SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG)

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

(StrRehaG beziehungsweise 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz)

Wem in der ehemaligen DDR in Folge einer rechtsstaatswidrigen Haftzeit Nachteile entstanden sind, kann einen Anspruch auf eine Kapitalentschädigung geltend machen.

Die rechtsstaatswidrige Haftzeit muss durch eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz oder strafgerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss anerkannt worden sein.
Für das gerichtliche Rehabilitierungsverfahren ist das Landgericht zuständig, in dessen heutigen Zuständigkeitsbereich das damalige Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.
Dafür muss die Entscheidung der ehemaligen DDR (verurteilt, verhaftet, in Gewahrsam genommen, in psychiatrische Klinik oder Jugendwerkhof eingewiesen) vom zuständigen Landgericht für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werden.

Wer in der ehemaligen DDR einen gesundheitlichen Schaden während einer rechtsstaatswidrigen Haftzeit erlitten hat, kann Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) geltend machen.
Auch Hinterbliebene von Geschädigten können Leistungen erhalten.

Die rechtsstaatswidrige Haftzeit muss durch eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz oder strafgerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss anerkannt worden sein.
Für das gerichtliche Rehabilitierungsverfahren ist das Landgericht zuständig, in dessen heutigen Zuständigkeitsbereich das damalige Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.
Dafür muss die Entscheidung der ehemaligen DDR (verurteilt, verhaftet, in Gewahrsam genommen, in psychiatrische Klinik oder Jugendwerkhof eingewiesen) vom zuständigen Landgericht für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werden.
Die Schwere einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung wird mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in Zehnergraden von 10 bis 100 bewertet.
Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen oder nur einen geringen GdS (10 oder 20) bedingen (z.B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen). Es besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung nicht jedoch auf eine laufende Entschädigungsleistung.

Für vorübergehende gesundheitliche Schädigungen, die folgenlos abheilt sind, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine laufende Entschädigungsleistung. Als vorübergehend wird ein Zeitraum bis zu sechs Monaten definiert.

Besondere Zuwendung für Haftopfer

§17a StrRehaG (Opferrente)

Wenn Sie
  • in der DDR in rechtsstaatswidriger Weise mindestens 180 Tage inhaftiert waren
  • und heute in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind,

können Sie einen Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von derzeit 300,- € monatlich haben.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist für die Bearbeitung der Anträge zuständig,
  • wenn der Antragsteller jetzt in Berlin oder im Ausland wohnt und die Rechtsstaatswidrigkeit der Haft durch eine Bescheinigung nach dem ehemaligen Häftlingshilfegesetz nachgewiesen wird.
  • Wird die Rechtsstaatswidrigkeit der Haft durch einen Rehabilitierungsbeschluss des Landgerichts Berlin nachgewiesen, ist der jetzige Wohnort unerheblich.