Berechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht können, neben einer angemessenen wirtschaftlichen Versorgung, Anspruch auf ergänzende Leistungen der Hauptfürsorgestelle haben.
Die Leistungen der Hauptfürsorgestelle sind Teil des sozialen Entschädigungsrechts und in den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetz geregelt.
Der Leistungskatalog der Hauptfürsorgestelle umfasst:
Diese ergänzenden Leistungen können erhalten:
- Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
- Beschädigte und Hinterbliebene mit gleichem Versorgungsanspruch wie Kriegsopfer, insbesondere nach dem
•Opferentschädigungsgesetz (OEG) für Opfer von Gewalttaten
•Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Impfgeschädigte
•Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für Wehrdienstbeschädigte
•Zivildienstgesetz (ZDG) für Zivildienstbeschädigte
•Häftlingshilfegesetz (HHG) für Haftgeschädigte
•Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VerwRehaG)
für Opfer von SED- Unrecht
- Beschädigte können auch Leistungen für ihre überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen erhalten, soweit diese ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.
Leistungen können nur gewährt werden, wenn die Hauptfürsorgestelle das Anliegen oder die Notlage kennt und der Bedarf nicht schon durch eigene Kraft oder mit Hilfe Dritter gedeckt wurde.
Um Leistungen der Hauptfürsorgestelle erhalten zu können, müssen folgende weitere allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein:
- Versorgungsanspruch gegenüber dem Versorgungsamt, insbesondere Grundrente
oder Heilbehandlungsanspruch
- Ursächlicher Zusammenhang zwischen Notwendigkeit der Hilfeleistung und der Schädigung beziehungsweise dem Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes; bei einem bestimmten Personenkreis wird dieser Kausalzusammenhang stets angenommen.
- Gesundheitliche Notwendigkeit bei bestimmten einzelnen Hilfearten
- Nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Deckung des anzuerkennenden Bedarfs. In welcher Höhe Einkommen und Vermögen einzusetzen ist, ist für die vielfältigen Leistungen unterschiedlich geregelt. Es gibt Freibeträge und Schonbeträge, durch die sich Leistungen der Kriegsopferfürsorge deutlich von denen der Sozialhilfe abheben. Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage bleiben als Einkommen anrechnungsfrei.
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