Schülerinnen und Schüler dürfen sich einen Ferienjob suchen, sobald sie 15 Jahre alt sind.
Dem Ferienjob sind gesetzliche Grenzen gesetzt. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) besagen:
Schülerinnen und Schüler dürfen max. nur 4 Wochen (es gilt hier die 5-Tage-Woche) im Ferienjob arbeiten. Die erlaubten 4 Wochen können sie in einem Stück planen oder auf die Schulferien eines Kalenderjahres verteilen. Unter dem Strich dürfen aber nur max. 20 Ferienjob-Tage im Kalenderjahr herauskommen.
Die tägliche Arbeitszeit darf nur 8 Stunden betragen, Pausen zählen dabei aber nicht mit. Sie darf auf 8 ½ Stunden an Werktagen verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche verkürzt wird (z.B. am Freitag). Somit darf eine Ferienjob-Woche nicht über 40 Stunden hinausgehen.
In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit bis zu 9 Std. tägl. und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
Die Schichtzeit - das ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen - darf grundsätzlich höchstens 10 Stunden betragen.
Schülerinnen und Schüler dürfen in ihren Ferienjobs nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden und es muss ihnen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden garantiert sein.
Abweichungen in Abhängigkeit vom Alter und bestimmten Gewerben sind gesondert geregelt.
Die Ruhepausen sind vorgeschrieben:
Der Ferienjob ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen grundsätzlich verboten.
Nur in Ausnahmefällen, z. B. in Gaststätten oder Krankenhäusern ist die Beschäftigung möglich, wenn mindestens zwei Wochenenden beschäftigungsfrei bleiben.
Die Arbeitsplätze für Schülerinnen und Schüler stellt der Gesetzgeber unter besondere Schutzbestimmungen.
Grundsätzlich gilt:
Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schüler über die mögl. Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen.
Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes sind die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften zu beachten. Jeder Unternehmer ist unfallversichert. Somit sind auch Schüler, die im Unternehmen einen Ferienjob haben, über das Unternehmen versichert. Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren.
Verstöße der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen für die Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern über 15 Jahre, die im JArbSchG geregelt sind, werden als Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar als Straftaten geahndet. Dabei können Bußgelder bis zu 15.000 Euro, Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verhängt werden.
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965; ...; 1997 S. 1607; 1998 S. 188; 2000 S. 1983; 25.11.2003 S. 2304; 23.12.2003 S. 2848; 24.12.2003 S. 2954; 27.12.2003 S. 3007; 18.02.2005, S. 239;: 21.6.2005 S. 1666)
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