Information zum Thema kieferorthopädische Behandlungen

Zum Thema kieferorthopädischen Leistungen sind aktuell ergänzende Informationen in unserer Rubrik Top-Themen von uns veröffentlicht worden. Mit einer Beachtung dieser allgemeinen Informationen tragen Sie zur einer reibungslosen Bearbeitung Ihrer KFO-Abrechnungen in der Beihilfe bei!

Diese Informationen komplettieren die bereits im September veröffentlichten Informationen zum Antragsverfahren einer KFO, die nachfolgend nochmals aufgeführt werden:

Aufgrund der 2. Änderungsverordnung zur Landesbeihilfeverordnung, insbesondere der Regelungen zur Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Behandlungen, wurde der Vordruck, mit dem die Leistungen vor Beginn der Behandlung zu beantragen sind, geändert.

Dieser Vordruck Antrag zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Leistungen leitet das Antragsverfahren für eine kieferorthopädische Behandlung ein und ist für jede neue KfO-Behandlung zu verwenden.

Für bereits bewilligte Behandlungen muss kein Antrag gestellt werden, es sei denn, es ist eine Weiterbehandlung über den Bewilligungszeitraum hinaus erforderlich.

Eine Bescheinigung Antrag zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Leistungen vom behandelnden Kieferorthopäden ist nur einzureichen, wenn die Behandlung nach dem 18.Lebensjahr beginnt oder es sich um eine frühkindliche Behandlung handelt.

Bitte beachten Sie hierzu auch das Informationsblatt Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Leistungen

Vielen Dank!
Ihre Beihilfestelle