Transport von biologischen Arbeitsstoffen (Laborproben)

Aufgrund von Inspektionen und Beratungen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung, vor allem in Arztpraxen, fällt immer wieder auf, dass für den Transport von Probenmaterialien in die Laboratorien große Unsicherheiten bei der Einhaltung von Rechtsvorschriften für den Transport bestehen. Beauftragt sind in aller Regel Kurierdienste, häufig „Ein-Mann-Betriebe“.

Die Unfallhäufigkeit bei der Beförderung gefährlicher Stoffe ist erfahrungsgemäß eher gering. Dennoch kann es in Ausnahmefällen zu einem sehr schweren Unfall kommen. Dabei ist zu bedenken, dass von kleinsten Stoffmengen größte Gefahren ausgehen können. Infektionsgefahr besteht bei der Beförderung von diagnostischen Proben und Abfällen.

Gefährliche Güter sind neben medizinischen und technischen Gasen, Desinfektions- und Reinigungsmittel auch ansteckungsgefährliche Stoffe und diagnostische Proben. Auch Abfälle können gefährliche Güter sein. Zwischen den Zuordnungen auf Grund des Gefahrgutrechts und der Biostoffverordnung (BioStoffV) kann es zu Unterschieden kommen; verbindlich ist hier aber das Gefahrgutrecht.

Die Beförderung fängt schon beim Einpacken des betreffenden Stoffes an. Diagnostische Proben von Menschen oder Tieren (Blut, Organmaterial u. ä.) können Krankheitserreger enthalten. Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in die Klasse 6.2 nach ADR eingestuft. Die Sicherheitsmaßnahmen für die Beschäftigten richten sich bei der Gefahr einer Kontamination mindestens nach der Schutzstufe 2 der BiostoffV.

Der jeweilige Absender / Auftraggeber, zum Beispiel Arzt oder Laborleiter, trägt dabei die volle Verantwortung für die richtige Klassifizierung.

Die Verpackungen müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Gefahrgut austreten kann, d. h. keine Möglichkeit der Kontamination für die Beteiligten des Transportes besteht. Den Verpackungen dürfen außen keine gefährlichen Stoffe anhaften.

Die Beförderung in Fahrzeugen, die zum Straßenverkehr zugelassen sind, ist grundsätzlich erlaubt. Dies gilt auch für PKW und Kombi, die für die Beförderung von Personen und deren Gepäck gebaut sind. Jedes Fahrzeug mit gefährlichen Gütern muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöscher für die Brandklassen A, B, C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel ausgerüstet sein. Ist das Fahrzeug kennzeichnungspflichtig, werden weiterreichende Ausrüstungen erforderlich.

Auskünfte erteilt das LABO unter der Telefonnummer: (030) 90269 2391.

Giftige und infektiöse Gefahrgüter sind von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln getrennt zu halten. Diagnostische Proben gelten nicht als Gefahrgut, wenn bekannt ist, dass sie keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten. Blut, das für Transfusionen oder für die Zubereitung von Blutprodukten gesammelt wurde, und Blutprodukte sowie alle Gewebe und Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, zählen ebenfalls nicht dazu und unterliegen nicht dem Gefahrgutrecht.

Ist jedoch eine ansteckungsgefährliche Krankheit bei Mensch oder Tier bekannt oder besteht diesbezüglich ein begründeter Verdacht, sind beim Versand von Proben die Gefahrgutvorschriften zu beachten. Die Zuordnung einer diagnostischen Probe zu einer der beiden nachfolgend erläuterten Kategorien A oder B entscheidet über die anzuwendenden Vorschriften und Anforderungen hinsichtlich Verpackung und Transport.

Kategorie A:

Hierbei handelt es sich um ansteckungsgefährliche Stoffe, die in einer solchen Form befördert werden, dass sie bei einer Exposition bei Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen können.

Die Kategorie A schließt z. B.: alle biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 der BioStoffV ein. Die konkrete Zuordnung muss erfolgen auf Grund

  • der bekannten Anamnese und der Symptome des Patienten oder des Tieres,
  • der lokalen endemischen Bedingungen oder
  • der Einschätzung eines Spezialisten bezüglich des individuellen Zustandes des Menschen oder des Tieres.

Proben mit Organismen der Kategorie A sind der

UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN

oder der

UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, NUR GEFÄHRLICH FÜR TIERE

zuzuordnen.

