Das Mutterschutzgesetz dient dazu, im Arbeitsverhältnis stehende schwangere und stillende Frauen und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung zu schützen.
Sobald eine werdende Mutter Gewissheit über ihre Schwangerschaft hat, sollte sie sofort ihren Arbeitgeber davon unterrichten. Nur so kann der Arbeitgeber die gesetzlichen Pflichten zum Schutze der werdenden Mutter erfüllen. Eine dieser Pflichten ist die Mitteilungspflicht über die Beschäftigung einer werdenden Mutter. Die Mitteilung ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu übersenden.
Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Kindes zu rechnen ist. Die Arbeitgeber müssen eventuelle Gefährdungen beurteilen und die notwendigen Maßnahmen treffen. Zur Unterstützung des Arbeitgebers bei dieser Gefährdungsbeurteilung stehen branchenspezifische Merkblätter zur Verfügung.
Für die Arbeitnehmerin besteht während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung Kündigungsschutz. Das gleiche gilt für Frauen und Männer, die von ihrem Recht auf Elternzeit Gebrauch machen.
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin überwacht den Arbeitsschutz für werdende und stillende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz und den Schutzvorschriften nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung. Es kann in besonderen Fällen ausnahmsweise auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung schwangerer oder in Elternzeit befindlicher Personen für zulässig erklären.
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Merkblatt zur Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern in künstlerischen und kulturellen Bereichen laden »
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Merkblatt zum Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen - Handlungsanleitung für den Arbeitgeber laden »
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