie beglaubigt oder erkennbar vom Rechnungssteller ausgefertigt sind.

Von den Apotheken fotokopierte Rezepte werden anerkannt, wenn sie von der Apotheke mit dem Originalstempelabdruck versehen wurden.

Bis wann muss ich meine Belege bei der Beihilfestelle eingereicht haben ?

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellen der Rechnung beantragt wird.

Maßgeblich für das Entstehen der Aufwendungen ist bei

  • Rezepten: das Kaufdatum,
  • Rechnungen: das Datum der erstmaligen Ausstellung der Rechnung.