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Merkblatt zur Baustellenverordnung (BauStellV)*

Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr,

nach wie vor ist das Unfallrisiko auf Baustellen weitaus größer als in allen übrigen Branchen. Die Ursachen der meisten Baustellenunfälle liegen in der Planungsphase. Daher muss bereits hier auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz besonders geachtet werden. Besonders wichtig ist es, gegenseitige Gefährdungen der am Bau Beteiligten bereits im Planungsstadium zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. So verlangt es die Baustellenverordnung, die je nach den Bedingungen des Bauvorhabens verschiedene Festlegungen trifft:

Arbeitnehmer Umfang und Art der Arbeiten Vorankündigung Koordinator SiGe-Plan Unterlage
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage nein nein nein nein
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten nein nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten ja nein nein nein
mehrerer Arbeitgeber* kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage nein ja nein ja
mehrerer Arbeitgeber* kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten nein ja ja ja
mehrerer Arbeitgeber* größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja ja ja
mehrerer Arbeitgeber* größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten ja ja ja ja

*: die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden.

Die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz sind zu berücksichtigen.

Anmerkung: Der Einsatz von Nachunternehmern bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Erläuterungen

Die allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sind insbesondere

  • Gebot der Gefährdungsvermeidung und -minimierung
  • Berücksichtigung des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
  • individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen

Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle bei der örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in Berlin: Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit) vorliegen. Auf der Rückseite dieses Infos finden Sie ein entsprechendes Formblatt.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften erkennen lassen und die Maßnahmen für besonders gefährliche Maßnahmen enthalten. Der SiGePlan muss vor Einrichtung der Baustelle erstellt und ggf. an den Baufortschritt angepasst werden.

Ein geeigneter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator besitzt i. d. R.

  • eine baufachliche Ausbildung als Meister/in, Techniker/in oder Ingenieur/in,
  • mehrjährige Berufserfahrung in der Objektplanung, Objektüberwachung oder Bauleitung,
  • eine Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit.

Der Koordinator gewährleistet, dass die geeigneten Maßnahmen des Arbeitsschutzes planerisch und organisatorisch mit allen am Bau Beteiligten abgestimmt werden.

Für die spätere Nutzung der baulichen Anlage ist eine bauwerkspezifische Unterlage mit Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

Vorankündigung

(nach § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - Anhang I)

Postanschrift

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheits-
schutz und technische Sicherheit Berlin
- Referat III E -
Turmstraße 21

10559 Berlin
oder per Fax an
Fax-Nr.: (030) 902545 - 405
Bauherr (Name, Anschrift, Telefon)
Anstelle des Bauherrn verantwortlicher Dritter, sofern vorhanden (Name, Anschrift, Telefon)
Standort der Baustelle
Angaben zum Bauvorhaben
Art (Neubau, Ausbau, etc.) Beginn/Dauer
Zahl der voraussichtlich tätigen Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte geplante Höchstzahl der Beschäftigten
Bereits ausgewählte Arbeitgeber sowie Unternehmer ohne Beschäftigte (Name, Anschrift, Telefon)

(Anlage, falls erforderlich)
Auf der Baustelle werden besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BauStellV durchgeführt Ja / Nein
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist erstellt bzw. wird vor Einrichtung der Baustelle erstellt Ja / Nein
Sicherheits- und Gesundheitskoordinator Planungsphase (Name, Anschrift, Telefon)
Sicherheits- und Gesundheitskoordinator Ausführungsphase
Datum und Unterschrift des/der Bauherr/en
Download
  • Merkblatt zur Baustellenverordnung - BauStellV (Info 02)

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    (54947 Bytes)
  • Handlungshilfe Baustellenverordnung

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    (216367 Bytes)
  • Vorankündigung gemäß § 2 BauStellV

    Vorankündigung gemäß § 2 BauStellV laden »

    (36795 Bytes)

Kontakt

LAGetSi - Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
Haus E / Haus L
Turmstraße 21
10555 Berlin

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Tel.: (030) 902545 - 0
Fax: (030) 902545 - 301


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Bausicherheit
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Stand: 02.2012