Die Verpackung muss gemäß der ##icon:pdf## Verpackungsanweisung P 620 erfolgen. Es ist ein für Gefahrguttransporte qualifiziertes Transportunternehmen zu beauftragen. Spezielle Sicherungspflichten zum Schutz vor Diebstahl oder Missbrauch sind zu beachten und das Personal ist entsprechend zu schulen.

Für die überwiegende Mehrzahl der Fälle trifft aber die Kategorie B zu.

Dies sind all jene ansteckungsgefährlichen Stoffe, die den Kriterien für eine Aufnahme in die Kategorie A nicht entsprechen. Als Beispiele können genannt werden: Hepatitis-B-Virus (HBV), AIDS-Virus (HIV).

Nur Proben mit Krankheitserregern der Kategorie B sind der

UN 3373 DIAGNOSTISCHE PROBEN

oder

UN 3373 KLINISCHE PROBEN

Grafik zeigt eine weisse Warntafel mit schwarzem Grafiksymbol und der Ziffer sechs

Gefahrzettel nach Muster 6

zuzuordnen.

Die Beförderung diagnostischer Proben kann unter Inanspruchnahme der ##icon:pdf## Verpackungsanweisung P 650 erfolgen. Die Verpackungsanweisung P 650 beinhaltet Erleichterungen für den Versand und Transport von diagnostischen Proben, bei denen eine verhältnismäßig geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass ansteckungsgefährliche Stoffe vorhanden sind. Dies ist zum Beispiel bei Routineuntersuchungen oder Erstdiagnosen sowie bei Stoffen der Kategorie B der Fall. Bei Anwendung der Verpackungsanweisung P 650 sind weitere Vorschriften des ADR nicht zu beachten.

Ein Versandstück besteht aus drei Teilen:

  • Das Primärgefäß ist dicht, zweckmäßigerweise unzerbrechlich und enthält die Probe.
  • Die Sekundärverpackung enthält ein oder mehrere Primärgefäße. Es handelt sich dabei um ein Schutzgefäß (zum Beispiel handelsübliches Kunststoffgefäß mit Schraubdeckel). Bei flüssigen Proben ist zwischen Primärgefäßen und Sekundärverpackungen saugfähiges Material in ausreichender Menge zu geben.
  • Die Außenverpackung, beispielsweise ein Karton muss nicht geprüft und zugelassen sein. Die Sekundärverpackung darf jedoch nicht lose und ungeschützt im Karton herumrollen; sie muss vielmehr gut gepolstert und fest im Karton sitzen.

Jedes Versandstück (Außenverpackung) muss mit einer Raute mit Angabe „UN 3373“ (s. Abbildung) versehen sein. Der Gefahrzettel 6 ist zu ersetzten durch ein auf der Spitze stehendes Quadrat, in dem UN 3373 angegeben wird (siehe P 650).

Die Umrandungslinie muss mindestens 2 mm breit sein, die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben.

Für die Innenverpackung ist eine Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht nicht vorgeschrieben.

Grafik zeigt eine grüne Warntafel mit weisser Gasflasche und der Ziffer zwei

Gefahrzettel nach Muster 2.2

Für jede durch das ADR geregelten Beförderung muss ein Beförderungspapier mit folgenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge mitgeführt werden:

  • UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind,
  • offizielle Benennung des Gutes,
  • Nummer des Gefahrzettels,
  • Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ vorangestellt werden dürfen,
  • Anzahl und Beschreibung der Versandstücke,
  • Gesamtmenge, Namen und Adresse von Absender und Empfänger.

Bei örtlich begrenzten Beförderungen, z. B. im Stadtgebiet Berlin, kann auf die Angabe des Empfängers und auf die Angabe der Gesamtmenge im Beförderungspapier verzichtet werden. Jedoch ist der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person anzugeben. Sollten im Ausnahmefall auch einmal Materialien transportiert werden, die den Kriterien der Kategorie A zuzuordnen wären, ohne dass weitere Details bekannt sind, dann kann zum Zwecke der Dokumentation im Beförderungspapier der Wortlaut “Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A“ angeben werden.

Versandstücke mit Stoffen, die in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff befördert werden, sind außerdem mit Gefahrzettel nach Muster 2.2 (s. Abbildung) zu versehen.

  • P 620 Verpackungshinweise

    Verpackungsvorschrift nach der Gefahrgutverordnung

    PDF-Dokument (24.4 kB)
    Dokument: © ADR/RID/GGVSEB

  • P 650 Verpackungshinweise

    Verpackungsvorschrift nach der Gefahrgutverordnung

    PDF-Dokument (19.3 kB)
    Dokument: © ADR/RID/GGVSEB